Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 9. Kammer / 2026

VG Düsseldorf Urteil vom 13.08.2026 – 9 K 9105/24.A

9. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0813.9K9105.24A.00

Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

1. Für Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, ist für verfahrensrechtliche Bestimmungen des Asylrechts das AsylG in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung (AsylG a.F.) anwendbar.2. Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten aus § 10 Abs. 1 AsylG a.F. darf sich der Ausländer eines Bevollmächtigten oder einer Hilfsperson - wie beispielsweise einer Sozialarbeiterin - bedienen. Ihn trifft jedoch eine gesteigerte Sorgfaltspflicht bei Auswahl und Kontrolle von solchen Mittelspersonen; er allein trägt das Risiko einer unterlassenen, unvollständigen, verzögerten oder fehlgeleiteten Mitteilung über seine neue Anschrift.

Tatbestand§

Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und persischer Volkszugehöriger. Nach eigenen Angaben verließ der Kläger den Iran am 18. Mai 2022. Am 2. Juni 2022 reiste er auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 24. Juni 2022 einen Asylantrag.

Im Rahmen der Antragstellung wurde dem Kläger schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis vom 24. Juni 2022 (vgl. Bl. d. 28 BA 1) eine „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise“ sowie eine Übersetzung derselben in persischer Sprache ausgehändigt, die auszugsweise folgenden Inhalt aufwies (vgl. Bl. 23 ff. d. BA 1):

„Im Asylverfahren müssen Ihnen vom Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Fall eines Gerichtsverfahrens auch vom Verwaltungsgericht Mitteilungen, Ladungen oder Entscheidungen übersandt werden. Die Übersendung erfolgt immer an die letzte Anschrift, die der Behörde oder dem Gericht mitgeteilt worden ist.

Deshalb müssen Sie dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Fall eines Gerichtsverfahrens auch vom Verwaltungsgericht insbesondere jeden Wohnungswechsel umgehend mitteilen.

Wenn sich Ihre Adresse geändert hat, ohne dass dies diesen Stellen bekannt geworden ist, wird die Mitteilung/Ladung/Entscheidung an Ihre alte Adresse gesandt.

Das Gesetz bestimmt, dass diese Mitteilung/Ladung/Entscheidung auch dann wirksam ist, wenn Sie dort nicht mehr wohnen und daher von deren Inhalt keine Kenntnis erhalten.

Die Unterlassung der Mitteilung über Ihren Wohnungswechsel kann für Sie erhebliche Folgen haben, z.B. kann

[…]

die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar werden, wenn Sie bei Entscheidungen die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels zum Gericht deshalb versäumen. […]

Wichtig ist:

Teilen Sie den genannten Stellen jeden Wohnungswechsel mit. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen von einer staatlichen Stelle ein neuer Wohnort und eine neue Unterkunft zugewiesen worden sind; denn die Zuweisungsbehörden sind in der Regel andere Behörden.“

Nachfolgend war in der Belehrung ein Teil des Asylgesetzes - unter anderem § 10 - in der damals geltenden Fassung abgedruckt.

Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. Juni 2022 gab der Kläger an: Er habe in B. gelebt, zusammen mit seinen Eltern in einem Reihenhaus. Er habe sein eigenes Unternehmen geführt, in dem er Baupläne entworfen und Druckdienste übernommen habe. Seine wirtschaftliche Situation sei gut gewesen.

Hinsichtlich seiner Ausreise berichtete der Kläger: Er sei vor damals vier Jahren durch einen Freund in Kontakt zum Christentum gekommen und in eine Hauskirche gelangt. Von dem Freund habe er christliche Bücher erhalten, die sein Interesse geweckt hätten. Insbesondere habe ihn berührt, dass man auch seine Feinde lieben solle. Es habe ihn angesprochen, dass man die Menschen sogar dann gut behandeln solle, wenn man selbst schlecht behandelt werde. Im Rahmen der Hauskirche, die hauptsächlich in H. stattgefunden habe, sei er mit Glaubensbrüdern und Glaubensschwestern zusammengekommen und habe eine Messe abgehalten, bei der aus der Bibel gelesen und gemeinsam gebetet worden sei. Manchmal habe es auch Brot und Wein gegeben. Die Messe habe meistens freitags stattgefunden, weil alle gearbeitet hätten. Der Kläger selbst habe eher die Rolle eines Zuhörers gehabt.

