Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 6. Kammer / 2026

VG Gelsenkirchen Urteil vom 21.04.2026 – 6 K 2955/22

6. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0421.6K2955.22.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks P.-straße xxx/xxx (Gemarkung K., Flur xx, Flurstück xxxx) in Lünen. Das Grundstück ist mit einem traufständigen Mehrfamilien-Doppelhaus bebaut, dessen südöstliche Giebelwand einen Abstand von rund drei (vorne) bis fünf (hinten) Metern zur Grundstücksgrenze einhält. Über den Grundstücksstreifen zwischen der Giebelwand und der Grenze ist die rückwärtige Hoffläche zu erreichen. Diese verfügt offenbar über eine zweite Zufahrt zwischen den Gebäuden P.-straße xxx und xxx.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_3

Die Klägerin wendet sich gegen grenznahe Baumaßnahmen im Zuge der Umsetzung eines (inzwischen abgeschlossenen) Neubauvorhabens der Beigeladenen auf dem südöstlich angrenzenden Grundstückskomplex P.-straße xxx/xxxa (Gemarkung K., Flur xx, Flurstücke xxxx, xxxx, xxxx, xxxx, xxxx).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_4

Weitere Einzelheiten der örtlichen Situation sind dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_5

[„Bilddarstellung wurde entfernt]“

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_6

Unter dem 2. Dezember 2020 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung (Az. xxxxx-xx-xx) für den „Neubau einer Kindertagesstätte und einer Mutter-Kind-Betreuung mit 9 Einheiten“ erteilt, das heutige Gebäude P.-straße xxx/xxxa. Die Absicht einer Nutzung als Kindertagesstätte wurde später aufgegeben und die Nutzung der entsprechenden Räume per Nachtragsgenehmigung (Az. xxxxx-xx-xx) dahingehend geändert, dass auch hier „Wohnungen für eine Mutter-/Kind-Fürsorge“ geschaffen werden. Das Gebäude verfügt im Kellergeschoss über eine Tiefgarage, die über eine zweispurige Rampe entlang der Grenze zum Grundstück der Klägerin angefahren wird.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_7

Nach Beginn der Bauarbeiten zur Umsetzung des genehmigten Vorhabens wandte sich die Klägerin am 3. Juni 2022 an die Beigeladene und machte diverse Verletzungen ihrer Rechte geltend. Am 7. Juni 2022 wandte sie sich zudem an die Beklagte und erklärte, die Beigeladene habe sich entschlossen, für die Tiefgarageneinfahrt L-Steine zu verwenden. Bei einem Großteil der L-Steine sei deren Fuß auf ihr Grundstück gelegt worden. Sie bitte darum, weitere Baumaßnahmen zu unterbinden und die L-Steine zu entfernen. Die Bauaufsichtsbehörde wandte sich daraufhin an die Fachplanenden der Beigeladenen und bat um Stellungnahme, verbunden mit dem Hinweis, es sei sicherzustellen, dass die vorhandene Grenze nicht überbaut werde.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_8

Der Ersteller des Amtlichen Lageplans, der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖBVI) V., bestätigte daraufhin unter dem 8. Juni 2022, dass „die errichtete L-Steinmauer (Fuß und Kopf)“ die Grundstücksgrenze einhalte und legte einen Riss vor, der den „Mauerfuß“ darstellt, allerdings nur im vorderen Teil der Mauer. Die Beklagte teilte der Beigeladenen daraufhin mit E-Mail vom 14. Juni 2022 mit, dass keine Veranlassung zum Einschreiten bestehe. Sie bitte darum, weiterhin sicherzustellen, dass das Vorhaben auf dem eigenen Grundstück gemäß Amtlichem Lageplan realisiert werde.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_9

Nachdem auch die Klägerin die Stellungnahme des ÖBVI V. erhalten hatte, wandte sich ihr Prozessbevollmächtigter an die Beklagte und trat der Einschätzung des Vermessungsingenieurs mit der Erklärung entgegen, der Fuß der hinteren L-Steine sei zwangsläufig größer als derjenige der vorderen L-Steine; er verlange ein Einschreiten der Behörde. Die Beklagte teilte daraufhin mit Bescheid vom 27. Juni 2022 mit, dass das Vorhaben nach ihren Erkenntnissen den zu prüfenden Vorschriften entspreche und sie nicht einschreiten werde; es stehe der Klägerin frei, ihre Rechte auf privatrechtlichem Wege durchzusetzen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_10

