Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 15. Kammer / 2023
VG Düsseldorf Urteil vom 03.05.2023 – 15 K 1077/21
15. Kammer · ECLI:DE:VGD:2023:0503.15K1077.21.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Der Kläger ist Miteigentümer des unter der im Rubrum genannten Anschrift befindlichen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G01.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 wies der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (Landesbetrieb) den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Wiederaufforstung des Teils des Grundstücks anzuordnen, das ohne Genehmigung gerodet und nach Entfernung der Wurzelstubben zu einer Rasenfläche umgewandelt worden sei.
Nachdem der Kläger dem Landesbetrieb schriftlich mitgeteilt hatte, dass die Wiederaufforstung voraussichtlich bis Herbst 2020 abgeschlossen sein werde, bat der Landesbetrieb den Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2020, den Vollzug der Wiederaufforstung bis zum 31. Dezember 2020 anzuzeigen.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2021, dem Kläger durch die Post am 27. Januar 2021 zugestellt, gab der Landesbetrieb dem Kläger auf, die Wiederaufforstung auf insgesamt 1.100 m² durchzuführen, und erklärte die im Maßstab 1:564 beigefügte Flurkarte mit der dort rot umrandeten Wiederaufforstungsfläche zum Bestandteil des Bescheides. Zugleich bestimmte er, dass die Wiederaufforstung bis spätestens 30. April 2021 flächendeckend zu erfolgen habe, und zwar mit mindestens 360 Stück heimischen Waldbaumarten oder heimischen Waldsträuchern in gleichmäßiger Flächenverteilung in einem Pflanzverband vom 1,5 m x 2 m. Für den Fall, dass der Wiederaufforstungsanordnung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen werde, drohte der Landesbetrieb dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro an. Die Gebühr für das Verwaltungshandeln setzte er auf 327,45 Euro fest.
Zur Begründung der Wiederaufforstungsanordnung führte der Landesbetrieb aus, nach Feststellung des zuständigen Forstbetriebsbeamten sowie der Auswertung von alten und neuen Luftbildern, Aussagen eines der Miteigentümer sowie der erklärten Bereitschaft des Klägers zur Wiederaufforstung stehe fest, dass der auf dem Grundstück ehemals stockende ca. 30 bis 35-jährige Fichtenbestand gerodet und die Fläche nach Entfernung der Wurzelstuben in eine Rasenfläche umgewandelt worden sei.
Mangels einer Genehmigung für diese Umwandlung von Wald sei er forstrechtlich befugt, die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn der Waldbesitzer seiner Verpflichtung nicht nachkomme, Kahlflächen wieder aufzuforsten. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange habe er sich für den Erlass der Wiederaufforstungsanordnung entschieden, da diese Maßnahme der im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Abwehr einer andauernden Gefahr für den Wald und seine Funktion diene.
Den Kläger nehme er als einen der drei Miteigentümer in Anspruch, da dieser durch die direkte Nähe der umgewandelten Fläche zu seinem Wohnhaus und die Gartennutzung unmittelbar von der illegalen Waldumwandlung profitiere.
Das für die Wiederaufforstung in Betracht kommende Artenspektrum an heimischen Waldbäumen oder Waldsträuchern habe er nicht näher bestimmt, damit es möglich bleibe, mittels Waldrandgestaltung einen genügenden Sicherheitsabstand zu dem Wohnhaus zu schaffen und zugleich durch die natürliche Wuchshöhe der Pflanzen das gesamte Waldgrundstück flächendeckend und gleichmäßig wiederaufzuforsten.
Die Zwangsgeldandrohung halte er für notwendig, um der Anordnung die nötige Durchsetzungskraft zu verleihen. Zwar habe der Kläger zunächst zu erkennen gegeben, dass er die Wiederaufforstung plane, diese aber innerhalb der selbst gesetzten Frist nicht durchgeführt.
Den beiden weiteren Miteigentümern des Grundstücks gab der Landesbetrieb jeweils mit Bescheid vom 22. Januar 2021 auf, die Durchführung der mit Bescheid vom 8. Januar 2021 dem Kläger gegenüber angeordneten Maßnahmen auf dem Grundstück zu dulden.
Der Kläger hat am 23. Februar 2021 Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, die Wiederaufforstungsanordnung sei rechtswidrig. Die gerodete Fläche sei rechtlich nicht als Wald zu qualifizieren gewesen, sondern als eine gärtnerisch gestaltete Anlage auf einem privaten Baugrundstück. Die in Rede stehende Teilfläche des Grundstücks sei erst Anfang der 1980er-Jahre mit Nadelgehölzen bepflanzt worden, die ein Sturm im Januar 2007 vollständig zerstört habe.
