Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU
FreizügG/EU§ 5a Vorlage von Dokumenten
Stand: 24.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5a#abs-1 (1) Die zuständige Behörde darf in den Fällen des § 5 Absatz 2 von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des
verlangen. Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheinigung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hochschule oder andere Ausbildungseinrichtung besucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 nur glaubhaft machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5a#abs-2 (2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen in den Fällen des § 5 Absatz 2 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich Folgendes verlangen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5a#abs-3 (3) Die zuständige Behörde verlangt in den Fällen des § 3a für die Ausstellung der Aufenthaltskarte über die in Absatz 2 genannten Nachweise hinaus