Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU
FreizügG/EU§ 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht
Stand: 24.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5#abs-1 (1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5#abs-2 (2) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Diese leitet die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Meldebehörde erfolgt nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5#abs-3 (3) Das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Absatz 1 kann aus besonderem Anlass überprüft werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5#abs-4 (4) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen diese nicht vor, kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, die Aufenthaltskarte eingezogen werden. § 4a Abs. 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5#abs-5 (5) Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt. Ihren daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5#abs-6 (6) Für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 7 gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5#abs-7 (7) Bei Verleihung des Rechts nach § 3a Absatz 1 stellt die zuständige Behörde eine Aufenthaltskarte für nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger sind, aus, die fünf Jahre gültig sein soll. Die Inhaber des Rechts dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben. Absatz 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 548 Entscheidungen zu § 5 FreizügG/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 30.03.2017 – 6 K 1758/15
- VG Osnabrück, 19.04.2010 – 5 A 63/09Anwendungsbereich und Frist der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 – 12 S 1835/21Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 – 11 S 2757/20Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Gelsenkirchen, 11.05.2023 – 8 K 4561/22Zitiert von 7
- OVG Hamburg, 02.10.2025 – 6 Bs 110/25
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 04.08.2026 – 2 K 2906/24Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU für den Ehegatten einer Unionsbürgerin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 21.07.2026 – 17 B 134/26Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung bei Eltern-Kind-Beziehung zu einem deutschen Kind Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 01.07.2026 – 8 L 655/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 FreizügG/EU zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2020 I S. 2416
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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02.12.2014 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 1922)
BGBl. 2014 I S. 1922
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 86)
BGBl. 2013 I S. 86
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19.08.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2007 I S. 1970
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