Die Anordnung zur Wiederaufforstung sei zudem unbestimmt und in sich widersprüchlich. Die Lage der wieder aufzuforstenden Fläche lasse sich vor Ort anhand der rot umrandeten Fläche in der Flurkarte nicht hinreichend genau bestimmen. Zudem umfasse die in der Karte rot umrandete Fläche auch nicht 1.200 m², sondern nur 1006,5 m². Beide Flächen seien größer als die gerodete Fläche und angesichts des von wachsenden Pflanzen benötigten Raumes zu klein, um auf ihnen 360 Waldgehölze zu pflanzen.
Die Anordnung zur Wiederaufforstung verletze auch höherrangiges Recht, da der Abstand zwischen den vorgegebenen Grenzen der aufzuforstenden Fläche und seinem Haus von nur 15 m brandschutzrechtlich und zur Abwehr der von umstürzenden Bäumen ausgehenden Gefahren zu gering sei. Im Übrigen verletze ihr Abstand zu der übrigen Wohnbebauung die Vorgaben des nordrhein-westfälischen Nachbarschaftsgesetzes. Auch sei die Maßnahme unverhältnismäßig, da die gerodete Fläche wegen ihrer Größe und Lage eine ökologisch allenfalls untergeordnete Bedeutung zukomme.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2021 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Landesbetrieb ist der Auffassung, seine Wiederaufforstungsanordnung sei rechtmäßig.
Die Waldeigenschaft der Aufforstungsfläche belegten die Luftbilder aus den Jahren 1999, 2007 und 2011. Diese zeigten einen geschlossenen Waldbestand, der mit der südlich gelegenen Waldfläche in Verbindung stehe. Die Waldeigenschaft einer Fläche sei nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten zu bestimmen, nicht aber danach, ob das Liegenschaftskataster die Fläche als Wald ausweise.
Die Bestimmtheit der Wiederaufforstungsanordnung ergebe sich aus der computergestützt mit der Software ForstGiS ermittelten Größenangabe der Fläche sowie deren Markierung in der dem Bescheid beigefügten Karte mit dem Maßstab 1:564. Die Flächenberechnung des Klägers sei nicht nachvollziehbar und verkenne offenbar, dass sie nicht rechtwinklig sei.
Die Festlegung der Grenzen der aufzuforstenden Fläche trage den Sicherheitsinteressen der Eigentümer und Bewohner der umliegenden Wohnbebauung dadurch Rechnung, dass mit der erlaubten Anpflanzung von Waldgehölzen ein ausreichend breiter Waldsaum geschaffen werden könne. Ein Verstoß gegen nachbarrechtliche Vorschriften sei ausgeschlossen, da die Wiederaufforstungsfläche inmitten des Grundstücks liege und durchweg einen Abstand von mindestens 10 m von den Grenzen benachbarter Grundstücke halte. Der Pflanzenabstand müsse dem Umfang ausgewachsener Pflanzen nicht Rechnung tragen.
Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Sie sei notwendig, da wegen der Einsaat von Rasen auf der Fläche kein Stockausschlag zu erwarten sei. Auf die Wiederaufforstung könne nicht verzichtet werden, da die Aufforstungsfläche nicht inselartig, sondern Teil eines größeren Waldgebietes sei und die Abspaltung schon kleinerer Flächen von einem Wald zu einem schleichenden Verlust des Ökosystems führe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das als Anfechtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klagebegehren ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Landesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Dies steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, ohne dass der Sachverhalt von Amts wegen oder entsprechend etwaiger Beweisanregungen des Klägers einer weiteren Aufklärung bedurft hätte oder dem Kläger eine weitere Schriftsatzfrist einzuräumen gewesen wäre.
Die Anordnung zur Wiederaufforstung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz - BWaldG) vom 2. Mai.1975 (BGBl. I S. 1037) in der bei Erlass der Wiederaufforstungsanordnung geltenden, durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geänderten Fassung i. V. m. § 44 Abs. 3 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), das hier anzuwenden ist in der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. 1980 S. 546). Danach kann die Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn - soweit hier von Interesse - der Waldbesitzer seiner aus § 44 Abs. 1 S. 1 LFoG folgenden Verpflichtung nicht nachkommt, Kahlflächen und stark verlichtete Waldbestände innerhalb von zwei Jahren wieder aufzuforsten oder zu ergänzen, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt oder sonst zulässig ist.
Gemessen daran ist die Wiederaufforstungsanordnung, deren Erlass gemäß § 61 S. 1 LFoG in die Zuständigkeit des Landesbetriebes fällt, frei von Rechtsfehlern.
