Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2025

VG Gelsenkirchen Gerichtsbescheid vom 23.10.2025 – 15 K 3941/22

ECLI:DE:VGGE:2025:1023.15K3941.22.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Gebührenbescheid der F. vom 24. August 2022, Geschäftsnummer °°°° wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

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Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Mit E-Mails vom 19. April 2022 und vom 20. April 2022 beantragte der Kläger die Erteilung von Auskünften nach dem IFG NRW bei der F. (A.).

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Mit Bescheid vom 19. Mai 2022 wurden dem Kläger Informationen erteilt (hinsichtlich des konkreten Inhalts des Bescheids wird auf Blatt 7 bis 25 der Gerichtsakte Bezug genommen).

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Mit Bescheid vom 24. August 2022 setzte der Beklagte dem Kläger gegenüber eine Gebühr in Höhe von 150,00 € fest. Zur Begründung führte er aus, dem Kläger gegenüber sei eine umfassende schriftliche Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand erteilt worden. Die Recherche, die Sichtung von Verwaltungsvorgängen, das Zusammenstellen der Informationen und das Absetzen des Antwortschreibens habe einen Zeitaufwand von 10 Stunden in Anspruch genommen. Die Amtshandlung sei zudem mit einem gesteigerten Schwierigkeitsgrad verbunden gewesen, weil eine rechtliche Prüfung der Teilversagungsgründe erforderlich gewesen sei. Der für die Bemessung der konkreten Gebührenhöhe zu Grunde zu legende Verwaltungsaufwand sei durch die benannten Arbeitsschritte entstanden, die den benannten zeitlichen Aufwand begründet hätten. Für die Tätigkeiten der Beschäftigten würden in der A. folgende Stundensätze berechnet: Für die Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals höherer Dienst, 60 €; für die Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt 50 €; für die Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals mittlerer Dienst, 40 € und für die Laufbahngruppe 1 ab dem 1. Einstiegsamt, ehemals einfacher Dienst, 24 €. Die so ermittelte Gebühr sei dem Kläger gegenüber zu einem Viertel zum Ansatz gebracht worden. Gründe, die für ein Abweichen von der festgelegten Gebühr sprechen würden, seien nicht ersichtlich.

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Der Kläger hat am 30. September 2022 Klage erhoben.

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Er trägt zur Begründung vor, dass die Kosten unverhältnismäßig hoch seien. Insbesondere einer Prüfung nach § 9 IFG sei nicht erforderlich gewesen.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß:

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Den Gebührenbescheid der F. vom 24. August 2022, Geschäftsnummer°°°°, aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt zur Begründung vor, der Bescheid sei rechtmäßig. Der geschilderte Aufwand sei zur Beantwortung der Frage des Klägers erforderlich gewesen. Die von dem Kläger angefragten Informationen hätte zunächst – differenziert nach der jeweils gestellten Frage und im Hinblick auf jede betroffene Fortbildung – aus einer Datenbank exportiert werden müssen. Die auf diesem Wege in zahlreichen Arbeitsschritten zusammengetragenen Informationen hätten sodann zusammengefasst und für die Bescheidung der Anfrage aufbereitet werden müssen. Die Teilversagung habe eine entsprechende Rechtsprüfung erfordert.

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Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

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Die Kammer hat das Verfahren – nach Anhörung der Beteiligten – durch Beschluss vom 9. Juli 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_1

Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.

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I. Die zur Entscheidung gestellte Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

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1. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_2

Die Klage, vor deren Erhebung die Durchführung eines Vorverfahrens gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) nicht erforderlich war, ist insbesondere auch fristgerecht, d.h. innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhoben worden.

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2. Die Klage ist auch begründet.

22

Der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_3

a. Rechtgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr ist § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) in Verbindung mit § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) und der Tarifstelle 1.2 des in der Anlage zu § 1 VerwGebO IFG NRW enthaltenen Gebührentarifs.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_4

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW werden für Amtshandlungen, die aufgrund des IFG NRW vorgenommen werden, Gebühren erhoben. In § 11 Abs. 2 IFG NRW wird sodann die Landesregierung ermächtigt, die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen (Satz 1). Nach Satz 2 des § 11 Abs. 2 IFG NRW bleiben die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen im Übrigen unberührt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_5

Die auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW erlassene VerwGebO IFG NRW bestimmt in ihrem § 1, dass für die im anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil der Verordnung ist, die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden.

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aa. Einschlägig ist hier die Tarifstelle 1.2 der Anlage zu § 1 VerwGebO IFG NRW.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_6

Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich vorliegend nicht um die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft, die nach der Tarifstelle 1.1 der Anlage zu § 1 VerwGebO IFG NRW gebührenfrei wäre.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_7

Maßgeblich für die Frage, ob es sich um eine „einfache schriftliche Auskunft“ oder um eine „umfassende schriftliche Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand“ handelt, ist der zur Ermöglichung der Einsichtsgewährung bzw. zur Übersendung der Unterlagen erforderliche Vorbereitungs-/Verwaltungsaufwand. Hierzu gehören auch Zeiten einer – gegebenenfalls auch ergebnislosen – Recherche oder rechtlichen Prüfung, ob alle gefundenen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können, d.h. keine Versagungsgründe nach §§ 6 – 9 IFG NRW vorliegen.

