Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 12 Dienstkräfte der Ordnungsbehörden

Stand: 01.08.2026

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Die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden müssen einen behördlichen Ausweis mit sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen. Die Ausstellung des Ausweises in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 11 § 13