Rechtsprechung / VG Aachen / 4. Kammer / 2025
VG Aachen Urteil vom 22.12.2025 – 4 K 2151/23.A
4. Kammer · ECLI:DE:VGAC:2025:1222.4K2151.23A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Der am 00.00.0000 in H. geborene Kläger zu 1), die am 00.00.0000 in H. geborene Klägerin zu 2), seine Ehefrau, und ihre minderjährigen Kinder, die am 00.00.0000 in H. geborene P. (Klägerin zu 3) und der am 00.00.0000 geborene M., Kläger zu 4), sind irakische Staatsangehörige, arabischer Sprache und der Ethnie der Shabak zugehörig.
Sie reisten am 5. Juli 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 16. Juli 2018 Asylanträge. In ihren Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Juli 2018 und 25. Juli 2018 machen sie geltend, sie seien am 26. Mai 2017 aus ihrem Heimatland ausgereist und zunächst nach Griechenland eingereist, wo ihnen Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei. Man habe ihnen gesagt, dass ihr kranker Sohn E. dort behandelt werden würde, aber dies sei nicht erfolgt. Deshalb seien sie nach Deutschland gekommen. Ihr Sohn (E.) sei gelähmt und sitze im Rollstuhl. Die Ärzte hätten gesagt, dass seine Muskeln geschädigt seien.
Ursprünglich hätten sie in Mossul gelebt. Dort in der Region hätten ursprünglich noch ihre Geschwister und die Großfamilie gelebt. Der Kläger zu 1) habe 6 Jahre die Schule besucht und als angestellter Lkw - Fahrer gearbeitet. Es sei ihnen sehr gut gegangen, da sie zwei Eigentumshäuser gehabt hätten. Diese seien mittlerweile vom IS zerstört worden. Die Klägerin zu 2) habe 5 Jahre die Schule besucht und sei danach Hausfrau gewesen.
2014 habe der Kläger zu 1) einen Anruf bekommen und sei gewarnt worden, dass es besser sei, sein Haus zu verlassen. Sie seien zunächst nach C., dann vor dem IS Richtung Süden geflohen. In Q. habe man ihnen vorgeworfen, dass sie H. an den IS verkauft hätten. Sei Sohn sei nicht behandelt worden. Daraufhin seien sie nach Norden nach I. in die Provinz Erbil gegangen. Dort hätten sie sich von 2016- 2017 in einer gemieteten Wohnung aufgehalten. Er habe dort als Lkw - Fahrer gearbeitet. Das Leben sei aber schwierig gewesen. Sie hätten kein Kurdisch gekonnt. Ihr Sohn sei nicht behandelt worden. Als Schiiten sei ihr Leben dort bedroht.
Im Juli 2018 seien sie nach Deutschland weitergereist.
Nach einer Auskunft der Dublin Einheit der griechischen Asylbehörden vom 8. August 2018 ist den Klägern am 11. August 2017 der Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltserlaubnis, gültig bis zum 30. August 2020 zuerkannt worden.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 15. August 2018 wurden die Asylanträge zunächst mit Blick auf den in Griechenland zuerkannten Schutzstatus als unzulässig abgelehnt. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 18. Juni 2020 (10 K 2951/18.A) den Bescheid des Bundesamts vom 15. August 2018 mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3 getroffenen Feststellung, dass die Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen, aufgehoben, weil den Klägern in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta droht.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 7. September 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (2.) und den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen (4.). Es forderte sie zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihnen die Abschiebung in den Irak an. (5.) Für den Fall der Abschiebung ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete (6.). Der Bescheid wurde am 12. September 2023 als Einschreiben zur Post gegeben.
Hiergegen haben die Kläger am 19. September 2023 Klage erhoben. Sie machen ergänzend geltend, sie hätten im Fall einer Rückkehr Nachstellungen durch die Milizen zu befürchten, vor denen ihnen Staat und Regierung keinen Schutz gewähren könnten. Aufgrund des innerstaatlichen Konflikts im Irak stehe ihnen jedenfalls der subsidiäre Schutz bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbots zu.
