Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 12 Dienstkräfte der Ordnungsbehörden
Stand: 01.08.2026
Die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden müssen einen behördlichen Ausweis mit sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen. Die Ausstellung des Ausweises in elektronischer Form ist ausgeschlossen.