Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 19a. Kammer / 2026

VG Gelsenkirchen Urteil vom 01.06.2026 – 19a K 4806/22.A

19a. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0601.19A.K4806.22A.00

Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

1. Einer schwerbehinderten, auf einen Rollstuhl angewiesenen Frau, der in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, droht bei einer Überstellung dorthin eine Situation extremer materieller Not, die ausnahmsweise zur Zulässigkeit eines Asylantrags im Bundesgebiet führt. 2. Beruft sich eine Klägerin auf eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Frauen, die sich mit westlichen Werten identifizieren, so ist diese Identifizierung substantiiert darzulegen. 3. Durch den bewaffneten Konflikt im Iran droht gegenwärtig keine flächendeckende Lebensgefahr. 4. Mandäer sind im Iran vielfältigen Benachteiligungen ausgesetzt, die aber nicht an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne heranreichen. 5. Eine Frau ohne verbleibende Familienangehörige im Iran, die schwerbehindert ist und der mandäischen Minderheit angehört, kann bei einer Rückkehr ihren Lebensunterhalt nicht sichern. Auch karitative Angebote stehen ihr nicht belastbar zur Verfügung.

Tatbestand§

Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Sie leidet seit ihrem dritten Lebensjahr an Poliomyelitis und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Im Mai 2019 ist sie aus dem Iran ausgereist. Nachdem ihr in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist, reiste sie im Oktober 2021 in das Bundesgebiet ein, wo sie einen Asylantrag stellte. Zur Begründung gab sie im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte an, ihr Vater sei Goldschmied gewesen. Sie habe befürchtet, man könne versuchen, sie zu entführen, um Geld von ihrem Vater zu erpressen. Einmal habe ein Mann versucht, sie zu bestehlen, und habe sie sexuell belästigt. Als Mandäerin werde sie im Iran zudem als Ungläubige angesehen.

Mit Bescheid vom 23. November 2022 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nicht vorliegen, drohte der Klägerin die Abschiebung in den Iran an und setzte für den Fall einer Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten fest. Zur Begründung hieß es, die Klägerin habe keinerlei konkrete Verfolgung im Iran benennen können. Mandäer seien im Iran zudem verschiedenen Benachteiligungen ausgesetzt, die aber nicht an eine Verfolgung heranreichten.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 9. Dezember 2022 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie sei 2019 entführt und misshandelt worden. Staatlicherseits habe sie keinen Schutz erhalten, weil sie Mandäerin sei. Die Klägerin sei zudem inzwischen „verwestlicht“ und könne sich in die Lebensverhältnisse im Iran nicht mehr einfügen. Nachdem ihre Eltern 2014 nach Australien ausgereist seien, habe sie im Iran keine Verwandten mehr.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2022 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheides. Zudem hat sie auf gerichtliche Aufforderung die Akte des griechischen Asylverfahrens zu der Klägerin beigebracht und mitgeteilt, auch nach Prüfung der dortigen Gründe an ihrer Entscheidung festzuhalten.

Mit Bescheid vom 14. April 2023 hat der Kreis S.              zugunsten der Klägerin einen Grad der Behinderung von 70 sowie die Merkzeichen G und B festgestellt.

Mit Beschluss vom 7. April 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Kreises S.              Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung oder des subsidiären Schutzes; der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Hingegen hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen hach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Insoweit und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und der Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Der Asylantrag der Klägerin ist zulässig, sodass die Beklagte zu einer Sachentscheidung befugt war. Die Zulässigkeit des Asylantrags mit Blick auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch dann, wenn die Beklagte - wie hier - selbst von der Zulässigkeit ausgegangen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 23.21 -, juris Rn. 14.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist hier zwar der Fall, weil der Klägerin in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde. Gleichwohl kann es dem Beklagten aufgrund höherrangigen Rechts verwehrt sein, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen.

Denn Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes,

vgl. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 83 ff.,

dahingehend auszulegen, dass es einem Mitgliedsstaat verboten ist, die durch diese Vorschrift eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedsstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2026 - 19 K 2333/24.A -, juris Rn. 34 m.w.N.

