Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 19. Kammer / 2026

VG Gelsenkirchen Urteil vom 15.06.2026 – 19 K 5429/23

19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0615.19K5429.23.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Zugehörigkeit des Klägers zur beklagten Industrie- und Handelskammer.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Anschrift H.---markt 00 in 0000 I.     . Die auf diesem Grundstück befindliche Gewerbehalle vermietet er an die Firma U.        N.              GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter er ist. Die Vermietungserlöse des Klägers werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz qualifiziert. In steuerrechtlicher Hinsicht liegt eine echte Betriebsaufspaltung vor.

Mit Bescheid vom 09.11.2023 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen IHK-Beitrag für das Jahr 2021 in Höhe von 545,40 €, bestehend aus 420,00 € Grundbeitrag und 125,40 € Umlage, zu zahlen. Daraufhin wandte sich der Kläger vorgerichtlich am 14.11.2023 an die Beklagte und führte aus, dass er persönlich nicht beitragspflichtig sei, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsstätte in seiner Person nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 28.11.2023 teilte die Beklagte mit, dass die Voraussetzungen einer Betriebsstätte in ihrem Kammerbezirk vorlägen. Für das Jahr 2021 habe das Finanzamt I.     für den Kläger einen Gewerbeertrag in Höhe von 65.500,00 € festgesetzt und damit die Vorfrage einer Betriebsstätte in I.     bejaht. Die Beklagte schließe sich diesen Ausführungen an und werde den angegriffenen Bescheid nicht aufheben.

Am 22.03.2024 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Bescheid über den Kammerbeitrag für 2022 in Höhe von insgesamt 552,65 Euro, bestehend aus 420,00 € Grundbeitrag und 132,65 € Umlage.

Gegen diese Bescheide richtet sich die erhobene Klage des Klägers.

Er trägt vor: Die angefochtenen Bescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte für den Erlass örtlich nicht zuständig sei. Der Kläger betreibe in I.     keine Betriebsstätte. Vielmehr befinde sich diese - sofern man überhaupt eine Betriebsstätte annehmen wolle - an seinem Wohnsitz in D.       -S.      , da er von dort aus die Immobilie in I.     verwalte. In der von der GmbH genutzten Gewerbehalle in I.     würden ausschließlich die gewerblichen Tätigkeiten des N1.              ausgeübt. Weder räumlich noch zeitlich sei es dem Kläger möglich, am Sitz der GmbH seinen Aufgaben als Eigentümer und Vermieter der Immobilie nachzukommen. Unabhängig von der Frage der fehlenden Zuständigkeit der Beklagten sei der Kläger auch nicht persönlich Inhaber einer Betriebsstätte. In seiner Person liege keine originäre gewerbliche Vermietungstätigkeit vor, die einen nach außen auftretenden werbenden Charakter besitze und somit eigenständig den Betriebsstättenbegriff erfüllen könnte. Es handele sich um eine rein verwaltende Tätigkeit, der allein im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Eigenschaft des Gewerbebetriebs verliehen worden sei. Es sei kein gesetzgeberischer Wille ermittelbar, dass dennoch ausschließlich aus Vereinfachungsgründen auf die Feststellung einer Betriebsstätte durch die Finanzverwaltung zurückgegriffen werden dürfe. Dass der Kläger als natürliche Person im Hinblick auf die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung zur Gewerbesteuer veranlagt werde, sei lediglich das Ergebnis eines steuerrechtlichen Konstrukts („Betriebsaufspaltung“). Schließlich sei die Heranziehung des Klägers auch deshalb rechtswidrig, weil diese gegen § 2 Abs. 3 IHKG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 IHKG verstoßen würde. Der Kläger müsse wie ein Handwerksbetrieb behandelt werden. Ein solcher sei aber (auch) nur dann IHK-Mitglied, wenn der Betriebsteil, der nicht handwerklich tätig sei, in den streitgegenständlichen Jahren einen Umsatz erwirtschaftet habe, der einen Betrag von 130.000,- € überstiegen habe. Einen solch hohen Umsatz habe der Kläger mit seiner Vermietungstätigkeit nicht erwirtschaftet, so dass er auch nicht IHK-beitragspflichtig sei.

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 09.11.2023 und vom 22.03.2024 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Durch die Vermietung des Grundstücks „H.---N2.   00“ in I.     an die U.        N.              GmbH betreibe der Kläger eine Betriebsstätte in I.     und damit im Bezirk der Beklagten, was zu seiner Zugehörigkeit zur Beklagten und der Beitragspflicht im festgesetzten Umfang führe. Gerade dann, wenn der Vermieter einen derartigen Zugriff auf die Anlage habe, die einer unmittelbaren Verfügungsbefugnis gleichkomme, bestehe der notwendige Zusammenhang zwischen der Anlage und der ausgeübten Tätigkeit. Diese Zugriffsmöglichkeit des Vermieters auf die Einrichtung oder Anlage liege besonders dann nahe, wenn - wie hier - aufgrund der Personenidentität der Leitungsorgane eine fortlaufende nachhaltige Überwachung ermöglicht werde. Im Übrigen sei ohnehin naheliegend, dass der Kläger die Verwaltung der Liegenschaft nicht wie von ihm behauptet in seinem Wohnhaus in D.       -S.      , sondern in seiner Betriebsstätte in I.     vollziehe. Der Kläger sei auch in Person verpflichtet, den IHK-Beitrag zu zahlen. Angeknüpft werde an die „objektive Gewerbesteuerpflicht“, also nicht an die entsprechende Zahlungspflicht, sondern die objektive Veranlagung zur Gewerbesteuer dem Grunde nach, die sich aus §§ 2, 3 GewStG ergebe. Die GmbH, die der Kläger als Alleingesellschafter beherrsche, könnte ohne das von ihm als Einzelperson vermiete Grundstück ihre Tätigkeit als N3.            nicht ausüben (sachliche Verflechtung). Durch die Stellung als Alleingesellschafter und Vermieter bestehe auch die notwendige personelle Verflechtung, einen einheitlichen Betätigungswillen durchzusetzen. Schließlich habe die Mitgliedschaft des Betriebsunternehmens des Klägers in der Handwerkskammer keine Auswirkungen auf die Zugehörigkeit des Klägers zur Industrie- und Handelskammer. Der Kläger sei nicht selbst in der Handwerksrolle eingetragen. Eine solche Eintragung sei aber Voraussetzung für die Anwendung von § 2 Abs. 3 IHKG. Der Kläger sei mangels vollständiger Ausübung eines Handwerks auch nicht eintragungsfähig, § 1 Abs. 2 HwO. Eine enge Verbindung zu einem in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieb sei nicht ausreichend für die Annahme eines Mischbetriebes.

Mit Beschluss vom 8.  Mai 2026 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 09.11.2023 und vom 22.03.2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger gehört der beklagten Industrie- und Handelskammer als Pflichtmitglied an und ist für beide Jahre beitragspflichtig.

Rechtsgrundlage für die jeweilige Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - in Verbindung mit der jeweiligen Wirtschaftssatzung der Beklagten. Danach sind die IHK-Zugehörigen beitragspflichtig. Zur Industrie- und Handelskammer gehören gemäß § 2 Abs. 1 IHKG, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, u. a. natürliche Personen, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige). Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers vor.

Der Kläger wird als natürliche Person im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG zur Gewerbesteuer veranlagt. Er betreibt mit der Vermietung der gegenständlichen Immobilie in I.     ein Gewerbe und ist nach § 2 Abs. 1 GewStG gewerbesteuerpflichtig. Für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer kommt es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an.

BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 10.04 -, juris, Rn. 20, mzwN.

Von daher ist der Einwand des Klägers unerheblich, die in seiner Person bestehende Gewerbesteuerpflicht sei lediglich das Ergebnis eines steuerrechtlichen Konstrukts („Betriebsaufspaltung“).

Der Kläger betreibt in I.     und damit im Kammerbezirk der Beklagten eine Betriebsstätte. Das IHKG enthält keine eigene Definition des Begriffs der Betriebsstätte. Maßgebend ist insoweit der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO. Dies ergibt sich aus systematischen Erwägungen. Die Kammerzugehörigkeit ist u. a. an die Veranlagung zur Gewerbesteuer geknüpft. Damit soll im Interesse einer einfachen Handhabung die entsprechende Feststellung der Steuerbehörden nutzbar gemacht werden. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfordert grundsätzlich die Feststellung einer Betriebsstätte im Inland (§ 2 Abs. 1 GewStG). Danach kann nicht angenommen werden, das Kammerrecht knüpfe außer an die Veranlagung zur Gewerbesteuer an einen abweichenden Begriff der Betriebsstätte an. Dies würde einer möglichst einfachen Ausgestaltung und Handhabung des Kammerrechts widersprechen.

BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 10.04 -, juris, Rn. 22, mwN.

Betriebsstätte im Sinne des §12 AO ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Dazu gehören bauliche oder sonstige Zusammenfassungen körperlicher Gegenstände und unternehmerisch nutzbarer sachlicher Mittel, aber auch Gegenstände, die zwar für sich genommen keinen lebenden wirtschaftlichen Organismus darstellen, aber einem Unternehmen unmittelbar dienen. Erforderlich sind eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Einrichtung der Anlage.

BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97 -, juris, Rn. 14 und vom 19. Januar 2005 - 6 C 10.04 -, juris, Rn. 22, mwN.

In diesem Sinne ist die vom Kläger verwaltete Liegenschaft in I.     die einschlägige Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO. Denn nur insoweit besteht eine dem Unternehmen des Klägers dienende Funktion. Das klägerische Unternehmen erschöpft sich hier allein in der Verwaltung eigenen Vermögens. Das dabei verwaltete Vermögen ist aber nur die belegene Mietsache selbst, nicht (auch) der davon örtlich verschiedene Wohnsitz des Klägers in D.       -S.      .

Schließlich ist eine Heranziehung des Klägers zu IHK-Beiträgen nicht deshalb rechtswidrig, weil diese - wie der Kläger meint - gegen § 2 Abs. 3 IHKG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1 IHKG verstoßen würde. Zwar hat der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren keinen Umsatz erwirtschaftet, der einen Betrag von 130.000,00 € überstiegen hat. Daraus kann der Kläger jedoch nichts für sich herleiten. Die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 IHKG hat das Ziel, Kammermitglieder zu entlasten, die zugleich Mitglied einer Handwerkskammer sind. Diese sind nur IHK-beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt, § 3 Abs. 4 Satz 2 IHKG. Der Kläger, dessen Umsatz aus der Vermietung seiner Immobilie in I.     in den gegenständlichen Jahren 2021 und 2022 jeweils weniger als 70.000,- € betragen hat, kann sich jedoch auf diese Privilegierung nicht berufen, weil er selbst in seiner Eigenschaft als beitragspflichtige natürliche Person keinen Handwerksbetrieb betreibt und nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist. In diese eingetragen ist nur der in I.     ansässige N3.            U.        N.              GmbH, dessen Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist.

Weiterhin spricht auch nichts für eine Unverhältnismäßigkeit der Zugehörigkeit des Klägers zur beklagten Industrie- und Handelskammer. Die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer ist verfassungskonform. Wer - wie der Kläger - von gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht („Betriebsaufspaltung“), muss die damit verbundenen Rechtsfolgen vollständig und nicht nur selektiv hinnehmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 10.04 -, juris, Rn. 26.

Schließlich verstößt die Beitragserhebung als solche nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Unterhalten von Betriebsstätten stellt ein sachgerechtes Kriterium für die gleichmäßige Beurteilung der Frage der Kammerzugehörigkeit und der Beitragspflicht dar.

BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97 -, Rn. 17, juris.

Daneben erhebt der Kläger keine konkreten Einwendungen gegen die Höhe der in den Bescheiden festgesetzten Beiträge und Umlagen. Diese finden ihre Grundlage in § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG iVm der jeweiligen Wirtschaftssatzung der Beklagten. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG gestaffelt werden. Die Wirtschaftssatzungen der Beklagten für 2021 und 2022 sehen bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 100.000 € - wie hier jeweils festgesetzt - einen Grundbeitrag von 420 € vor. Die Festlegung der Umlagen von 125,40 € (für 2021) und von 132,65 € (für 2022) folgt aus Ziffer 3. der jeweiligen Wirtschaftssatzung der Beklagten (0,25 % des Gewerbeertrags, hilfsweise des Gewinns). Bemessungsjahr der erhobenen Beiträge und Umlagen ist das jeweilige Beitragsjahr, siehe Ziffer 4. der jeweiligen Wirtschaftssatzung der Beklagten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

1.098,05 Euro

festgesetzt.

Gründe§

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.