Bei einer staatlichen Untersuchung, bei der Satellitenschüsseln und Receiver eingesammelt worden seien, sei im Zimmer des Klägers auch eine Bibel gefunden und diese zusammen mit anderen technischen Geräten mitgenommen worden. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung gegen 15 Uhr sei der Kläger nicht zu Hause, sondern bei der Arbeit gewesen. Seine Mutter habe ihn benachrichtigt. Nach der Durchsuchung habe er noch 20 Tage im Iran verbracht, bei seinem Onkel. In den Tagen nach der Durchsuchung seien Polizisten noch mehrfach bei seinen Eltern vorbeigekommen und hätten ihn gesucht. Bis zu der Untersuchung hätten seine Eltern nichts von seinem Interesse für das Christentum gewusst, seine Mutter wisse es immer noch nicht. Der Vater habe den Kläger angerufen und gesagt, dass sie zur Polizei gehen und eine Erklärung oder Geld abgeben könnten. Nachdem der Kläger ihm erklärt habe, dass er zum Christentum konvertiert sei, habe der Vater gesagt, es sei besser, den Iran zu verlassen.

Mit Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. September 2022, dem Kläger laut Empfangsbekenntnis zugegangen am 28. September 2022, wurde der Kläger der Stadt F. zugewiesen. Ausweislich der Anmeldebestätigung der Stadt F. vom 21. Oktober 2022 (Bl. 147 d. BA 3) bezog der Kläger am 28. September 2022 eine Wohnung in einem Übergangsheim unter der Adresse L.-straße 000, F..

Mit Bescheid vom 29. September 2022 lehnte das Bundesamt gegenüber dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran an, sollte dieser die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung oder nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens im Klageverfahren verlassen (Ziffer 5). Zur Begründung des Bescheids führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger nicht habe darlegen können, dass sein Bekenntnis zum christlichen Glauben auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruhe, die er so verinnerlicht habe, dass es ihm ein tief empfundenes Bedürfnis sei, den christlichen Glauben auch im Fall einer Rückkehr in den Iran ungehindert leben zu können. Die Rechtsbehelfsbelehrung wies als für eine Klage zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Arnsberg aus.

Der Bescheid wurde am 30. September 2022 zur Post gegeben. Zustellungsadresse war die Zentrale Unterbringungseinrichtung T., S.-straße 00. Ausweislich des Rücklaufaufklebers der Deutschen Post vom 21. Oktober 2022 (Bl. 149 d. BA 1) war der Kläger unter der Anschrift am Zustelltag nicht zu ermitteln, sodass der Bescheid an das Bundesamt zurückgesandt wurde. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022, beim Bundesamt eingegangen am 22. Dezember 2022 (Bl. 151 d. BA1), teilte der Kläger mit, dass er nunmehr unter der Anschrift L.-straße 000 in F. wohnhaft sei.

Am 20. August 2023 wurde der Kläger in der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Q.-F. (Z. Kirche) getauft.

Mit Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. November 2023, beim Bundesamt eingegangen am 5. Dezember 2023, wurde der Kläger der Stadt K. zugewiesen. Mit E-Mail vom 11. September 2024 erinnerte der Kläger das Bundesamt an eine von ihm am 3. Dezember 2023 gesendete E-Mail, in der er seine neue Adresse, Meldebescheinigung, seinen damaligen Arbeitsvertrag und seine Taufbescheinigung übermittelt habe.

Am 4. Oktober 2024 wurde dem Kläger der Bescheid vom 29. September 2022 per Postzustellungsurkunde an der Anschrift O.-straße 001 in K. zugestellt. Auf dieser Ausführung des Bescheids findet sich auf Seite 11 der Hinweis „Ausgefertigt am 27.09.2024 in 42D AS Y.“.

Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 29. September 2022 am 17. Oktober 2024 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 hat sich das Verwaltungsgericht Arnsberg für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.

