Rechtsprechung / VG Gießen / 2012

VG Gießen Beschluss vom 09.11.2012 – 8 L 3101/12.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2012:1109.8L3101.12.GI.0A

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2012-11-09/8-l-3101-12-gi#rd_1

Der am heutigen Tag bei Gericht eingegangene Antrag,

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller am ...2012 Zutritt zu der Fachtagung „Rechtsextreme Strukturen - wie gehen wir mit ihnen um?“ zu gewähren,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2012-11-09/8-l-3101-12-gi#rd_3

Die Kammer entscheidet ohne dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu gewähren, da der Antrag erst heute eingegangen ist und der Sachverhalt dem des Verfahrens 8 L 3052/12.GI entspricht, in dem der Antragsgegner Stellung genommen hat. In diesem Verfahren hat die Kammer ausgeführt:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2012-11-09/8-l-3101-12-gi#rd_4

„Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2012-11-09/8-l-3101-12-gi#rd_5

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraus.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2012-11-09/8-l-3101-12-gi#rd_6

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 920, 926 ZPO glaubhaft gemacht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2012-11-09/8-l-3101-12-gi#rd_7

Die von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 01.11.2012 ausgesprochene Verweigerung des Zutritts des Antragstellers zu der Veranstaltung „Wetterau gegen rechtsextreme Strukturen: Wie gehen wir mit ihnen um?“ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Ergebnis wurde der Antragsteller zutreffend von der Veranstaltung ausgeschlossen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2012-11-09/8-l-3101-12-gi#rd_8

Im vorliegenden Fall ist § 17 Abs. 1 Hessische Landkreisordnung - HKO - als rechtliche Grundlage für eine mögliche Zulassung des Antragstellers zu der fraglichen Veranstaltung anzusehen. Nach dieser Norm sind die Kreisangehörigen im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2012-11-09/8-l-3101-12-gi#rd_9

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 08.11.2012 handelt es sich bei dieser Veranstaltung um eine solche des Antragsgegners. Dies ergibt sich sowohl daraus, dass der Antragsgegner ausdrücklich auf der Einladung der Veranstaltung genannt wurde, wobei als Absender der Kreisausschuss des Antragsgegners erwähnt wird, als auch daraus, dass die Anmeldung an die Pressestelle des Antragsgegners erfolgen soll.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2012-11-09/8-l-3101-12-gi#rd_10

Die am ...2012 stattfindende Veranstaltung fällt im weitesten Sinne unter den Begriff der öffentlichen Einrichtung, da der Antragsgegner kommunale Sachmittel in Form der Organisation und der Einladung ersichtlich hierfür zur Verfügung gestellt hat (vgl. zu diesem Merkmal in der Parallelvorschrift der HGO: Stein, in: Rauber/Rupp/Stein/W./Bennemann/Euler/Ruder/Stöhr, HGO 2012, Erl. 2.1.1 zu § 19).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2012-11-09/8-l-3101-12-gi#rd_11

Die Grenzen eines Benutzungsanspruchs der öffentlichen Einrichtung ergeben sich aus der der öffentlichen Einrichtung beigegebenen bzw. zugeordneten Zweckbestimmung, die nicht ausdrücklich ausgesprochen werden muss, sondern auch - wie hier - konkludent der Art der Veranstaltung bzw. aus den Gesamtumständen entnommen werden kann.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2012-11-09/8-l-3101-12-gi#rd_12

Danach handelt es sich bei der fraglichen Fachtagung - wie sich aus der Einladung ergibt - um eine solche gegen „rechtsextreme Strukturen“. Hieraus folgt, dass damit zugleich die Veranstaltung hinsichtlich des Teilnehmerkreises beschränkt und damit nicht für die Mitglieder einer Partei vorgesehen ist, die dem „rechten Spektrum“ der Politik zugerechnet werden muss.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2012-11-09/8-l-3101-12-gi#rd_13

Zu einer solchen Partei gehört der Antragsteller, wie sich aus der vorgelegten Vollmacht ergibt, die am 04.11.2012 namens der …-Fraktion/Kreis ausgestellt wurde.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2012-11-09/8-l-3101-12-gi#rd_14

Wie in der Rechtsprechung zutreffend ausgeführt wurde, ist die Y-Partei als rechtsextreme Partei anzusehen. „Bei der Y-Partei handelt es sich um eine rechtsextreme Partei, die politische Ziele verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind, die im rechtsextremistischen Spektrum zu den aggressivsten Organisationen zählt.“ (VG Neustadt a.d.W., B. v. 13.12.2011 - 3 L 1601/11.NW -, LKRZ 2012, 107, 110).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2012-11-09/8-l-3101-12-gi#rd_15

Aber auch, wenn man davon ausgeht, dass die vom Antragsgegner durchgeführte Fachtagung nicht als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 HKO anzusehen ist, steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2012-11-09/8-l-3101-12-gi#rd_16

In diesem Fall kommt dem Antragsgegner bei der Auswahl der Teilnehmer mit Blick auf den eingeschränkten Inhalt und das begrenzte Thema der Fachtagung mangels gesetzlicher Regelung ein weites Ermessen ebenso wie eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Geeignetheit der für eine Teilnahme in Betracht kommenden Personen zu (vgl. auch VG Gießen, U. v. 11.05.2005 - 8 E 3065/04 -, UA. S. 6; bestätigt durch Hess.VGH, B. v. 20.09.2006 - 8 UZ 2115/05 -). Der Antragsteller hat aber nicht dargelegt, dass insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, die einen Anspruch auf Teilnahme gewährt, der nach § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden könnte.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2012-11-09/8-l-3101-12-gi#rd_17

Zur Begründung seines Anspruchs kann sich der Antragsteller weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kreistag, dem er, der Antragsteller, angehöre, überwache als oberstes Organ des Kreises die Verwaltung des Kreises. Deshalb dürfe er, der Antragsteller, auch an der fraglichen Veranstaltung teilnehmen, um so beurteilen zu können, ob der Kreisausschuss tatsächlich seine Aufgaben ordnungsgemäß erfülle.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2012-11-09/8-l-3101-12-gi#rd_18

Die in § 29 Abs. 2 HKO statuierte Überwachungskompetenz ist nicht dadurch verletzt, dass der Antragsteller von der Veranstaltung am 09.11.2012 ausgeschlossen wurde, denn es bleibt ihm unbenommen, seine Befugnisse zur Kontrolle zum Beispiel durch Ausübung eventueller Fragerechte wahrzunehmen. Der Teilnahme an der Tagung bedarf es hierzu nicht“.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2012-11-09/8-l-3101-12-gi#rd_19

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2012-11-09/8-l-3101-12-gi#rd_20

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 GKG.