Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU
FreizügG/EU§ 5a Vorlage von Dokumenten
Stand: 24.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5a#abs-1 (1) Die zuständige Behörde darf in den Fällen des § 5 Absatz 2 von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des
verlangen. Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheinigung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hochschule oder andere Ausbildungseinrichtung besucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 nur glaubhaft machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5a#abs-2 (2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen in den Fällen des § 5 Absatz 2 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich Folgendes verlangen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5a#abs-3 (3) Die zuständige Behörde verlangt in den Fällen des § 3a für die Ausstellung der Aufenthaltskarte über die in Absatz 2 genannten Nachweise hinaus
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 5a FreizügG/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 23.01.2019 – 11 S 1109/18Zitiert von 4
- OVG Hamburg, 25.04.2024 – 6 Bf 133/23Zitiert von 2
- VGH Hessen, 07.08.2014 – 7 B 1216/14Zitiert von 10
- VG Berlin, 12.05.2025 – 29 L 318/25Zitiert von 1
- VG Köln, 27.12.2024 – 12 L 2462/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 05.07.2024 – 7 K 2728/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 04.08.2026 – 2 K 2906/24Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU für den Ehegatten einer Unionsbürgerin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Schleswig, 19.01.2026 – 6 MB 40/25
- VG Düsseldorf, 20.11.2025 – 8 K 4256/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5a FreizügG/EU zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2020 I S. 2416
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02.12.2014 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 1922)
BGBl. 2014 I S. 1922
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 86)
BGBl. 2013 I S. 86
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.