Die nach Maßgabe des angegriffenen Bescheides wieder aufzuforstende Fläche ist eine kahlgeschlagene Waldfläche.
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BWaldG ist Wald im Sinne des Gesetzes jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten - unter anderem - auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen (§ 2 Abs. 1 S. 1 BWaldG).
Die Beurteilung der Waldeigenschaft einer Fläche erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes allein anhand objektiver Kriterien.
Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 9. Juli 1973, BT-Drs. 7/889, S. 24; Endres, Bundeswaldgesetz, Kommentar, 2. Auflage, September 2021 (Endres), zu § 2 Rdnr. 4; Kranz, Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen, Kranz, Kommentar, August 2020 (Kranz), zu § 1 LFoG Anmerkung 1.1.2.
Maßgeblich sind deshalb die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort und nicht die Ausweisungen der Grundfläche in amtlichen Plänen oder Registern.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1988, 10 A 1299/87, NVwZ 1988, S. 1048 f. (1048); Kranz, a. a. O., zu § 1 LFoG Anmerkung 1.1.7.
Dabei ist rechtlich unerheblich, ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches Zutun entstanden ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1988, 10 A 1299/87, NVwZ 1988, S. 1048 f. (1049); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 1993, 3 S 2356/91, juris Rdnr. 32.
Alter, Aufbruch, Größe, Form und Entwicklungszustand sowie die Qualität der Bestockung sind für Qualifizierung einer Grundfläche als Wald ebenso rechtlich ohne Belang wie deren forstliche Nutzung oder Nutzbarkeit,
Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 7. Juli 2015, 2 A 177/15, juris, Rdnr. 55; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 1993, 3 S 2356/91, juris, Rdnr. 32; OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 1985, 20 A 460/84, NuR 1985, 331 ff.; Urteil der Kammer vom 26. April 2019, 15 K 6787/16, n. v., S. 6 des Urteilsabdrucks; Endres, a. a. O., zu § 2 Rdnr. 7; Kranz, a. a. O., zu § 1 LFoG Anmerkung 1.1.2
Das Ausdünnen einer Bestockung lässt die Waldeigenschaft der Grundfläche unberührt. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Rückgang des Pflanzenbestandes natürlichen Ursprungs oder auf menschliche Einwirkung zurückzuführen ist,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1981, 9 A 2661/79, juris Leitsatz 2,
da Naturereignisse oder wirtschaftlich motivierte menschliche Eingriffe dem Wesen des Waldes als dynamischem Ökosystem bzw. seiner etwaigen Funktion als Wirtschaftswald entsprechen.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 1999, 3 S 3244/98, juris Rdnr. 80; Endres, a. a. O., zu § 2 Rdnr. 13; Kranz, a. a. O., zu § 1 LFoG Anmerkung 1.1.4.
Damit lässt auch ein sturmbedingter Verlust der Bestockung die Waldeigenschaft einer Grundfläche nicht entfallen.
Kranz, a. a. O., zu § 1 LFoG Anmerkung 1.1.4.
Rechtlich unerheblich ist damit die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - der Verlust an Bäumen auf der Wiederaufforstungsfläche sturmbedingt war oder auf Maßnahmen des Klägers zurückzuführen ist. Mithin kann auch offen bleiben, ob die im Termin zur mündlichen durch den Landesbetrieb vorgelegte Rechnung des Forstbetriebes O. vom 7. September 2014 auf der Wiederaufforstungsfläche durchgeführte Rodungsmaßnahmen betrifft.
Auch die nur lichte Bestockung einer Grundfläche ist Wald, wenn die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern - im Gegensatz zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG genannten kleineren in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegenen Flächen, die (ausschließlich) mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind - noch einen flächenhaften Eindruck vermittelt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1988, 10 A 1299/87, NVwZ 1988, S. 1048 f. (1048); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 1993, 3 S 2356/91, juris, Rdnr. 32; Urteil der Kammer vom 26. April 2019, 15 K 6787/16, n. v., S. 7 des Urteilsabdrucks; Kranz, a. a. O., zu § 1 LFoG Anmerkung 1.1.4.
Nicht als Wald zu qualifizieren sind hingegen zu Wohnbereichen gehörige Parkanlagen (§ 2 Abs. 3 Alt. 3 BJagdG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 LFoG).