Zur Begründung verweist der Kläger auf seinen Vortrag im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt. Darüber hinaus führt er im Wesentlichen aus, dass das iranische Gesetz für Konvertiten, die sich vom Islam abwenden, die Todesstrafe vorsehe Dies gelte seit September 2008 auch für Konvertiten, die lediglich getauft seien und ihren Glauben nicht praktizierten. Eine Verfolgungsgefahr bestehe nicht nur bei Entfaltung missionarischer Tätigkeiten oder Einnahme einer herausgehobenen Rolle, sondern gerade auch für Angehörige evangelikaler oder dreikirchlicher Gruppierungen, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen. Darüber hinaus müssten Angehörige christlicher Religionsgemeinschaften mit Verfolgung insbesondere auch durch Dritte rechnen, wenn Gottesdienste im privaten Bereich bekannt würden. Gerade muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehörten, seien jedenfalls dann einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen würden. Der Abfall vom Glauben werde zudem häufig vom nachbarschaftlichen Umfeld oder der Familie nicht geduldet und sanktioniert; sei es durch Ausgrenzung oder Gewalttaten. Eine Ausgrenzung von Familie und Nachbarschaft sei auch in seinem Falle nicht abwegig. Daher müsse er bei einer Rückkehr in den Iran seine christlich religiöse Überzeugung gänzlich verheimlichen, um Aufmerksamkeit zu vermeiden. So habe er bereits in der Vergangenheit seine Religion heimlich ausleben müssen. Für ihn sei es jedoch zwischenzeitlich selbstverständlich, sich in allen seinen Lebensbereichen für den christlichen Glauben einzusetzen und auch anderen Personen gegenüber deutlich zu machen, dass er christlichen Glaubens sei und als solcher lebe. Insofern sei die öffentliche Ausübung seines Glaubens essentiell für die Bewahrung seiner religiösen Identität.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2022 zu verpflichten,

dem Kläger nach Art. 13 StatusVO die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise,

ihm nach Art. 18 StatusVO den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen,

weiter hilfsweise,

festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irans bestehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich befragt. Hinsichtlich des Inhalts der Befragung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 13. August 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung (AsylG a.F.) den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Juli 2026 zur Entscheidung übertragen hat.

Die Anwendbarkeit des AsylG a.F. für verfahrensrechtliche Bestimmungen des Asylrechts ergibt sich hier aus § 87e Abs. 1 S. 2 des Asylgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (AsylG n.F.) i.V.m. Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung - AsylVfVO). Gemäß § 87e Abs. 1 S. 1 AsylG n.F. gilt für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO. Diese Regelung gilt nach § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 (gemeint ist wohl: bis zum Ablauf des 11. Juni 2026) und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Nach Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO gilt jene Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie). § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. ist trotz seines missverständlichen Wortlauts,

vgl. dazu ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 16 ff. und 79 ff.,

mit der überwiegenden, zu dieser Frage bisher ergangenen Rechtsprechung nach dem Sinn und Zweck, eine Übergangsregelung für vor dem Stichtag des 12. Juni 2026 gestellte Anträge zu schaffen, dahin zu verstehen, dass die Änderung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026 erst auf Asylanträge Anwendung finden, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 8. Juli 2026 - 3 K 3119/23.A -, juris, Rn. 17 ff.; VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2026 - 15 K 1977/26.A -, juris, Rn. 12; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 16 f.; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 5 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 10; VG Hamburg, Beschluss vom 21. Juni 2026 - 3 AE 3641/26 -, juris, Rn. 3; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 17 ff.

Für Asylanträge, die bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesamt gestellt wurden, bedurfte es nach Außerkrafttreten der bisherigen Regelungen des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026 wegen der unionsrechtlichen Regelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO einer dahingehenden normativen Bestimmung, welche Verfahrensvorschriften nach dem nationalen Recht anwendbar sein sollten. Mit der in § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. enthaltenen Formulierung „diese Regelung“ knüpft der deutsche Gesetzgeber an die Stichtagsregelung des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO an und erstreckt die dort vorgesehene Regelungssystematik insgesamt auf das nationale Asylverfahrensrecht. Zwar ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung,

vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz), BT-Drucks. 21/1848, S. 126,

offenbar davon aus, § 87e AsylG n.F. komme lediglich eine Klarstellungsfunktion zu. Durch die explizite Bezugnahme auf das Asylgesetz in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung im Gesetzestext des § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n. F. hat er aber implizit zum Ausdruck gebracht, dass das alte Asylgesetz für die Übergangsfälle Geltung beanspruchen soll.

Vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. Juni 2026 - A 2 K 2463/25 -, juris, Rn. 26.

Diese Auslegung entspricht am ehesten dem - unterstellten - Willen des Gesetzgebers, eine möglichst sinnvolle und unionsrechtskonforme, seine Pflicht zur Richtlinienumsetzung nicht verletzende Übergangsregelung zu schaffen. Wollte man demgegenüber annehmen, der Gesetzgeber habe mit der Übergangsregelung in § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. nicht die Fortgeltung des alten Asylrechts auf Altfälle anordnen wollen, so nähme man der Regelung jeglichen Sinn.

Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 23. Juni 2026 - A 2 K 2463/25 -, juris, Rn. 26 f.; VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 8, jeweils m.w.N.

Danach finden für die vor dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge neben der Asylverfahrensrichtlinie diejenigen Vorschriften des AsylG a.F. Anwendung, die mit der Asylverfahrensrichtlinie übereinstimmen bzw. ihr nicht widersprechen und nicht von der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (Statusverordnung - StatusVO) erfasst sind.

Vgl. VG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2026 - 22 L 1663/26.A -, juris, Rn. 8.

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist im gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG a.F. maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde.

Gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG a.F. muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Klagefrist begann vorliegend bereits mit der Aufgabe des Bescheids zur Post durch das Bundesamt am 30. September 2022, denn ab diesem Zeitpunkt gilt der Bescheid vom 29. September 2022 vorliegend als zugestellt.

Nach § 10 Abs. 1 AsylG a.F. hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er diesen Stellen jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen. § 10 Abs. 1 AsylG a.F. begründet keine Rechtspflichten, sondern besondere Vorsorge- und Mitwirkungsobliegenheiten, bei deren Verletzung der Ausländer mit für ihn nachteiligen rechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Verletzt der Ausländer diese - ihm auch in seinem Interesse an einer zügigen Bearbeitung seines Asylantrags auferlegten - Obliegenheit, muss er damit rechnen und über die Regelungen in § 10 Abs. 2 AsylG a.F. hinnehmen, dass ihm Mitteilungen im Asylverfahren normativ zugerechnet werden, die ihn tatsächlich nicht erreicht haben, ohne dass er sich hierauf berufen kann. Insbesondere muss er nach § 10 Abs. 2 S. 1 AsylG a.F. Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist (S. 2). Kann eine Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung (rückwirkend) mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (S. 4).

Die Voraussetzungen der vorgenannten Zustellungsfiktion liegen vor. Der am 30. September 2022 zur Post gegebene Bescheid des Bundesamtes vom 29. September 2022 konnte dem Kläger unter der dem Bundesamt zuletzt bekannten Anschrift nicht zugestellt werden und wurde aus diesem Grund zurückgesandt. Einen Bevollmächtigten hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung noch nicht bestellt. Seiner Mitwirkungsobliegenheit aus § 10 Abs. 1 AsylG ist der Kläger nicht ausreichend nachgekommen. Er hat seinen am 28. September 2022 erfolgten Wohnungswechsel dem Bundesamt nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, mitgeteilt. Die unverzügliche Anzeige eines Wechsels der Anschrift im Sinne von § 10 Abs. 1 Hs. 2 AsylG a.F. liegt vor, wenn der Ausländer den Anschriftenwechsel bei den im Gesetz genannten Stellen binnen zwei Wochen, gerechnet ab dem tatsächlichen Umzugstag, angezeigt hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 1 C 40.20 -, juris, Rn. 19; Bergmann/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AsylG, 15. Aufl. 2025, § 10, Rn. 12; Preisner in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1.10.2025, AsylG § 10, Rn. 10.

Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten darf sich der Ausländer eines Bevollmächtigten oder einer Hilfsperson - wie beispielsweise einer Sozialarbeiterin - bedienen. Ihn trifft jedoch eine gesteigerte Sorgfaltspflicht bei Auswahl und Kontrolle von solchen Mittelspersonen; er allein trägt das Risiko einer unterlassenen, unvollständigen, verzögerten oder fehlgeleiteten Mitteilung über seine neue Anschrift.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 1 C 40.20 -, juris, Rn. 16; VG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2018 - 19 K 7194/16.A -, juris, Rn. 21; Bergmann/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AsylG § 10, Rn. 13.

Die Anzeige des Anschriftenwechsels erfolgte gegenüber dem Bundesamt erst mit Schreiben vom 19. Dezember 2022, mithin deutlich mehr als zwei Wochen nach dem Wohnungswechsel des Klägers. Die Verspätung stellt auch kein unverschuldetes Zögern dar. Trotz Beauftragung einer Sozialarbeiterin mit der Anzeige des Anschriftenwechsels beim Bundesamt trägt der Kläger weiterhin das Risiko der Verspätung und muss sich das Handeln der Sozialarbeiterin dahingehend zurechnen lassen. Der Kläger ist auch gemäß § 10 Abs. 7 AsylG a.F. hinreichend auf die Zustellungsvorschriften des § 10 Abs. 1, 2 AsylG a.F. hingewiesen worden. Er hat anlässlich der Asylantragstellung am 24. Juni 2022 den relevanten Gesetzestext, unter anderem des § 10 AsylG a.F., und eine ausführliche schriftliche Erläuterung in deutscher und persischer Sprache erhalten, was er mit seiner Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis vom 24. Juni 2026 bestätigte.

Die schriftlich erteilten Hinweise auf die Zustellungsvorschriften genügen auch den Anforderungen des § 10 Abs. 7 AsylG a.F. Bei der Formulierung der Hinweise muss unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebotes eines fairen Verfahrens den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung getragen werden. Dem mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens und der Zuständigkeit der verschiedenen Behörden nicht vertrauten Asylbewerber muss mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt werden, welche Obliegenheiten ihn treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Der Hinweis darf sich deshalb nicht auf die Wiedergabe des unmittelbaren Inhalts der Vorschriften des § 10 AsylG a.F. beschränken, sondern muss sich auf die hieraus folgenden Konsequenzen sowohl im behördlichen Verfahren als auch für die fristgerechte Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes erstrecken.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 -, juris, Rn. 20 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 2018 - 3 A 439/17 -, juris, Rn. 30; Preisner in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1.10.2025, AsylG § 10, Rn. 46.

Diesen Anforderungen wird die hier gewählte Formulierung der dem Kläger ausgehändigten Belehrung gerecht. Es wird deutlich gemacht, dass mit dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und gegebenenfalls auch dem Verwaltungsgericht mehrere eigenständige Stellen mit Angelegenheiten des Betroffenen befasst sind. Es wird darauf hingewiesen, was der Betroffene tun soll, dass nämlich jede dieser Stellen von ihm über den Wohnungswechsel informiert werden muss (jeweils textlich hervorgehoben: „Deshalb müssen Sie dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Fall eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht insbesondere jeden Wohnungswechsel umgehend mitteilen.“ sowie „Wichtig ist: Teilen Sie den genannten Stellen jeden Wohnungswechsel mit. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen von einer staatlichen Stelle ein neuer Wohnort und eine neue Unterkunft zugewiesen worden sind; denn die Zuweisungsbehörden sind in der Regel andere Behörden.“). Weiterhin wird darauf hingewiesen, wie die Behörde vorgeht, wenn sie keine Mitteilung über den Wohnungswechsel von dem Antragsteller erhält („wird die Mitteilung/Ladung/Entscheidung an Ihre alte Anschrift gesandt“) und welche Folgen das Unterlassen der Mitteilung über den Wohnungswechsel im Fall der (erfolglosen) Zustellung hat („Das Gesetz bestimmt, dass dieser Mitteilung/Ladung/Entscheidung auch dann wirksam ist, wenn Sie dort nicht mehr wohnen und daher von deren Inhalt keine Kenntnis erhalten.“ sowie „die Entscheidung des Bundesamtes [kann] unanfechtbar werden, wenn Sie bei Entscheidungen die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels deshalb versäumen“).

