Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbauordnung 2018
BauO NRW 2018§ 83 Bauüberwachung
Stand: 02.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/83#abs-1 (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen (Bauüberwachung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/83#abs-2 (2) Die Bauüberwachung ist beschränkt auf den Umfang der im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Bauvorlagen und kann stichprobenhaft durchgeführt werden. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64) genehmigt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauüberwachung verzichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/83#abs-3 (3) Die Bauherrschaft hat der Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der Grundrissflächen und Höhenlagen der Anlagen zu belegen. Der Nachweis ist durch eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes befugte Stelle oder eine sachverständige Person nach § 87 Absatz 2 zu führen. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind sachverständige Personen nach § 87 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/83#abs-4 (4) Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten und, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen entnehmen und prüfen lassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/83#abs-5 (5) Im Rahmen der Bauüberwachung ist den mit der Überwachung beauftragten Personen jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/3110, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/83#abs-6 (6) Die Bauaufsichtsbehörde soll, soweit sie oder er im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 2024/3110 erlangen, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen.