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VG Bremen Urteil vom 04.08.2026 – 2 K 2906/24
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Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 2906/24
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht Grieff als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 4. August 2026 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand Der Kläger begehrt eine Aufenthaltskarte als freizügigkeitsberechtigter Ehegatte einer belgischen Staatsangehörigen.
Der am 1968 in Ghana geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger und im Besitz eines am .2023 in Berlin ausgestellten, bis zum .2033 gültigen Nationalpasses. Über ein Visum oder einen Aufenthaltstitel verfügt er nicht. Ausweislich einer EURODAC-Abfrage stellte er bereits am 13.10.2020 in Hamburg einen Asylantrag; bei seiner Anhörung hat er demgegenüber angegeben, erstmals im Jahr 2023 – wegen seiner Ehefrau und ohne Absicht der Asylantragstellung – eingereist zu sein.
Seit dem 01.12.2023 ist der Kläger gemeinsam mit Frau , einer belgischen Staatsangehörigen, geboren am 1985 in , unter der Anschrift
Bremen, gemeldet. Frau ist bei der
seit dem .2023 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Der Kläger macht geltend, mit Frau seit dem .2019 in Ghana verheiratet zu sein.
Am 15.02.2024 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige einer Unionsbürgerin und legte hierzu die Reisepässe beider Eheleute, die ghanaische Eheurkunde sowie Lohnabrechnungen und den Arbeitsvertrag von Frau vor.
Mit Schreiben vom 17.04.2024 teilte die Beklagte mit, dass sie die vorgelegte Eheurkunde nicht anerkenne und deshalb keine Ehe bestehe, und leitete ein Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG ein. Nach persönlicher Anhörung des Klägers am 06.05.2024 wies die Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge (ZASt) ihn mit Verteilungsbescheid vom 06.05.2024 der Landesaufnahmeeinrichtung zu.
Auf den Antrag des Klägers vom 03.09.2024 auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU verwies die Beklagte auf die rechtskräftig geregelte Zuständigkeit der Behörde in . Die Bescheinigung wurde dem Kläger schließlich am 17.09.2024 in einem gerichtlichen Eilverfahren (Az. 2 V 2350/24) erteilt. Mit Schreiben vom 05.11.2024 legte der Kläger zur weiteren Glaubhaftmachung der behaupteten Eheschließung eidesstattliche Versicherungen der Trauzeugen nebst
Echtheitsbestätigungen ghanaischer Behörden vor und bat erneut um Ausstellung der Aufenthaltskarte; die Beklagte hielt mit Schreiben vom 13.11.2024 an ihrer örtlichen Unzuständigkeit fest.
Der Kläger hat am 15.11.2024 Klage erhoben. Er macht geltend, das AufenthG sei nicht anwendbar, da er eine Aufenthaltskarte nach dem FreizügG/EU begehre; die örtliche Zuständigkeit der Beklagten folge daraus, dass sich Familienangehörige von Unionsbürgern bei der Meldebehörde am gemeinsamen Wohnsitz anzumelden hätten. Das Vorliegen einer wirksamen Eheschließung habe er durch Vorlage der Eheurkunde und der eidesstattlichen Versicherung der Trauzeugen glaubhaft gemacht.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU eine Aufenthaltskarte auszustellen; hilfsweise den Antrag des Klägers vom 15.02.2024 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu bescheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, ihre örtliche Unzuständigkeit ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, der auch im Anwendungsbereich des FreizügG/EU gelte. Auch die Ausstellung der Verfahrensbescheinigung am 17.09.2024 im Parallelverfahren 2 V 2350/24 begründe keine Zuständigkeit, da keine inhaltliche Sachprüfung erfolgt sei.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 04.12.2024 und vom 05.12.2024 zugestimmt. Mit Beschluss der Kammer vom 02.04.2025 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I. Das Klagebegehren ist nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszulegen; danach darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Maßgeblich ist das bei verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens erkennbare Rechtsschutzziel. Der Kläger erstrebt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU); da diese Karte das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nur deklaratorisch bescheinigt und keinen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) darstellt, sondern schlicht hoheitliches Handeln ist, ist das Begehren – ungeachtet der auf eine Verpflichtung gerichteten Antragsfassung – bei verständiger Würdigung im Wege der statthaften allgemeinen Leistungsklage auf Ausstellung der Aufenthaltskarte gerichtet.
II. Die so verstanden zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausstellung der Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU.
1. Die Beklagte ist für die begehrte Ausstellung örtlich zuständig. Ihre Zuständigkeit folgt aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Stadtgebiet Bremen, wo er seit dem 01.12.2023 gemeinsam mit Frau gemeldet ist.
Auf ihre örtliche Unzuständigkeit, die sie auf den bestandskräftigen Verteilungsbescheid vom 06.05.2024 und § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG stützt, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Denn § 15a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist auf den Kläger nicht anwendbar. Macht dieser – wie hier – die Stellung als Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin geltend, unterliegt er dem Anwendungsbereich des FreizügG/EU und damit über § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG dem grundsätzlichen Ausschluss des allgemeinen Aufenthaltsrechts. Solange die Ausländerbehörde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU nicht förmlich festgestellt hat, greift die Freizügigkeitsvermutung; eine solche Feststellung ist hier nicht ergangen. Die bloße Nichtanerkennung der Eheurkunde durch die Beklagte ersetzt sie nicht. Da § 15a AufenthG mithin von vornherein nicht einschlägig ist, entfaltet der auf dieser Norm beruhende Verteilungsbescheid keine die Zuständigkeit der Beklagten verdrängende Wirkung.
Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich überdies selbstständig tragend daraus, dass der Kläger ungeachtet des Verteilungsbescheides keiner räumlichen Beschränkung seines Aufenthaltsorts im Bundesgebiet unterliegt. Als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger einer Unionsbürgerin (siehe unten 2.) fällt er in den Anwendungsbereich des FreizügG/EU; nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 6 und § 3
Abs. 1 FreizügG/EU haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Solange das Nichtbestehen dieses Rechts nicht förmlich nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU festgestellt ist, greift zu seinen Gunsten die Freizügigkeitsvermutung; bis dahin kann er sich auf einen rechtmäßigen Aufenthalt berufen und ist dem Anwendungsbereich des allgemeinen Aufenthaltsrechts entzogen. Das Ergebnis des Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG, welches seinem Regelungsgegenstand nach ausschließlich unerlaubt eingereiste Ausländer ohne ein solches Aufenthaltsrecht erfasst, ist mit diesem bundesweiten Freizügigkeitsrecht unvereinbar und kann einem unter die Freizügigkeitsvermutung fallenden Familienangehörigen nicht entgegengehalten werden. Da eine Feststellung nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU nicht ergangen ist, durfte der Kläger seinen Aufenthalt frei im Stadtgebiet Bremen nehmen.
2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Aufenthaltskarte.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen eine fünf Jahre gültige Aufenthaltskarte ausgestellt, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist als Ehegatte einer Unionsbürgerin freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU; seine Ehefrau ist als belgische Staatsangehörige Unionsbürgerin und bei der
als Arbeitnehmerin erwerbstätig, sodass sie ihrerseits nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist. Der Kläger hat mit Vorlage der Reisepässe beider Eheleute, der Eheurkunde nebst Übersetzung sowie der Beschäftigungsnachweise der Ehefrau die nach § 5a FreizügG/EU erforderlichen Angaben gemacht. Da die vorgelegten Dokumente (Form C, Marriage Ordinance Cap. 127, Metropolitan Assembly) sämtlich auf eine standesamtliche Eheschließung hinweisen, die der ghanaischen Ortsform (Art. 11 Abs. 1 EGBGB) genügt, ist von einer wirksam geschlossenen Ehe und der Ehegatteneigenschaft des Klägers auszugehen.
Der Kläger ist Ehegatte der Unionsbürgerin, denn die am .2019 in /Ghana geschlossene Ehe ist nach den Maßstäben des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. Beschl. v. 26.09.2024 – 2 B 236/24 –, juris Rn. 12 ff.) als wirksam anzusehen. Danach dürfen an den Nachweis der bloßen Tatsache der Eheschließung keine hohen Anforderungen gestellt werden, wobei „die Vorlage einer Heiratsurkunde in der Regel genügt”; hiervon zu unterscheiden ist deren rechtliche Wirksamkeit in Deutschland, die sich nach dem deutschen internationalen Privatrecht, insbesondere Art. 11 und Art. 13 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), richtet. Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist eine im Ausland geschlossene Ehe formgültig, wenn die Formerfordernisse der Rechtsordnung am Ort der Eheschließung – hier Ghanas – erfüllt sind. Der Kläger hat mit dem Certificate of Marriage nach Form C der ghanaischen Marriage Ordinance (Cap. 127), geschlossen vor der Metropolitan Assembly, eine standesamtliche Eheschließung urkundlich belegt. Dies entspricht auch der Annahme der Fachabteilung der Beklagten.
Diese urkundliche Grundlage wird durch die vom Kläger nachgereichten eidesstattlichen Versicherungen der beiden Trauzeugen (Statutory Declarations nach dem Statutory Declarations Act 389 von 1971) maßgeblich untermauert. und
erklären darin an Eides statt, sie seien „bei der Eheschließung zwischen
und am 19. April 2019 als Trauzeugen dabei gewesen”, sie hätten die geschlossene Ehe am 19. April 2019 beim Verwaltungsbezirk ” bzw. „at
Metropolitan Assembly” bezeugt und sie bestätigten „hiermit die Gültigkeit der genannten Ehe zwischen dem Paar”. Diese eidesstattlichen Versicherungen bestätigen damit gerade den vom OVG Bremen für die Tatsache der Eheschließung geforderten Nachweis, an den keine hohen Anforderungen zu stellen sind, und stützen zugleich die aus der Form-C- Urkunde folgende Einordnung als standesamtliche (statutarische) Ehe an der
Metropolitan Assembly.
Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ehe bestehen nach Aktenlage nicht. Die im Verteilungsverfahren angeführte Einordnung der Beklagten, es handele sich lediglich um eine – nicht anzuerkennende – Ehe „nach ghanaischem Brauch”, findet demgegenüber in den vorgelegten Urkunden keine Stütze und wird durch den eigenen internen Vermerk des Referats 20 der Beklagten widerlegt, wonach das Formblatt C ausschließlich standesamtliche Eheschließungen bescheinigt und der Urkunde „keine Anmerkungen entnehmen [lassen], die auf eine Eheschließung nach Brauch […] schließen lassen”. Nicht zuletzt kann auch eine nach dem Gewohnheitsrecht Ghanas geschlossene Ehe kollisionsrechtlich als wirksam anzusehen sein.
Auch die weiteren von der Beklagten gerügten Umstände – die vermutete Ausfertigung als beglaubigte Kopie ohne Unterschriften der Eheleute sowie die Abweichung in der Schreibweise des Familiennamens ) – stellen die Wirksamkeit nicht durchgreifend in Frage: Der bloße Nachweis der Tatsache der Eheschließung ist durch Urkunde und die eidesstattlichen Versicherungen der Trauzeugen geführt, und die Namensabweichung ist als bloße Transliterationsvariante ein und desselben Namens durch die übereinstimmenden übrigen Personendaten gesichert.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Grieff