Hiervon ist - auch aufgrund des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens - erst dann auszugehen, wenn systemische Schwachstellen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse - wie sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, zu befriedigen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O., Rn. 89 ff.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 24 ff., und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 23 ff.,

ist geklärt, dass arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen, männlichen Schutzberechtigten eine solche Gefahr in Griechenland heute (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) nicht mehr droht. Zu dieser Personengruppe gehört die Klägerin indes nicht. Im Gegenteil liegt es aus Sicht des Gerichts auf der Hand, dass es der Klägerin, die mit einem GdB von 70 schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, nicht möglich ist, nötigenfalls im Rahmen der sogenannten „Schattenwirtschaft“ ihren Lebensunterhalt mit körperlicher Arbeit zu erwirtschaften und zeitweise in provisorischen Behelfsunterkünften zu übernachten.

Ist die Beklagte hiernach daran gehindert, die Asylanträge der Klägerin als unzulässig zu behandeln, so ist sie verpflichtet, diesen in der Sache zu prüfen. Dabei ist sie an die Entscheidung des anderen Mitgliedsstaates nicht gebunden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris Rn. 74 ff.

Allerdings ist sie dabei verpflichtet, die Entscheidung des anderen Mitgliedsstaates und die dieser zugrundeliegenden Anhaltspunkte bei ihrer eigenen Entscheidung zu berücksichtigen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024, a.a.O., Rn. 76.

Den hiernach gebotenen Informationsaustausch,

vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 6.24 -, juris Rn. 24 f.,

hat die Beklagte vorliegend durchgeführt.

Der hiernach in der Sache ohne Bindung an die griechische Entscheidung zu prüfende Asylantrag ist hinsichtlich des auf internationalen Schutz sowie Asyl gerichteten Begehrens unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG oder auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der genannten Vorschrift - und insoweit deckungsgleich für die Anerkennung als Asylberechtigte - liegen nicht vor. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 a). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, (Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung vor, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Antragstellers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris.

Es obliegt dabei dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - sowie Beschlüsse vom 23. Februar 1989 - 9 C 273.86 - und vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, alle juris.

Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keine Gründe dargelegt, aus denen sie im Falle einer Rückführung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen müsste. Soweit sie sich darauf beruft, als Mandäerin drohe ihr im Iran Verfolgung und sie befürchte eine Entführung, nimmt das Gericht Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheides, der es folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Der dort geschilderten Erkenntnislage, wonach Mandäer im Iran zwar Benachteiligungen ausgesetzt sind, diese aber nicht an eine flüchtlingsrelevante Verfolgung heranreichen, hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nichts Durchgreifendes entgegensetzen können. Im Gegenteil hat sie im Wesentlichen Nachteile beschrieben, die sie im Irak erlitten hat; soweit sie Vorfälle im Iran schildert, handelt es sich um Äußerungen von Ressentiments in der Bevölkerung, die aber weder Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG darstellen, noch von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG ausgehen.

Die Schilderung der angeblichen Entführung wiederum ist nicht hinreichend glaubhaft, um eine entsprechende Überzeugung des Gerichts (§ 108 VwGO) zu ermöglichen. Dass die Klägerin eine solche in ihrer Anhörung durch die Beklagte ausweislich des Protokolls mit keinem Wort erwähnt hat, lässt sich nicht mit dem lapidaren Hinweis darauf erklären, die Beklagte sei von einem Dublin-Fall ausgegangen, zumal die Beklagte die Klägerin im Gegenteil auch hinsichtlich der Begründetheit des Asylantrags angehört hat und es zum damaligen Zeitpunkt auch der Verwaltungspraxis der Beklagten entsprach, Asylanträge trotz erfolgter Schutzgewährung in Griechenland in der Sache zu prüfen. Hinzu kommt, dass auch die - in der Gesamtschau vage und eher unkonkrete - erstmalige Beschreibung des Vorfalls im gerichtlichen Verfahren keine hinreichende Glaubhaftigkeit aufweist, die geeignet wäre, die beschriebenen Zweifel aufgrund der Diskrepanzen zu ihrem Vortrag gegenüber der Beklagten auszuräumen. So ist zweifelhaft, warum Entführer, die an einer Lösegeldforderung interessiert sind, das Entführungsopfer ohne erkennbaren Grund erheblich misshandeln sollen. Die Umstände ihrer plötzlichen Freilassung aufgrund eines gezahlten Lösegelds - in unbekannter Höhe - bleiben ebenfalls vage.

