§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 02.03.2001 – 5 B 273/01Fehlende Berechtigung zur Einkesselung von Versammlungsteilnehmern ohne vorherige versammlungsrechtliche Auflösung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VG Frankfurt am Main, 16.11.2021 – 5 K 1344/20.F
- OVG Thüringen, 17.07.2019 – 3 ZKO 422/16
- VG Arnsberg, 22.03.2013 – 3 K 733/12Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 14.03.2012 – VG 6 K 396/09
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2010 – 1 S 349/10Rechtmäßigkeit der polizeilichen Auflösung eines Skinheadkonzerts zur Abwehr konkreter Gefahren für Leben und Gesundheit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- VG Halle, 08.01.2025 – 1 A 261/22 HALZitiert von 1
- VG Karlsruhe, 06.06.2024 – 1K 2588/24
- AG Reutlingen, 30.06.2022 – L 4 OWi 24 Js 6379/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VersammlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/1#abs-1 (1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/1#abs-2 (2) Dieses Recht hat nicht,
1.
wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
2.
wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
3.
eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
4.
eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.