Am 20. Juli 2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_11

In der Folgezeit hat die Beigeladene die Füße einiger L-Steine freilegen und kürzen lassen, um den Überbau auf das Grundstück der Klägerin zu beseitigen. Dem lag eine Statische Berechnung der E. mbH vom 18. August 2022 zugrunde, welche davon ausgeht, dass zur Kompensation des fehlenden Teils das Volumen oberhalb des Sporns mit Stahlbeton aufgefüllt werden muss, wodurch eine Schwergewichtsstützwand entsteht. Diese Statische Berechnung ist durch den bereits mit der Gesamtmaßnahme betrauten Prüfingenieur Dipl.-Ing. C. geprüft worden. In dessen Prüfbericht vom 7. September 2022 heißt es: „Die Standsicherheit der Winkelstützwand ist gewährleistet“ und „Die Prüfung ist abgeschlossen“. Der ÖBVI V. hat sodann eine Bescheinigung vom 8. September 2022 mit der Feststellung erstellt, dass der freigelegte Fuß der L-Steinmauer „die Grundstücksgrenze einhält“.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_12

Nach einem Hinweis des Berichterstatters zur Rechtslage hat die Klägerin im Juni 2023 darum gebeten, ein in einem von ihr angestrengten Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht Dortmund (1 O 2/23) in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten zur Standsicherheit der Stützwand abzuwarten. Dieses von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. L. erstellte Gutachten vom 3. Juni 2024 ist im September 2024 von der Klägerin vorgelegt worden. Hinsichtlich der Standsicherheit der L-Steinmauer erklärt der Gutachter, die Annahme des Büros A., dass der Standsicherheitsnachweis für die veränderte Ausführung als Schwergewichtswand geführt sei, könne von ihm derzeit nicht überprüft werden, da ihm einige Randbedingungen nicht bekannt seien (Bodenkennwerte, Abmessungen u.a.).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_13

Die Klägerin hält an ihrer Klage fest und trägt zur Begründung vor: Die Baumaßnahmen gefährdeten die Standfestigkeit und Tragfähigkeit ihres Grundstücks. Die L-Steine seien nicht fachgerecht eingebaut, sondern ohne ein vollständiges Freilegen eingestemmt worden. Die nachträgliche Kürzung des Fußes der L-Steine entspreche nicht den fachlichen Anforderungen. Denn die Länge des Mauerfußes müsse ein mit der Höhe korrespondierendes Maß aufweisen. Dass die Aufbringung von Stahlbeton dieses Defizit kompensiere, sei ausweislich der Stellungnahme des Sachverständigen L. nicht belegt. Ihre Einfahrt werde im Grenzbereich von Pkw und Lkw befahren; der Grund müsse hier hinreichend verdichtet und stabil sein. Zudem sei ihr Eigentum durch den Überbau verletzt. Auch lägen die „abgeflexten“ Enden der Mauerfüße noch immer in ihrem Erdreich.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_14

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_15

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Juni 2022 zu verpflichten, gegen die Beigeladene hinsichtlich der errichteten Stützwand der Tiefgaragenzufahrt ordnungsbehördlich einzuschreiten.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_18

Sie trägt vor, ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten bestehe nur, wenn Normen verletzt seien, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das Problem des Überbaus sei nicht durch das öffentliche Baurecht geregelt, sondern durch das Privatrecht. Auf wessen Grundstück ein Bauwerk errichtet werde, sei für das öffentliche Baurecht nicht relevant. Zudem sei durch die Bescheinigungen des ÖBVI V. belegt, dass die Grenze eingehalten werde. Soweit nunmehr auch die Standsicherheit angesprochen werde, sei festzustellen, dass bloße Vermutungen nicht ausreichten, um ein bauaufsichtliches Einschreiten verlangen zu können. Lediglich bei konkreten Anhaltspunkten habe sie die Pflicht, die Allgemeinheit und die betroffenen Nachbarn vor Gefahren zu schützen. Derartige Anhaltspunkte seien nicht gegeben, zumal der Standsicherheitsnachweis der E. vorliege. Die Aussagen des vom Landgericht Dortmund beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. L. seien oftmals spekulativ und floskelhaft. Zur Frage der Standsicherheit habe er ausgeführt, dass diese nicht abschließend beantwortet werden könnte. Insgesamt seien die Streitigkeiten zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zivilrechtlicher Natur.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_19