Sie legen einen Schwerbehindertenausweis für E. mit den Merkzeichen B, G, aG, H und Grad der Behinderung von 100 v.H vor sowie einen Arztbrief der Fachärztin für Neurologie Dr. med U. T., Neurologie der Uniklinik der RWTH Aachen vom 4. Dezember 2025 betreffend E. mit der Diagnose G 71.0 Muskeldystrophie Typ Duchenne, d.h. eine chronisch progrediente, genetisch determinierte, nicht heilbare Erkrankung. Danach sei E. gehunfähig und in allen Alltagssituationen von der Unterstützung durch die Kläger zu 1) und 2) abhängig, die häusliche Pflege werde vollumfänglich und kompetent von diesen erbracht. Ohne fremde Hilfe sei E. beispielsweise nicht in der Lage, sich nachts im Bett zu drehen, er müsse von den Eltern regelmäßig gelagert werden. Er sei nun nicht mehr in der Lage, Getränke und Mahlzeiten eigenständig zum Mund zu führen, so dass er drauf angewiesen sei, dies angereicht zu bekommen. Das exzentrische Anheben beider Arme und das Drehen der Unterarme in Supination gelinge nicht mehr. Neben der umfassenden pflegerischen Betreuung sei E., der im Rahmen seiner genetisch determinierten, fortschreitenden Erkrankung, zunehmenden motorischen Funktionsverlust bei guter Kognition erlebt, auf die psychosoziale Unterstützung seiner Eltern angewiesen.
Ausweislich des Gutachtens des Medizinischen Dienstes Nordrhein vom 11. April 2022 ist E. der Pflegegrad 5 seit dem 1. Februar 2022 zuerkannt worden. Es liege Gehunfähigkeit und Rollstuhlpflichtigkeit mit schwersten Einschränkungen der Mobilität und Selbstversorgung durch Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine vor. Er könne nur die rechte Hand minimal nutzen.
Die anwaltliche Vertretung ist von den Klägern vor der mündlichen Verhandlung gekündigt worden.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie ursprünglich auch beantragt hatten, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 7. September 2023 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise den subsidiären Schutz zu gewähren.“
Sie beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4)-6) des Bescheides des Bundesamtes vom 7. September 2023 zu verpflichten, festzustellen, dass in Bezug auf den Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Das Verfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 21. Dezember 2023 auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Am 24. Februar 2025 hat die Beklagte ein Informationsersuchen an Griechenland gerichtet, um die die Kläger betreffende Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in Erfahrung zu bringen. Sie hat dazu darauf hingewiesen, dass sie nicht beabsichtige, den zuerkannten Schutzstatus anzuerkennen.
Die griechischen Behörden haben daraufhin die die Kläger betreffende erstinstanzliche Entscheidung des Asyldienstes des griechischen Ministeriums für Einwanderung und Asyl vom 11. August 2017, wonach den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, einen Bogen zur Erfassung der personenbezogenen Daten der Kläger, die Protokolle der persönlichen Anhörung der Kläger zu 1. und 2. vom 4. Juli 2017 sowie weitere zusammenfassende Schreiben vom 27. Mai 2022 übersandt.
Das Gericht hat die Kläger zu 1. und 2. im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch insbesondere zu ihren persönlichen Verhältnissen angehört. Insoweit wird auf das entsprechende Terminprotokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Der weiterhin anhängige Rechtsstreit konnte nach § 102 VwGO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2025 entschieden werden, weil die Beklagte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Die Klage hat Erfolg.
I. Sie ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, für die auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gerichtete Verpflichtungsklage.
Das Rechtschutzbedürfnis würde fehlen, wenn die Kläger bereits nationalen Abschiebungsschutz nach einer anderen Rechtsgrundlage genießen würden.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris, Rn. 32.