Gemessen daran ist die in dem angegriffenen Bescheid vom 22. Januar 2021 ausgewiesene Grundfläche als kahlgeschlagener Wald zu qualifizieren. Ausweislich der durch den Landesbetrieb vorgelegten Luftbilder aus den Jahren 1999 und 2007 war die Fläche im jeweiligen Zeitpunkt der Aufnahmen der Luftbilder fast vollflächig mit Pflanzen bestockt, bei denen es sich nach den Angaben des Klägers um Nadelgehölz und damit Forstpflanzen gehandelt hat. Da die Luftbilder, von vereinzelten kleineren Lücken abgesehen, jeweils zudem einen Kronenschluss der Bestockung zeigen,
vgl. zur indiziellen Bedeutung des Kronenschlusses für die Beurteilung einer Grundfläche als Wald etwa: OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1988, 10 A 1299/87, NVwZ 1988, S. 1048 f. (1048); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 1999, 3 S 3244/98, juris Rdnr. 80 und Rdnr. 81; VG Minden, Urteil vom 9. Mai 2005, 11 K 1559/04, juris Rdnr. 32; Kranz, a. a. O., zu § 1 LFoG Anmerkung 1.1.6.
der im Süden sogar über die Grenzen der aufzuforstenden Fläche hinausreicht, bildeten die vormals auf der Grundfläche vorhandenen Forstpflanzen auch nicht nur einzelne Baumgruppen oder Baumreihen, sondern eine flächige Bestockung.
Die aufzuforstende Grundfläche war auch keine zum Wohnbereich gehörige Parkanlage, die ihre Waldeigenschaft gemäß § 2 Abs. 3 Alt. 3 BJagdG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 LFoG ausgeschlossen hätte.
Eine Parkanlage ist eine Grundfläche, der in der Regel die wesentlichen Waldmerkmale fehlen. Sie zeichnet sich vielmehr durch eine überwiegend an gartenbaulichen Gesichtspunkten orientierte gärtnerische Gestaltung und Pflege aus, die sich insbesondere in einer gezielt geschaffenen Wechselbeziehung von Forstpflanzen mit Zierrasen, Blumen- und Strauchflächen und anderen pflanzlichen und sonstigen Gestaltungselementen wiederspiegelt und den Eindruck einer idealisierten Landschaft vermitteln soll.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2000, 7a D 101/97.NE, justiz.nrw.de, Rdnr. 49, und Urteil vom 9. Oktober 1997, 20 A 1863/96, n. v.; Urteil der Kammer vom 26. April 2019, 15 K 6787/16, n. v., S. 7 des Urteilsabdrucks; Kranz, a. a. O., zu § 1 LFoG Anmerkung 2.2.2.1.
Die Luftbilder der wieder aufzuforstenden Fläche zeigen kein einziges Merkmal, das sich einer Parkanlage zuordnen ließe. Dass die Bestockung der Grundfläche vormals nicht auf natürlichem Wege erfolgt, sondern das ehemals vorhandene Nadelgehölz Anfang der 1980er-Jahre angepflanzt worden ist, begründet für sich genommen nicht ihre Eigenschaft Parkanlage.
Schließlich ist die Grundfläche auch als im Sinne der §§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BWaldG, 44 Abs. 1 S. 1 LFoG kahlgeschlagener Wald zu qualifizieren. Da die Ursache für die Entstehung der Kahlfläche im Hinblick auf den Erhalt des Waldes als Sinn und Zweck der Wiederaufforstungsanordnung rechtlich unerheblich ist,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 1985, 20 A 2448/83, NuR 1986, 33; Endres, a. a. O., zu § 11 Rdnr. 17; Kranz, a. a. O., zu § 44 LFoG Anmerkung 2.2;
kann auch hier offen bleiben, ob und in welchem Umfang die vormals vorhandene Bestockung der Wiederaufforstungsfläche mit Nadelgehölz durch einen Sturm im Jahr 2007 oder durch die spätere Rodung der Grundfläche vernichtet worden ist.
Da Grundfläche nicht innerhalb von 2 Jahren wieder aufgeforstet worden ist und ihre Umwandlung in eine andere Nutzungsart weder genehmigt oder sonst zulässig ist, war es in das Ermessen des Landesbetriebes gestellt, gemäß den §§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BWaldG, 44 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 3 LFoG eine Wiederaufforstungsanordnung zu erlassen.
Die durch den Landesbetrieb zu Lasten des Klägers getroffene Ermessensentscheidung ist auch frei von Rechtsfehlern (§ 114 S. 1 VwGO).
Die Anordnung zur Wiederaufforstung verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG. NRW.
