§ 11 Bewirtschaftung des Waldes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/11#abs-1 (1) Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist
1.
wieder aufzuforsten oder
2.
zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,
falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/11#abs-2 (2) Bei der Bewirtschaftung sollen
1.
die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
2.
im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofsanlagen die denkmalpflegerischen Belange
angemessen berücksichtigt werden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 11 BWaldG →
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Nach Gewicht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2023 – 1 LB 671/20 OVGZitiert von 1
- BSG, 23.01.2018 – B 2 U 10/16 RLandwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitrags- und Versicherungspflicht - forstwirtschaftlicher Unternehmer - forstwirtschaftliche Nutzung eines Waldes - Bewirtschaftungsvermutung - nicht widerlegte Vermutung: Feucht- und Sumpfwald - gesetzlich geschütztes Biotop - denkmalgeschütztes Wassermühlengrundstück - sozialgerichtliches Verfahren - RevisibilitätZitiert von 8
- VG Augsburg, 21.08.2023 – Au 8 S 23.1108
- VG Ansbach, 24.07.2023 – AN 16 K 22.01567
- VG Ansbach, 24.07.2023 – AN 16 K 22.01585
- VG Ansbach, 24.07.2023 – AN 16 K 22.01465
Zuletzt entschieden
- VG München, 08.12.2022 – M 7 SN 22.5381
- OVG Niedersachsen, 02.12.2022 – 10 LA 106/22Zitiert von 2
- LSG Thüringen, 09.07.2020 – L 1 U 131/18
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