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Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2014 – 26 K 6557/13 –, juris Rn. 14.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_8

Vorliegend begehrte der Kläger Auskunft zu mehreren Fragen, was auf Seiten der Beklagten einen Arbeitsaufwand von 10 Arbeitsstunden durch das Zusammenstellen der Informationen und die rechtliche Prüfung der Teilversagungsgründe hervorrief.

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Die demnach hier einschlägige Tarifstelle 1.2 der Anlage zu § 1 VerwGebO IFG NRW sieht einen Gebührenrahmen von 10,00 bis 500,00 € vor.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_9

bb. Die Festsetzung der konkreten Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens für ein Verwaltungshandeln steht im Ermessen der Behörde, sie hat den ihr insoweit zustehenden Ermessensspielraum angemessen auszufüllen.

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Im vorliegenden Fall stellt sich die erfolgte Festsetzung der Gebühr gegenüber dem Kläger als ermessensfehlerhaft dar.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_10

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW sind, sofern Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall 1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet wurden, sowie 2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_11

Rahmengebühren lassen dementsprechend der kostenerhebenden Behörde einen gewissen Ermessensspielraum, um sachgerechte Differenzierungen im Einzelfall zu ermöglichen. Innerhalb des Gebührenrahmens darf die Behörde eine Pauschalierung und Typisierung der Tarifgestaltung vornehmen, sofern hierdurch kein offensichtlicher, gröblicher Verstoß gegen die Bemessungsgrundsätze, insbesondere eine gegen das Äquivalenzprinzip verstoßende unangemessene Gebühr festgesetzt wird.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 9 B 1788/08 –, juris Rn. 5 ff.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_12

Den der Behörde insoweit zustehenden Ermessensspielraum kann das Gericht im konkreten Fall gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_13

Ausweislich der Begründung des streitgegenständlichen Gebührenbescheides sowie des zugrundeliegenden Verwaltungsvorgangs orientierte der Beklagte sich bei der Anwendung der Tarifstelle im vorliegenden Fall ausschließlich an dem Verwaltungsaufwand, der im Rahmen der Auskunftserteilung entstanden ist, gemessen an den Arbeitsstunden der Mitarbeiter.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_14

Demnach wurde das streitgegenständliche Auskunftsersuchen wegen seiner Komplexität und der erforderlichen rechtlichen Prüfung von der stellvertretenden Leiterin der F., Frau Richterin am E. K. (R1), bearbeitet. Ausgehend davon dürfte – der Bescheid verhält sich hierzu nicht – der Stundensatz der Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals höherer Dienst, d.h. 60 €, zugrunde gelegt worden sein. Bei einem Arbeitsaufwand von 10 Stunden ergibt dies 600,00 €. Ausweislich des Bescheides wurde dem Kläger gegenüber ein Viertel zum Ansatz gebracht, mithin 150,00 €.

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Damit behandelt der Beklagte die vorgesehene Rahmengebühr wie eine reine Zeitgebühr mit einer Kappungsgrenze, die bei 500,00 € liegt.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_15

Es ist jedoch ermessensfehlerhaft, eine Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr zu behandeln; dies entspricht nicht dem Zweck der Ermächtigung und stellt keinen hinreichenden Bezug zu der vorgesehenen Rahmengebühr her. Die Feststellung des zeitlichen Aufwandes im konkreten Fall kann vielmehr lediglich Anknüpfungspunkt für die Einordnung in den Gebührenrahmen mit Blick darauf sein, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwendig dargestellt hat.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_16

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 108; sowie Beschlüsse vom 27. Juni 2017 – 9 A 776/15 –, juris Rn. 17; vom 7. August 2018 – 9 E 221/18 –, juris Rn. 15 ff.; und vom 6. März 2020 – 9 A 4502/19 –, juris Rn. 13.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_17

Dabei wird im Rahmen dieser Einordnung der durchschnittliche Fall regelmäßig durch die Mitte des Gebührenrahmens abgebildet. Der Höchstbetrag muss den Fällen vorbehalten bleiben, die einen hohen Aufwand mit sich bringen. In Fällen mit einem geringen Verwaltungsaufwand darf nur eine Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens erhoben werden, wobei es auch Fälle geben muss, die dem untersten Wert des Gebührenrahmens zuzuordnen sind.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_18

Insofern ist es die Aufgabe der Verwaltung, bei der Festlegung einer Gebühr aus einem Gebührenrahmen für eine verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern zu sorgen und den Gebührenrahmen für alle anfallenden Fälle auszugestalten. In jedem Einzelfall ist eine nach den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten angemessene Gebühr zu bestimmen. Dies erfordert im Ansatz, den auf der Tatbestandsseite einer Tarifstelle erfassten Amtshandlungen zunächst die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala in etwa proportional zuzuordnen.

