Gesetze / Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
IHKG§ 2
Stand: 23.11.2021
Wird zitiert von 109
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2021 – 6 S 452/20
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.2020 – 6 S 1043/19Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 14.03.2019 – 4 K 9692/18
- OVG Niedersachsen, 14.09.2016 – 8 LB 107/15Zitiert von 5
- OVG NRW, 24.02.1997 – 25 A 2531/94Zitiert von 8
- BVerfG, 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie und Handelskammern mit dem Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 GG)Zitiert von 68
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.05.2026 – 8 B 35.25, 8 B 35.25 (8 C 8.26)Revisionszulassung; Bemessung der IHK-Beitragspflicht eines landwirtschaftlichen Betriebs; Berücksichtigung einer Photovoltaikanlage
- OLG Brandenburg, 18.11.2025 – 6 U 130/24
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2025 – 6 A 10460/25.OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 IHKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/2#abs-1 (1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/2#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/2#abs-3 (3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/2#abs-4 (4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/2#abs-5 (5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.