Rechtsprechung / VG Gießen / 2013

VG Gießen Urteil vom 12.11.2013 – 8 K 191/13.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2013:1112.8K191.13.GI.0A

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Tenor§

Es wird festgestellt, dass der von dem Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2012 gegenüber dem Kläger zu 1) sowie mit Schreiben vom 04.11.2013 gegenüber dem Kläger zu 2) ausgesprochene Ausschluss von der Fachtagung „D. gegen Rechts - Rechtsextreme Strukturen: Wie gehen wir mit ihnen um?“, am 09.11.2012 in der Stadt C-Stadt rechtwidrig gewesen ist.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_1

Die Kläger wehren sich gegen den Ausschluss von einer Fachtagung mit dem Titel „D. gegen Rechts - Rechtsextreme Strukturen: Wie gehen wir mit ihnen um?“, die am 09.11.2012 in C-Stadt stattfand.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_2

Die Kläger sind Abgeordnete des Kreistages des Beklagten und meldeten sich im Oktober 2012 zu dieser Fachtagung an.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_3

Nach dem Anmeldeformular, das sich auf dem schriftlichen Programm der Veranstaltung befindet, war die Anmeldung an den Kreisausschuss des Beklagten, Sonderfachdienst 01 Kommunikation, E., in F. zu richten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_4

Mit Schreiben des Beklagten vom 01.11.2012 und mit Schreiben des Beklagten vom 05.11.2012 wurde den Klägern jeweils mitgeteilt:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_5

„Sie haben sich für die Fachtagung „D. gegen Rechts – Rechtsextreme Strukturen: Wie gehen wir mit ihnen um?“ angemeldet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_6

Gemäß § 6 des Versammlungsgesetzes teile ich ihnen mit, dass Sie als Mitglied der NPD von dieser Veranstaltung ausgeschlossen sind. Der Zutritt zu dieser Veranstaltung wird Ihnen verweigert.“

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_7

Unterzeichnet waren die Schreiben jeweils vom Landrat des Beklagten.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_8

Die Kläger suchten am 06.11.2012 um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschlüssen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2012 wurde den Anträgen der Kläger stattgegeben und der Beklagte verpflichtet, den Klägern Zutritt zu der Fachtagung zu gewähren.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_9

Mit Schreiben vom 07.12.2012 forderten die Kläger den Beklagten auf, den Ausschluss förmlich zurückzunehmen. Dieses Schreiben blieb ohne Antwort.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_10

Die Kläger haben am 01.02.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen, sie seien Abgeordnete des Kreistages des Beklagten und hätten sich im Oktober 2012 zu der vorbezeichneten Tagung angemeldet. Finanziell werde die Tagung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und von der EU gefördert. In der Tagungsbroschüre habe sich ein Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen des § 6 Versammlungsgesetz befunden, ohne jedoch konkrete Personen oder Personengruppen auszuschließen. Lediglich der Gesetzeswortlaut sei wiederholt worden. Mit Schreiben vom 01.11.2012 und 05.11.2012 habe der Beklagte den Klägern mitgeteilt, dass sie von der Veranstaltung ausgeschlossen seien. Die Ausschlüsse seien rechtswidrig und würden die Kläger in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 21 GG verletzen. Die Fachtagung sei keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, vielmehr eine Fortbildungsmaßnahme gewesen. Es bestehe Wiederholungsgefahr, die die Zulässigkeit der Klage begründe.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_11

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass der vom Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2012 gegenüber dem Kläger zu 1) sowie mit Schreiben vom 01.11.2012 gegenüber dem Kläger zu 2) ausgesprochene Ausschluss von der Fachtagung: „Rechtsextreme Strukturen – Wie gehen wir mit ihnen um?“ am 09.11.2012 in C-Stadt rechtswidrig war.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_13

