Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 903 Befugnisse des Eigentümers
Stand: 10.06.2019
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
Wird zitiert von 814 Entscheidungen zu § 903 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Regensburg, 14.01.2025 – RO 2 K 22.101
- VGH Bayern, 26.04.2022 – 8 B 20.1655Straßenrecht: Anspruch des Eigentümers auf Duldung der Beseitigung von nicht gewidmeten Verkehrsflächen auf seinem Grundstück Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BVerfG, 15.07.1981 – 1 BvL 77/78 · NaßauskiesungZitiert von 145
- VG Potsdam, 12.12.2019 – 8 K 2983/14Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 25.02.2014 – 3 Bf 338/09Zitiert von 4
- BGH, 05.07.2019 – V ZR 149/18Rechte einzelner Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen EigentumsZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- AG Regensburg, 07.08.2026 – 10 C 2075/25 WEGGrenzbaum: Kein Anspruch auf Beseitigung einer als Hitzeschutz dienenden Eiche aus § 923 Abs. 2 BGB bei Überwiegen des nachbarschaftlichen Erhaltungsinteresses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 78/25Qualifikation des entschuldigten Überbaus im Kaufrecht als Sach- oder Rechtsmangel; Berufungszurückweisung durch Beschluss bei Auswechselung der rechtlichen Begründung
- BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Erdkabelleitung (SuedOstLink - Abschnitt C2) durch eine Gemeinde
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 903 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.