Gesetze / Versammlungsgesetz

VersammlG

§ 6

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/6#abs-1 (1) Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/6#abs-2 (2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen.

§ 5 § 7