Er macht geltend, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, weil nicht erkennbar sei, dass ein Verwaltungsakt vorgelegen haben könnte, bei dem eine Erledigung eingetreten wäre. Auch eine vorbeugende Feststellungsklage erscheine nicht statthaft. Ein entsprechend konkretisiertes Rechtsverhältnis sei nicht erkennbar.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, ferner auf die Gerichtsakten 8 L 3052/12.GI und 8 L 3101/12.GI verwiesen. Diese Akten sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe§

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_15

Nachdem die Beteiligen auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_16

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser nach Klageerhebung erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat; dies gilt entsprechend bei Erledigung vor Klageerhebung.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_17

Die Verweigerung des Zutritts durch den Landrat des Beklagten in den Schreiben vom 01.11 und 05.11.2012 stellt einen Verwaltungsakt dar (§ 35 HVwVfG), mit dem der Landrat die Kläger von der Veranstaltung ausgeschlossen hat. Nachdem die entsprechende Veranstaltung durchgeführt wurde, hat sich der Ausschluss erledigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts auch dann zulässig, wenn die Erledigung - wie hier - vor Klageerhebung eingetreten ist (BVerwGE 138, 186, 190 (Rn. 26); 87, 23, 25; 81, 226, 227). Das erforderliche Feststellungsinteresse ist wegen Wiederholungsgefahr gegeben. Es besteht die Besorgnis, dass der Beklagte die Kläger in ähnlichen Situationen von entsprechenden Veranstaltungen ausschließen wird.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_18

Die Klage ist auch begründet. Der Ausschluss von der Fachtagung durch den Beklagten war rechtswidrig.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_19

Zwar hat die Kammer in den diesen Ausschluss betreffenden Eilverfahren 8 L 3052/12.GI und 8 L 3101/12.GI (Beschlüsse vom 09.09.2012) Folgendes entschieden:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_20

„Die von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 01.11.2012 (bzw. 05.11.2012) ausgesprochene Verweigerung des Zutritts des Antragstellers zu der Veranstaltung „D. gegen rechtsextreme Strukturen: Wie gehen wir mit ihnen um?“ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Ergebnis wurde der Antragsteller zutreffend von der Veranstaltung ausgeschlossen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_21

Im vorliegenden Fall ist § 17 Abs. 1 Hessische Landkreisordnung - HKO - als rechtliche Grundlage für eine mögliche Zulassung des Antragstellers zu der fraglichen Veranstaltung anzusehen. Nach dieser Norm sind die Kreisangehörigen im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_22

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 08.11.2012 handelt es sich bei dieser Veranstaltung um eine solche des Antragsgegners. Dies ergibt sich sowohl daraus, dass der Antragsgegner ausdrücklich auf der Einladung der Veranstaltung genannt wurde, wobei als Absender der Kreisausschuss des Antragsgegners erwähnt wird, als auch daraus, dass die Anmeldung an die Pressestelle des Antragsgegners erfolgen soll.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_23

Die am 09.11.2012 stattfindende Veranstaltung fällt im weitesten Sinne unter den Begriff der öffentlichen Einrichtung, da der Antragsgegner kommunale Sachmittel in Form der Organisation und der Einladung ersichtlich hierfür zur Verfügung gestellt hat (vgl. zu diesem Merkmal in der Parallelvorschrift der HGO: Stein, in: Rauber/Rupp/Stein/Schmidt/Bennemann/Euler/Ruder/Stöhr, HGO 2012, Erl. 2.1.1 zu § 19).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_24

Die Grenzen eines Benutzungsanspruchs der öffentlichen Einrichtung ergeben sich aus der der öffentlichen Einrichtung beigegebenen bzw. zugeordneten Zweckbestimmung, die nicht ausdrücklich ausgesprochen werden muss, sondern auch - wie hier - konkludent der Art der Veranstaltung bzw. aus den Gesamtumständen entnommen werden kann.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_25

Danach handelt es sich bei der fraglichen Fachtagung - wie sich aus der Einladung ergibt - um eine solche gegen „rechtsextreme Strukturen“. Hieraus folgt, dass damit zugleich die Veranstaltung hinsichtlich des Teilnehmerkreises beschränkt und damit nicht für die Mitglieder einer Partei vorgesehen ist, die dem „rechten Spektrum“ der Politik zugerechnet werden muss.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_26