Verfolgung droht der Klägerin auch nicht aufgrund einer sogenannten „Verwestlichung“. Zwar können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Frauen, die als gemeinsames Merkmal ihre tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, zu der es im Zuge ihres Aufenthalts in einem Mitgliedstaat gekommen ist, als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 -, juris Rn. 64.

Die besagte Identifizierung mit diesen Werten ist dabei aber durch die Betroffene glaubhaft zu schildern. Dies ist der Klägerin vorliegend nicht gelungen. Ihren Darlegungen konnte der Einzelrichter eine Identitätsprägung in diesem Sinne nicht mit der hinreichenden Überzeugung (§ 108 VwGO) entnehmen. Auch auf entsprechende Nachfrage konnte die Klägerin eine solche Identitätsprägung nicht schildern.

Ferner liegen auch die Voraussetzungen für eine generelle Verfolgung von Frauen als sozialer Gruppe im Iran nicht vor.

Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris Rn. 109 ff. m.w.N. ; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2020 - 22 K 3635/18.A -, juris Rn. 49 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2024 - 19a K 3113/21.A -, juris Rn. 40 f.

Die von der Klägerin erlittenen Nachteile aufgrund ihrer Behinderung schließlich erreichen nicht die Qualität von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG.

Vgl. VG Hannover, Urteil vom 25. Februar 2026 - 9 A 6926/25 -, juris Rn. 77 sowie - mit umfangreichen Nachweisen- VG Bayreuth, Urteil vom 29. August 2025 - B 8 K 22.31086 -, juris.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Ein ernsthafter Schaden im Sinne der Vorschrift droht ihr insbesondere nicht aufgrund des gegenwärtigen bewaffneten Konflikts im Iran. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ein ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Hierbei ist nicht auf eine zahlenmäßige Schwelle ziviler Opfer abzustellen; vielmehr bedarf es einer umfassenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.

Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris.

Sofern - wie hier - individuelle gefahrerhöhende Umstände nicht erkennbar sind, ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung durch den - offensichtlich vorliegenden - bewaffneten Konflikt dann gegeben, wenn eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris Rn. 202.

Von einem solchen Gefahrengrad kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Angriffe der Vereinigten Staaten und Israels richten sich erklärtermaßen gegen die Staatsspitze des Iran, die Streitkräfte, die Revolutionsgarden sowie gegen die Infrastruktur des iranischen Atomprogramms. Schon diese Zielrichtung der Angriffe lassen eine flächendeckende Gefahr für die gesamte Zivilbevölkerung nicht wahrscheinlich erscheinen. Dass die Vereinigten Staaten oder Israel in großem Umfang zivile Objekte oder die Zivilbevölkerung zum Ziel ihrer Angriffe machen, ist bislang nicht erkennbar. Im Gegenteil kommt es sich nach öffentlich zugänglichen Medienberichten überwiegend zu Opfern im Umkreis militärischer und/oder Regierungseinrichtungen.

Vgl. etwa https://www.amnesty.de/pressemitteilung/iran-naher-osten-zivilbevoelkerung-schuetzen-voelkerrecht-einhalten und https://taz.de/Angriff-auf-Maedchenschule-im-Iran/!6160539/; zu zivilen Opfern in einer Schule in der Nähe eines Stützpunktes der Revolutionsgarden; detailliert https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-evening-special-report-march-6-2026/.

Vor diesem Hintergrund steht jedenfalls § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG der Annahme eines Anspruchs auf subsidiären Schutz entgegen. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil jedenfalls außerhalb des Umkreises der vorgenannten Einrichtungen Angriffe nur in geringem Umfang vermeldet worden sind. Dies gilt insbesondere außerhalb der Hauptstadt Teheran, auf die nach Meldungen öffentlich zugänglicher Nachrichtenmedien der größte Teil der Angriffe entfällt.

Vgl. neben den obigen Quellen https://www.en-hrana.org/day-six-of-the-u-s-israel-war-on-iran-170-strikes-in-19-provinces/.

Dass der Klägerin eine Niederlassung außerhalb des Umkreises militärischer oder Regierungseinrichtungen nicht möglich wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Vgl. zu alledem auch VG Bremen, Urteil vom 26. März 2026 - 1 K 2939/24 -, juris Rn. 41 ff.

Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Die Klage ist auch insoweit zulässig. Insbesondere entfällt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht aufgrund des durch das Land Nordrhein-Westfalen zwischenzeitlich erklärten Abschiebestopps. Denn dieser kann jederzeit widerrufen werden und verschafft der Klägerin damit keinen mit einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vergleichbaren rechtlichen Status.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2020 - 9 A 1742/19.A -, juris Rn. 18.

Die Klage ist insoweit auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung der begehrten Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG; der Bescheid der Beklagten ist insoweit (Ziff. 5.) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 AufenthG).

Von einem Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG ist namentlich auszugehen, wenn es einem rückkehrenden Ausländer aufgrund der prekären Lebensumstände im Zielstaat unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen nicht möglich wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, namentlich sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden.

Vgl. VGH BW, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 128 m.w.N.

Eine derartige Notlage ist im Falle der Klägerin gegeben. Zwar verfügt der Iran nach der Erkenntnislage des Gerichts grundsätzlich sowohl über ein adäquates Gesundheitssystem; für hilfsbedürftige Personen ist zudem regelmäßig durch die zu erwartende Unterstützung im Iran verbliebender Verwandter hinreichend gesorgt.

Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 18. November 2022, S. 24 f.; BAMF, Länderkurzinformation Iran: Gesundheitssystem und medizinische Versorgung, Stand Oktober 2023, S. 2 f. m.w.N.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Iran, Stand 13. April 2023, S. 136 ff.

Im Falle der Klägerin ist indes in den Blick zu nehmen, dass ihr angesichts ihres gesundheitlichen Zustandes eine ihren Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit evident nicht möglich sein dürfte. Angesichts der von ihr glaubhaft geschilderten Ausreise ihrer bislang noch im Iran verbliebenen Angehörigen kann sie dies auch nicht durch familiäre Unterstützung kompensieren. Ohne eine solche Unterstützung fehlt es ihr aber an einer Möglichkeit, sich nach ihrer Rückkehr ein Obdach zu verschaffen und ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Die von der Beklagten angeführten und auch der Erkenntnislage des Gerichts entsprechenden Hilfsmöglichkeiten sowie die Angebote medizinischer Versorgung setzen allesamt familiäre Unterstützung bzw. einen Versicherungsschutz über einen erwerbstätigen Angehörigen oder eigene durch Erwerbstätigkeit erworbene Ansprüche voraus.

Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 19. März 2025, S. 25 f.

Auf die Inanspruchnahme karitativer Unterstützung kann die Klägerin nicht verwiesen werden, da entsprechende für sie zugängliche Angebote allenfalls vage benannt werden können. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass - wie auch die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid ausführt - die arabische Minderheit im Iran sowie die Glaubensgruppe der Mandäer jeweils Diskriminierungen ausgesetzt sind.

Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 19. März 2025, S. 12 ff.

Angesichts des Umstandes, dass die Unterstützung bedürftiger Personen im Iran zu beträchtlichen Teilen über das islamische Spendensystem erfolgt, dessen Bereitschaft zur Versorgung der nicht dem Islam oder einer anderen im Iran anerkannten Religion angehörenden Klägerin jedenfalls zweifelhaft sein dürfte, ist auch eine solche Form der Unterstützung für die Klägerin nicht gesichert. Schließlich kann sie angesichts der vollständigen Abriegelung des Iran vom internationalen Zahlungsverkehr auch nicht auf die Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung durch ihre in Australien lebenden Angehörigen verwiesen werden.

Hat die Klägerin hiernach einen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten, so ist auch die in Ziff. 6. des Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt - mangels Grundlage für eine Abschiebung der Klägerin - auch für das nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 7.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Dabei wurde das auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes sowie auf die Aufhebung der Abschiebungsandrohung nebst des Einreise- und Aufenthaltsverbots gerichtete Begehren, mit dem die Klägerin obsiegt hat, mit jeweils einem Viertel berücksichtigt.

Ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 15. November 2023 - A 4 K 1753/23 -, juris Rn. 58; VG Leipzig, Urteil vom 19. Juni 2023 -1 K 496/22.A -, juris Rn. 41; VG Bayreuth, Urteil vom 6. Juni 2025 - B 8 K 23.30730 -, juris Rn. 56; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2024 - 15a K 1766/22.A -, juris Rn. 133 und Beschluss vom 3. September 2025 - 19a K 4887/22.A -, n.v.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.