Rechtsprechung / OVG NRW / 2018

OVG NRW Beschluss vom 07.08.2018 – 9 E 221/18

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0807.9E221.18.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L.      , N.-------straße 40-42,    L1.    , beigeordnet.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_2

Die Beschwerde hat Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_3

1. Der Kläger hat hinreichend dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_4

2. Der Antrag des Klägers auf Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides der Beklagten vom 23. März 2017 hat im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_5

Ausgehend von der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dem Unbemittelten einen weit-gehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hin-reichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden. Vor diesem Hintergrund muss der Erfolg nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_6

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_7

Zwar spricht alles dafür, dass der Einwand des Klägers, er sei im Rechtssinne nicht Halter des betreffenden Kraftfahrzeugs gewesen und deshalb auch nicht gebührenpflichtig, mit Blick auf die Bestandskraft der an ihn als Halter gerichteten Ordnungsverfügung vom 16. November 2016 nicht mehr berücksichtigt werden kann.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 9 E 289/14 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris Rn. 65 f.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_9

Bedenken ausgesetzt ist aber die Bemessung der durch die Beklagte festgesetzten Verwaltungskosten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_10

Bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, die hier spätestens nach dem Eingang der Prozesskostenhilfeunterlagen des Klägers beim Verwaltungsgericht und dem Eingang der ausführlichen Stellungnahme der Beklagten vom 16. August 2017 am 17. August 2017 eingetreten ist, ergeben sich die hinreichenden Erfolgsaussichten schon daraus, dass das Verwaltungsgericht nach Eingang der Klageerwiderung mit gesonderter Verfügung vom 17. August 2017 (die dem Kläger nach Aktenlage möglicherweise nicht zur Kenntnis gegeben worden ist) Anlass gesehen hat, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats gegenüber der Beklagten anzuregen, „die Erwägungen zur Ausfüllung des Gebührenrahmens ergänzend in einer Klageerwiderung darzulegen, etwa durch einen Hinweis auf einen entstandenen Verwaltungsaufwand bzgl. der Hausbesuche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 VerwKostG“. Bereits dies belegt, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags hinreichende Erfolgsaussichten der Klage bestanden haben, weil die Beklagte die Höhe der hier streitbefangenen Gebühren jedenfalls bis dahin nicht begründet hatte.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_11

Aber auch unter Berücksichtigung des auf Anregung des Verwaltungsgerichts ergänzten Beklagtenvortrags bietet die Klage Erfolgsaussichten, die nach dem oben dargestellten Maßstab einen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe begründen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_12

Die Tarifstelle 254 GebOSt sieht einen Gebührenrahmen von 14,30 Euro bis 286 Euro vor. Im Hauptsacheverfahren wird - mit anwaltlicher Hilfe auf Seiten des Klägers - zu klären sein, ob die Begründung für die Ausübung des Rahmenermessens nachgeholt werden konnte,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_13

vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17 -, NWVBl. 2018, 208, juris Rn. 31 ff.,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_14

und ob die nachgeschobene Begründung der Beklagten jetzt ausreichend und ermessensfehlerfrei ist,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_15

zu den Anforderungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris Rn. 108 ff.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_16

Im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegte zeitaufwandsbasierte Gebührenbedarfsberechnung sei angemerkt, dass es fehlerhaft wäre, eine Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr zu behandeln,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_17

vgl. nochmals OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris Rn. 108, sowie Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15 -, juris Rn. 17, und vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17 -, NWVBl. 2018, 208, juris Rn. 42, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - 12 B 11.16 -, juris Rn. 16 und 23.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_18

Vielmehr bedarf es einer Einordnung des entstandenen Aufwands in den Gebührenrahmen mit Blick darauf, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwändig dargestellt hat.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_19

Die Beiordnung von Rechtsanwalt L.    entspricht dem Antrag des Klägers und beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-08-07/9-e-221-18#rd_21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).