Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 12 Dienstkräfte der Ordnungsbehörden
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 2
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- OVG NRW, 10.07.1997 – 18 B 1853/96Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Ausweisung eines inhaftierten Ausländers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- VG Düsseldorf, 20.06.2006 – 22 K 1618/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden müssen einen behördlichen Ausweis mit sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen. Die Ausstellung des Ausweises in elektronischer Form ist ausgeschlossen.