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Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 – OVG 12 B 11.16 –, juris Rn. 23.

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Die Entwicklung der dafür notwendigen Kriterien,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_19

vgl. zur Notwendigkeit gleichmäßiger Kriterien zur Ausfüllung eines Gebührenrahmens VGH Hessen, Beschluss vom 19. Mai 2010 – 5 A 71.10 –, juris Rn. 21,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_20

ist im Übrigen geboten, da für denjenigen, der einen auf Zugang zu amtlichen Informationen zielenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellt, anders kaum absehbar ist, welche Gebühren voraussichtlich anfallen werden.

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Vgl. BT-Drs. 16/659, S. 2, zum IFG des Bundes.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_21

Dass diese Unsicherheit abschreckend wirken kann, ist offensichtlich, da Transparenz behördlicher Entscheidungen eine wichtige Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten ist.

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Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 14 f., zum IFG NRW; sowie BT-Drs. 15/4493, S. 6, zum IFG des Bundes.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_22

Die im konkreten Fall erfolgte Festsetzung der Gebühr durch den Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht, da der Gebührenrahmen lediglich durch Addition der angefallenen Zeitstunden der mit der Bearbeitung des Falles betrauten Sachbearbeiter ausgefüllt wird. Eine verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern für alle anfallenden Fälle ist infolgedessen nicht gegeben, da sich durch das Vorgehen des Beklagten eine Kappungsgrenze bildet, die im vorliegenden Fall bei 500,00 € liegt. Eine hinreichende Differenzierung nach dem Verwaltungsaufwand ist in diesen Fällen nicht mehr möglich, sondern die Fälle, in denen die Höchstgrenze erreicht wird, werden unabhängig vom konkreten Zeitaufwand mit der Höchstgebühr abgerechnet, ohne dass es insoweit weitere Differenzierungen gibt.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_23

Die Unterscheidung zwischen einer Gebührenbemessung nach der Dauer der Amtshandlung und einer solchen nach Rahmensätzen ist zudem in § 4 GebG NRW angelegt. Danach sind die Gebühren durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_24

Hieraus folgt, dass bei Rahmengebühren – ungeachtet des der Behörde zuzubilligenden Spielraums bei der Ermittlung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens – der Verwaltungsaufwand nicht der alleinige Maßstab für die Ermittlung der Höhe der festzusetzenden Gebühr sein darf.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_25

b. Der Gebührenbescheid ist insgesamt aufzuheben. Er kann nicht in Höhe der Mindestgebühr von 10,00 € der Tarifstelle 1.2 der Anlage zu § 1 VerwGebO IFG NRW aufrechterhalten werden.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_26

Denn auch die Frage, ob eine Mindestgebühr festgesetzt wird, ist eine originär von der Behörde und nicht den Gerichten zu treffende Ermessensentscheidung.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7 C 6.15 –, juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2004 – 7 LB 112/03 –, juris Rn. 40.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_27

Es obliegt daher der Behörde, für den Fall, dass durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, dass die von ihr getroffene Ermessensentscheidung rechtswidrig ist, eine neue, einheitliche und umfassende Ermessensentscheidung über die Kostenfestsetzung zu treffen. Hielte das Gericht einen ermessensfehlerhaften Gebührenbescheid in Höhe der Mindestgebühr aufrecht, würde dies zu einer Aufteilung der behördlichen Ermessensentscheidung in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil führen. Die hier zu treffende Ermessensentscheidung ist jedoch nicht teilbar.

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Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 11 LC 138/19 –, juris Rn. 57.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_28

Zudem würde die einheitliche Ermessensentscheidung bei Bestimmung der Rahmengebührenhöhe im Einzelfall, hielte man den Gebührenbescheid in Höhe der Mindestgebühr aufrecht, künstlich in eine gleichsam gebundene Mindestgebühr und einen im Ermessen stehenden überschießenden Teil aufgespalten.

61

Vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 05. Mai 2021 – 3 B 508/21 HGW –, juris Rn. 27.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_29

Gegen eine teilweise Aufrechterhaltung eines ermessensfehlerhaften Gebührenbescheids spricht zudem, dass die Behörde im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung darauf beschränkt wäre, eine die Mindestgebühr übersteigende Gebühr festzusetzen.

63

Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 11 LC 138/19 –, juris Rn. 57.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_30

Die Ausübung des Rahmenermessens ist und bleibt jedoch Sache der Behörde. Daher erscheint es schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit – auch bei Annahme eines nur objektiv rechtswidrigen Rest-Gebührenbescheides in Höhe der Mindestgebühr – vorzugswürdig, dass die Behörde die Gelegenheit erhält, die Gebühr unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts insgesamt neu festzusetzen.

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Vgl. VG Köln, Urteil vom 30. August 2023 – 22 K 2545/22 –, juris Rn. 33, m.w.N.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.

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Rechtsmittelbelehrung

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_32

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_33

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_34

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2025-10-23/15-k-3941-22#rd_35

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.