Die Beigeladene beantragt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_21

Sie erklärt, die Grundstücksgrenze sei nicht durch die L-Steine überbaut. Die abgetrennten Enden der L-Steine seien aus dem Erdreich entfernt. Der Vortrag zu einer fehlenden Standsicherheit sei unsubstantiiert. Die Standsicherheit sei ausweislich der Bescheinigungen des Vermessers und des Statikers gegeben. Die im Beweissicherungsverfahren erstellte Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. sei unergiebig, weil sie nur Fragen aufwerfe, ohne deren Relevanz für die Standsicherheit darzulegen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_22

Die Kammer hat am 9. September 2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese ist schließlich vertagt worden, um die Vorgänge im Zusammenhang mit der Kürzung der L-Steine weiter aufzuklären.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_23

Anschließend hat die Kammer eine Auskunft des Prüfingenieurs Dipl.-Ing. C. eingeholt, der unter dem 31. Dezember 2025 ausgeführt hat, er habe lediglich stichprobenhafte Kontrollen durchzuführen; einen Baustellenbericht zu der Kürzung der Winkelstützwand gebe es in seinen Unterlagen nicht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_24

Auf Veranlassung der Beklagten hat anschließend der für das Vorhaben benannte Bauleiter, Herr Architekt D. S., unter dem 12. Februar 2026 erklärt, dass er die Arbeiten an der Winkelstützwand kontrolliert habe und diese entsprechend den Vorgaben des Standsicherheitsnachweises ausgeführt worden seien. Auf Bitte des Gerichts ist diese Erklärung von Herrn S. unter dem 20. März 2026 noch einmal dahingehend konkretisiert worden, dass sich die Äußerung auf die Änderung der Winkelstützwand mit gekürztem Sporn und Ballastierung bezieht.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_25

Die Klägerin hält diese Erklärungen für unzureichend und meint, dass der Bauherr sich nicht eine „Eigenurkunde“ erstellen könne. Der Nachweis der Standsicherheit sei daher nicht erbracht.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_26

Die Beklagte führt demgegenüber aus, angesichts der Ausführungen des Bauleiters sei nun der Nachweis erbracht, dass die Baumaßnahmen entsprechend der geprüften Statik durchgeführt worden seien. Die Behörde sei nur beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Gefahr verpflichtet, zum Schutze der Allgemeinheit oder eines Nachbarn einzuschreiten. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens sehe sie jedenfalls nunmehr keine Veranlassung mehr, an der Standsicherheit der eingebrachten L-Steine zu zweifeln. Die Klägerin könne gegebenenfalls den Zivilrechtsweg beschreiten.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_27

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_29

Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_30

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_31

Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladene ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf das begehrte Einschreiten und kann auch nicht - als „Minus“ zum Verpflichtungsbegehren - eine erneute Entscheidung der Beklagten über das Einschreiten verlangen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_32

Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 58 Abs.  2 Bauordnung (BauO) NRW 2018 bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; in diesem Zusammenhang hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein betroffener Nachbar hat indessen nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die in Rede stehende Anlage nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, sie zu Lasten des Nachbarn gegen eine drittschützende Vorschrift verstößt und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens reduziert ist.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_33

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 17, vom 27. Oktober 2023 - 7 A 1354/21 -, juris Rn. 30, und vom 12. März 2026 - 7 A 2248/23 -, juris Rn. 29.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_34

Ausgehend hiervon steht der Klägerin weder ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu, noch kann sie eine Verpflichtung der Beklagten verlangen, über ein solches Einschreiten nach pflichtgemäßem Ermessen erneut zu entscheiden. Denn die Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, also drittschützende Wirkung hat, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_35

Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Klage zunächst vorgetragen hat, die unteren, horizontalen Enden der Winkelstützen (L-Steine) ragten teilweise auf ihr Grundstück, ist festzustellen, dass die Problematik des Überbaus von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts nicht geregelt wird. Denn die insoweit bestehende Pflicht zur Respektierung des Privateigentums normiert nicht das öffentliche Baurecht, sondern die privatrechtliche Eigentumsordnung (§§ 903, 912, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Dem entsprechend ergeht auch die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter (§ 74 Abs. 4 BauO NRW 2018). Auf wessen Grundstück eine bauliche Anlage errichtet wird, ist für das öffentliche Baurecht weitgehend irrelevant.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_36

So bereits VG Gelsenkirchen, Urteile vom 12. November 2013 - 6 K 2397/12 -, juris Rn. 39, und vom 27. März 2018 - 6 K 5615/17 -, juris Rn. 25; ebenso VG Köln, Urteil vom 3. August 2017 - 8 K 12397/16 -, juris Rn. 49, und VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2023 - 9 K 8832/21 -, juris Rn. 70; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1996 - 4 B 106.96 -, juris, und Hüwelmeier, in: Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht NRW, 24. Ed. 1.9.2025, § 74 Rn. 112.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_37

Ob § 4 Abs. 2 BauO NRW, dem zufolge ein Gebäude grundsätzlich nicht auf mehreren Grundstücken errichtet werden darf, mit einem Überbau verletzt wäre - es müsste sich dann bei der Tiefgaragenrampe einschließlich der Stützwand um einen Teil des Gebäudes handeln - mag dahinstehen. Denn diese Vorschrift ist nicht drittschützend.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_38

Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Urteile vom 12. November 2013 - 6 K 2397/12 -, juris Rn. 41, und VG Köln, Urteil vom 3. August 2017 - 8 K 12397/16 -, juris Rn. 50; Dreesen, in: Span­nowsky/Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht NRW, 24. Ed. 1.1.2026, § 4 Rn. 68.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_39

Auch die (bestrittene) Behauptung der Klägerin, die „abgeflexten“ Enden der Winkelstützen seien im Erdreich ihres Grundstücks verblieben, kann einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch nicht begründen. Eine (nachbarschützende) Norm des öffentlichen Baurechts, gegen die ein solches Handeln verstoßen würde, ist nicht erkennbar.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_40

Eine Verletzung des Abstandsflächenrechts durch die Stützwand ist ausgeschlossen, weil die Wand praktisch vollständig unterhalb der Geländeoberfläche liegt. Auf die Privilegierung des § 6 Abs. 8 Nr. 3 BauO NRW 2018 braucht demnach nicht einmal zurückgegriffen zu werden.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_41

Die zuletzt im Mittelpunkt des Vortrags der Klägerin stehende Frage der Standsicherheit der modifizierten Winkelstützwand führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Auf § 12 Abs. 1 BauO NRW 2018, dem zufolge jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein muss und die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährden darf, lässt sich ein entsprechender Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten im Ergebnis nicht stützen. Zwar handelt es sich um eine drittschützende Norm.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_42

Vgl. Radeisen, in Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung NRW, Stand: Mai 2025, § 12 Rn. 17; Garrelmann, in: Schönenbroicher/Kamp/Henkel, Bauordnung NRW, 2. Aufl. 2022, § 12 Rn. 1, 6; Hanne/Bökamp-Gerdemann, in Gädtke u.a., Bauordnung NRW, 15. Aufl. 2024, § 12 Rn. 23.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_43

Allerdings reichen bloße Vermutungen betreffend die Standsicherheit regelmäßig nicht für einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten aus. Der Nachbar hat Anhaltspunkte für eine fehlende Standsicherheit vielmehr substantiiert aufzuzeigen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_44

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. August 2019 - 6 L 766/19 -, juris Rn. 20; Hanne/Bökamp-Gerdemann, in Gädtke u.a., Bauordnung NRW, 15. Aufl. 2024, § 12 Rn. 25; Jaeger, in: Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht NRW, 24. Ed. 1.2.2025, § 12 Rn. 4; Schulte Beerbühl, Öffentliches Baunachbarrecht, 2017, Rn. 670.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_45

