§ 712 Schutzantrag des Schuldners
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/712#abs-1 (1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/712#abs-2 (2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
Wird zitiert von 698 Entscheidungen zu § 712 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.12.2009 – VIII ZR 305/09Zitiert von 1
- BGH, 04.06.2008 – XII ZR 55/08Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung: Zurückweisung des Einstellungsantrags im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender Erfolgsaussicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 06.06.2006 – XII ZR 80/06Zitiert von 12
- LG Hamburg, 29.11.2019 – 312 O 577/15Zitiert von 4
- LG Düsseldorf, 09.03.2017 – 4a O 137/15Zitiert von 4
- LG Düsseldorf, 09.03.2017 – 4a O 28/16Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.05.2026 – XI ZB 4/25Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 27.01.2026 – 4b O 61/24
- LG München II, 22.01.2026 – 7 O 4102/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 712 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.