Zu einer solchen Partei gehört der Antragsteller, wie sich aus der vorgelegten Vollmacht ergibt, die am 04.11.2012 namens der NPD-Fraktion/Kreis ausgestellt wurde.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_27

Wie in der Rechtsprechung zutreffend ausgeführt wurde, ist die NPD als rechtsextreme Partei anzusehen. „Bei der NPD handelt es sich um eine rechtsextreme Partei, die politische Ziele verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind, die im rechtsextremistischen Spektrum zu den aggressivsten Organisationen zählt.“ (VG Neustadt a.d.W., B. v. 13.12.2011 - 3 L 1601/11.NW -, LKRZ 2012, 107, 110).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_28

Aber auch, wenn man davon ausgeht, dass die vom Antragsgegner durchgeführte Fachtagung nicht als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 HKO anzusehen ist, steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_29

In diesem Fall kommt dem Antragsgegner bei der Auswahl der Teilnehmer mit Blick auf den eingeschränkten Inhalt und das begrenzte Thema der Fachtagung mangels gesetzlicher Regelung ein weites Ermessen ebenso wie eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Geeignetheit der für eine Teilnahme in Betracht kommenden Personen zu (vgl. auch VG Gießen, U. v. 11.05.2005 - 8 E 3065/04 -, UA. S. 6; bestätigt durch Hess.VGH, B. v. 20.09.2006 - 8 UZ 2115/05 -). Der Antragsteller hat aber nicht dargelegt, dass insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, die einen Anspruch auf Teilnahme gewährt, der nach § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden könnte.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_30

Zur Begründung seines Anspruchs kann sich der Antragsteller weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kreistag, dem er, der Antragsteller, angehöre, überwache als oberstes Organ des Kreises die Verwaltung des Kreises. Deshalb dürfe er, der Antragsteller, auch an der fraglichen Veranstaltung teilnehmen, um so beurteilen zu können, ob der Kreisausschuss tatsächlich seine Aufgaben ordnungsgemäß erfülle.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_31

Die in § 29 Abs. 2 HKO statuierte Überwachungskompetenz ist nicht dadurch verletzt, dass der Antragsteller von der Veranstaltung am 09.11.2012 ausgeschlossen wurde, denn es bleibt ihm unbenommen, seine Befugnisse zur Kontrolle zum Beispiel durch Ausübung eventueller Fragerechte wahrzunehmen. Der Teilnahme an der Tagung bedarf es hierzu nicht“

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_32

Diese Ausführungen hält die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht mehr aufrecht, denn der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdeverfahren zu den oben genannten Eilverfahren ausgeführt:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_33

„Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_34

Nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung ist ein Zugangsanspruch des Antragstellers gegeben. Dieser begründet sich aus dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 3, Art. 21 des Grundgesetzes (GG). Dem Antragsteller kann die Teilnahme an der Veranstaltung nicht wegen seiner politischen Überzeugung oder Parteizugehörigkeit versagt werden.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_35

Da es sich bei der von dem Antragsgegner initiierten Veranstaltung nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, § 1 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) handelt, kommt auch ein Ausschluss bestimmter Personen gemäß § 6 Abs. 1 VersammlG nicht in Betracht.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_36

Auch ein Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 17 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) steht bei dem von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch nicht in Rede.“

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_37

Die Kammer schließt sich nunmehr diesen Überlegungen an.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11 i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 712 ZPO.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_39

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Grenzen eines Zulassungsanspruchs zu Tagungen der vorliegenden Art in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht hinreichend durch eine Entscheidung in der Hauptsache geklärt sind.

Beschluss§

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_41

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe§

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2013-11-12/8-k-191-13-gi#rd_43

Der Streitwert war gemäß § 52 GKG in dieser Höhe festzusetzen.