Dies ist vorliegend letztlich nicht in hinreichender Weise geschehen. Zwar wirft die von der Beigeladenen vorgenommene Kürzung der L-Steine zweifellos Fragen der Standsicherheit auf, weil die Länge des Sporns auf die Höhe dieses Standardbauteils abgestimmt ist. Die für die Baumaßnahme gemäß §§ 52 ff. BauO NRW 2018 Verantwortlichen haben indes bautechnische Nachweise für die Modifikation vorgelegt:

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_46

Die beigeladene Bauherrin hat eine „Statische Berechnung“ des Büros A. Ingenieure vom 18. August 2022 vorgelegt, die sich mit der geänderten Ausführung der Winkelstützwand beschäftigt und die Bemessung der Kompensation der Kürzung der Sporne mittels einer Stahlbetonauflage ermittelt. Das Dokument schließt mit der Bemerkung, dieser Standsicherheitsnachweis enthalte die statisch erforderlichen Nachweise für die geplanten Maßnahmen und sei für die Ausführung verbindlich.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_47

Die Statische Berechnung ist durch den Prüfingenieur Dipl.-Ing. C. geprüft worden (4. Prüfbericht Nr. 2021-1072 vom 7. September 2022). Der Bericht enthält die Erklärungen „Im Rahmen der Tragsicherheitsnachweise wurde rechnerisch nachgewiesen, dass die gekürzten Winkelstützwände eine ausreichende Standsicherheit trotzdem haben, sofern hinter die Wandkrone eine Ballastierung mit Beton, wie auf S.7 der Statik vom Ing.-Büro A. dargestellt, erfolgt. […] Die neue Ballastierung ist kraftschlüssig mit der bestehenden Winkelstützwand zu verbinden. […] Die Standsicherheit der Winkelstützwand ist gewährleistet. […] Die Prüfung ist abgeschlossen.“

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_48

Die zumindest zeitweise von der Klägerin vertretene Meinung, es könne nicht festgestellt werden, ob eine entsprechende Ballastierung des gekürzten Sporns erfolgt sei, vermag das Gericht nicht zu teilen. Auf dem von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 10. Januar 2023 vorgelegten Foto von den Arbeiten (Bl. 99 der Gerichtsakte) sind Schalung, Bewehrung und Beton zur Herstellung der Ballastierung zu erkennen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_49

Obwohl in dem genannten Prüfbericht die (übliche) Bemerkung enthalten ist, der Prüfingenieur sei mit der Überwachung der Baustelle beauftragt, hat allerdings eine Überprüfung dieser konkreten Maßnahme vor Ort durch ihn offenbar nicht stattgefunden. Dies haben die Nachfragen des Gerichts bei dem Prüfingenieur ergeben. Dieser hat darauf hingewiesen, dass er nur mit stichprobenhaften Kontrollen (der Gesamtmaßnahme) beauftragt gewesen sei und seine Kontrollen nicht die Aufgaben des Bauleiters ersetzen sollten; in seinen Unterlagen gebe es hierzu keinen Baustellenbericht.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_50

Dem Gericht liegen nun allerdings die Erklärungen des zum Bauleiter bestellten Architekten Dipl.-Ing. S. vom 12. Februar 2026 und vom 20. März 2026 vor. Dieser bestätigt, dass er stichprobenhafte Kontrollen der Änderungsmaßnahme - Kürzung der Sporne der L-Steine und Ballastierung - vorgenommen habe. Diese hätten ergeben, dass die vorgenannten Bauteile entsprechend den Vorgaben des Standsicherheitsnachweises ausgeführt worden seien. Abweichungen, welche die Standsicherheit beträfen, seien nicht festgestellt worden. Die im Prüfbericht verlangte kraftschlüssige Verbindung der Ballastierung mit den L-Steinen sei mittels Ringbalken und Schwerlastdübeln erfolgt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_51