Die neue Adresse des Klägers war dem Bundesamt vor der - wie dargelegten - verspäteten Mitteilung durch den Kläger auch nicht durch Mitteilungen anderer Behörden bekannt. Zwar ist das Bundesamt in der Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. September 2022 unter der Rechtsbehelfsbelehrung als Teil des Verteilers aufgezählt. Mangels Vorliegen dieser Zuweisungsentscheidung im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Zuweisungsentscheidung dem Bundesamt - was erforderlich wäre - auch tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist.

Vgl. so auch VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 14. Mai 2018 - A 5 K 2982/18 -, juris, Rn. 12.

Hierfür spricht auch ein Aktenvermerk des Bundesamtes vom 28. Oktober 2022 (Bl. 150 d. BA1), wonach dem Bundesamt keine neue Anschrift des Klägers bekannt und/oder mitgeteilt worden sei.

Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die dem Bescheid auch in einer Übersetzung in Persisch beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft i.S.d. § 58 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO, § 31 Abs. 1 S. 4 AsylG a.F. ist.

Die Klagefrist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB somit mit Ablauf des 14. Oktober 2022 und damit vor Klageerhebung am 17. Oktober 2024.

Der Lauf der Klagefrist wurde nach Eintritt der Zustellungsfiktion auch nicht durch die zusätzliche Zustellung des Bescheids per Postzustellungsurkunde am 4. Oktober 2024 erneut in Gang gesetzt. Der bei der erneuten Zustellung bereits bestandskräftig gewordene Bescheid vom 29. September 2024 konnte durch diese nicht erneut anfechtbar gemacht werden.

Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. September 2021 - 4 A 435/21.A -, juris, Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2002 - 10 A 10438/02 -, juris, Rn. 3 jeweils unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, juris, Rn. 36 ff.

Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, denn er war nicht ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1996 - 8 B 28.96 -, juris, Rn. 1; Kluckert/Vogt in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60, Rn. 41.

Diese Sorgfalt hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Die Fristversäumung geht vielmehr darauf zurück, dass er seiner Pflicht zur Mitteilung von Adressänderungen trotz ausreichender Belehrung über die Folgen der Verletzung dieser Pflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Kläger ist nach seinem Vortrag vor dem Hintergrund seiner damaligen Unkenntnis der deutschen Behördenstruktur und seiner Sprachbarriere davon ausgegangen, dass die Sozialarbeiterin die Adressänderung dem Bundesamt mitteilt. Er durfte jedoch nicht darauf vertrauen, dass die Mitteilung unverzüglich und damit rechtzeitig im Sinne des § 10 Abs. 1 Hs. 2 AsylG a.F. erfolgte. So trägt der Kläger selbst vor, dass er zwei Wochen nach seinem Umzug erstmals einen Termin mit der Sozialarbeiterin gehabt habe, in dem diese ihm zugesichert habe, sich um die Anmeldung im neuen Heim und die Mitteilung der neuen Adresse an das Bundesamt zu kümmern. Bereits zu diesem Zeitpunkt war die oben genannte, zweiwöchige Frist, innerhalb derer eine Mitteilung an das Bundesamt noch als unverzüglich gilt, bereits so gut wie abgelaufen. Der Kläger hätte nach der ihm im Rahmen der Asylantragstellung übergebenen Belehrung der Sozialarbeiterin die Dringlichkeit der Mitteilung des Wohnungswechsels an das Bundesamt klarmachen oder sich zeitnah erkundigen müssen, ob die Mitteilung bereits erfolgt ist. Er hat jedoch nach seinem Vortrag erst im Dezember und damit bereits nach Ablauf eines erheblichen Zeitraums seit seines Wohnungswechsels das von der Sozialarbeiterin vorgeschriebene Schreiben mit der Adresswechselmitteilung an das Bundesamt unterschrieben. Auf die Aussage der Sozialarbeiterin, dass vor der Mitteilung an das Bundesamt erst die Anmeldung des Wohnsitzes am neuen Wohnort abgewartet werden müsse, durfte der Kläger angesichts des klaren Wortlauts der Belehrung ebenfalls nicht vertrauen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG a.F. und § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG a.F. darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.