Die wieder aufzuforstende Fläche ist durch ihre Kennzeichnung in der dem angegriffenen Bescheid beigefügten Luftbildkarte eindeutig bestimmt. Die in Rot eingezeichnete Umrandung der schraffierten Fläche besteht aus geraden Linien. Die Lage der so bestimmten Außengrenzen der Wiederaufforstungsfläche lässt sich in der Örtlichkeit ohne Weiteres anhand der Winkel der kartenmäßig erfassten Grenzlinien zueinander und ihrer Entfernung zu den auf der Luftbildkarte abgebildeten Gebäuden mit Hilfe des Kartenmaßstabes hinreichend genau ermitteln.
Auch steht die Größe der in die Luftbildkarte eingetragenen Wiederaufforstungsfläche nicht in Widerspruch zu der in dem angegriffenen Bescheid numerisch bezeichneten Flächengröße. Nichts spricht ernstlich dafür, dass die Größe der Wiederaufforstungsfläche rechtserheblich kleiner ist als die dort benannten 1.100 m². Der gegenteiligen Behauptung des Klägers liegt kein substantiierter Vortrag zu Grunde. Weder ist der Kläger den Angaben des Landesamtes entgegengetreten, die Flächengröße sei durch ein hierzu geeignetes Computerprogramm (ForstGIS) rechnerisch zutreffend ermittelt worden, noch hat er einen Rechenweg offen gelegt, der sein Vorbringen stützt, die in der Luftbildkarte eingezeichnete Wiederaufforstungsfläche sei tatsächlich nur 1.006,5 m² groß.
Nichts anderes gilt für den Einwand des Klägers, die wieder aufzuforstende Fläche lasse sich nicht mit der geforderten Zahl an Waldgehölzen und / oder Waldbäumen bestocken. Im Kern ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers auf diese Behauptung beschränkt geblieben. Namentlich bezeichnet sein Vortrag keine Gründe, die geeignet sind, Zweifel an der fachlichen Einschätzung des Landesamtes zu wecken, bei einer Neuanpflanzung von Waldgehölzen und Waldbäumen sei der Abstand zwischen den einzelnen Pflanzen mit 1m x 2 m zu bemessen.
Die Anordnung zur Wiederaufforstung verletzt auch sonst kein höherrangiges Recht. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass der Abstand von 15 m zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der nördlichen Grenze der wieder aufzuforstenden Fläche normativen Vorgaben widerspricht. Rechtsvorschriften, die solche enthalten, hat der Kläger auch nicht benannt. Namentlich ist ein Verstoß gegen Vorschriften der §§ 40 ff. des Nachbarrechtsgesetzes ausgeschlossen, da diese freizuhaltende Flächen von maximal 6 m vorsehen, die Wiederaufforstungsfläche aber inmitten des Grundstücks liegt und deren Grenzen durchweg mindestens 10 m von den benachbarten Grundstücken entfernt sind.
Sofern der Kläger darüber hinaus geltend macht, ein nur 15 m hinter dem Wohngebäude beginnender Wald begründe Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum, die von Waldbränden und Baumwurf ausgingen, begründet auch dieser Einwand die Rechtswidrigkeit der Wiederaufforstungsanordnung nicht. Mit seinem Einwand verkennt der Kläger, dass er nach Maßgabe der Wiederaufforstungsanordnung nicht verpflichtet ist, entlang der südlichen Grenze der wieder aufzuforstenden Fläche Waldbäume zu pflanzen. Vielmehr steht es ihm frei, mit Waldgehölzen einen Waldsaum zu schaffen, der in der Breite ausreicht, um Schäden durch Baumwurf auszuschließen. Nicht ausschließen lässt sich indes durch einen Waldsaum, der nur aus Waldgehölzen besteht, dass ein Brand des Waldsaumes auf das 15 m entfernt liegende Wohngebäude übergreift. Indes besteht die Gefahr eines derartigen Waldbrandes nicht konkret, sondern lediglich abstrakt und entspricht dem mit einer Bebauung am Waldrand einhergehenden allgemeinen Lebensrisiko.
Schließlich ist die Wiederaufforstungsanordnung auch verhältnismäßig. Sie ist in Anbetracht der wieder aufzuforstenden Fläche von mehr als 1.000 m² jedenfalls angesichts deren Verbindung zu dem südlich gelegenen Waldbestand geeignet und erforderlich, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen, nämlich einer Verringerung des Waldbestandes entgegenzuwirken, um Wald als funktionsfähiges Ökosystem zu erhalten. Demgegenüber fallen die für den Kläger - finanziell - nachteiligen Folgen der Wiederaufforstungsanordnung nicht entscheidend ins Gewicht.
Rechtserhebliche Einwände gegen die Auswahl des Klägers als Adressaten der Wiederaufforstungsanordnung (§ 52 Abs. 1 LFoG i. V. m. den §§ 12 Abs. 1, 17 ff. OBG) sind ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Einwände gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr sind nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.