Soweit die Klägerin die vorstehenden Erklärungen mit dem Einwand angreift, der Bauherr könne sich keine „Eigenurkunde“ herstellen, verkennt sie die Bedeutung, welche dem Bauleiter nach der Bauordnung zukommt. Gemäß § 56 Abs. 1 BauO NRW 2018 hat dieser darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er muss daher gemäß § 56 Abs. 2 BauO NRW 2018 über die gebotene Sachkunde und Erfahrung verfügen. Zwar wird die Pflicht der Behörde zur Bauüberwachung durch die Bestellung eines Bauleiters nicht eingeschränkt; dieser erfüllt aber eine faktische Entlastungsfunktion, weil er kraft seiner Fachkompetenz für ein ordnungsgemäßes Baugeschehen zu sorgen hat.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_52

Vgl. nur Wenzel, in Gädtke u.a., Bauordnung NRW, 15. Aufl. 2024, § 56 Rn. 5 und 12.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_53

Dass die Behörde in einer Situation wie der vorliegenden eine Erklärung des Bauleiters einholt, ist daher keineswegs fernliegend.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_54

Vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden fachkundigen Bescheinigungen und Erklärungen hätte es konkreteren Vortrags der Klägerin bedurft. Diese verweist indes letztlich nur auf die Äußerungen des im Beweissicherungsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen Dipl.-Ing. L. in seinem Gutachten vom 3. Juni 2024. Diese Äußerungen sind aber letztlich unergiebig. Denn zwar enthält der Beweisbeschluss des Landgerichts Dortmund ausdrücklich auch die Frage, ob infolge der Kürzung der L-Steine „eine ausreichende Statik nicht mehr gewährleistet [ist] und das Erdreich/ Grundstück der Antragstellerin abzurutschen droht“. Herr Dipl.-Ing. L. führt dazu aber lediglich aus, er könne nicht überprüfen, ob der Standsicherheitsnachweis geführt sei, weil ihm „einige Randbedingungen nicht bekannt“ seien. Die weiteren Aus­führungen dazu mögen Fragen in Bezug auf die Annahmen des Statikers und des Prüfingenieurs aufwerfen. Dass die Winkelstützwand in ihrer jetzigen Form nicht standsicher ist und daher ein Verstoß gegen § 12 BauO NRW 2018 vorliegt, vermögen sie aber nicht aufzuzeigen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_55

Die Entscheidung der Behörde, sich auf die bautechnischen Nachweise und Erklärungen zu verlassen und auch den von Herrn Dipl.-Ing. L. aufgezeigten Fragen nicht weiter nachzugehen, verlässt - unter Einbeziehung der im Laufe des Klageverfahrens erfolgten Ergänzungen - nicht den Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung. Denn die Bauüberwachung beschränkt sich gemäß § 83 Abs. 2 BauO NRW 2018 grundsätzlich auf den Umfang der im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Bauvorlagen und kann stichprobenhaft durchgeführt werden. Drängt sich der Behörde nicht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund konkret erkennbarer oder von Betroffenen substantiiert vorgebrachter Mängel auf, so erscheint es vertretbar, sich auf die vorgelegten Bescheinigungen sachkundiger und gemäß § 52 ff. BauO NRW 2018 verantwortlicher Personen zu verlassen. Auch der Hinweis der Beklagten auf die Möglichkeit, Abwehrrechte zivilrechtlich geltend zu machen, ist in diesem Zusammenhang als Ermessensgesichtspunkt durchaus legitim.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_56

Vgl. VG München, Urteil vom 13. Oktober 2015 - M 1 K 15.2563 -, juris Rn. 22; Johlen, in Gädtke u.a., Bauordnung NRW, 15. Aufl. 2024, Anhang § 72 Rn. 136; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1997 - 4 B 93.88 -, juris Rn. 6.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_57

Ob die Behörde sich auch dafür hätte entscheiden dürfen, ergänzende Erklärungen des Statikers und/oder des Prüfingenieurs zu den durch das Gutachten von Herrn Dipl.-Ing. L. aufgeworfen Fragen einzufordern, mag dahinstehen. Einen Anspruch darauf hat die Klägerin jedenfalls nicht.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_58

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt bzw. angekündigt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_59

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_61

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_62

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_63

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss§

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_65

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_69

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2026-04-21/6-k-2955-22#rd_71

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.