Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbauordnung 2018
BauO NRW 2018§ 52 Grundpflichten
Stand: 26.08.2026
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen ist die Bauherrschaft und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (§§ 54 bis 56) dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.