Dies ist allerdings nicht der Fall. Die Kläger können sich insbesondere nicht auf § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG berufen. Danach darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gilt dies auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die - wie die Kläger - außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach der GFK anerkannt sind.
Nach der Rechtsprechung der Kammer ist § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedoch einschränkend auszulegen und nicht anwendbar, wenn dem Bundesamt die Möglichkeit verwehrt ist, den Asylantrag unter Verweis auf den in Griechenland zuerkannten Flüchtlingsstatus als unzulässig abzulehnen und daher trotz der Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland abweichend von den Vorgaben des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine materielle Prüfung des Asylbegehrens zu erfolgen hat.
Vgl. Urteil der Kammer vom 12. Juni 2025 - 4 K 2020/23.A -, juris, Rn. 150 ff. m. w. N.
So liegt der Fall hier. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist dem Bundesamt die Möglichkeit, den Asylantrag erneut gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Juni 2020 (10 K 2951/18.A) gemäß § 121 Nr. 1 VwGO verwehrt. Den Bescheid des Bundesamts vom 15. August 2018 hat das Verwaltungsgericht Aachen mit dem genannten Urteil unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Begründung aufgehoben, dass ihnen im Fall einer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK drohe. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage zwischenzeitlich derart geändert hat, dass die Rechtskraft des Urteils entfallen wäre,
vgl. dazu: Urteil der Kammer vom 12. Juni 2025 - 4 K 2020/23.A -, juris, Rn. 129 ff.,
sieht die Kammer nicht.
Auch in dem im genannten Urteil ausdrücklich nicht aufgehobenen Passus in Ziffer 3 Satz 4 des Bescheids des Bundesamts vom 15. August 2018, dass die Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen, ist nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots zu sehen. Vielmehr handelt es sich um eine negative Staatenbezeichnung i. S. d. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, die als unselbstständiger Bestandteil der Abschiebungsandrohung deren Schicksal teilt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34.22 -, juris, Rn. 22 ff.
II. Die Klage ist begründet. Die Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 7. September 2023 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO.
Sie haben einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Erfasst sind damit ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, d. h. solche, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde, fallen dagegen nicht unter § 60 Abs. 5 AufenthG.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 ff. = juris, Rn. 8 und ff. bereits zu § 53 Abs. 4 AuslG; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, juris, Rn. 15.
Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können, auch wenn sie nicht unmittelbar einem verantwortlichen Akteur zugerechnet werden können, im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 23, 25; Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 8; VGH München, Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30285 -, juris, Rn. 17.
Dies setzt voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Es kann erreicht sein, wenn Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH im Zusammenhang mit Art. 4 GRCh - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rückkehr die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden.
Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 225 f. m. w. N.
Es muss jedenfalls eine ausreichend reale, nicht nur auf bloße Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, begründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein.
Vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 3 ZKO 315/19 -, juris, Rn. 14; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris, Rn. 52; VGH Mannheim, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 924/17 -, juris, Rn. 141 ff.
Abzustellen ist im Kern auf den Zielort der Abschiebung. Dies ist - wie auch bei den §§ 3 f. AsylG - in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
Vgl. ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 210 ff.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien besteht die begründete Gefahr, dass der notwendige Lebensunterhalt der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak nicht gesichert sein wird. Ungeachtet aller sonstigen Zweifelsfragen kommt als Zielort bei einer hypothetischen Rückkehr angesichts der unverändert angespannten humanitären Lage im Irak für die Kläger ersichtlich nur ihre Herkunftsregion - Region H. in Ninive in Betracht.
Die humanitäre Lage in Ninive ist weiterhin angespannt.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die humanitäre Situation dort in seinem Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A - bestätigt durch Beschluss vom 29. Januar 2025 - 9 A 18902/23.A - im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (vgl. Rn. 229ff):
„Die Arbeitslosigkeit und damit einhergehend die Armutsrate ist im Irak insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des starken Bevölkerungswachstums weiterhin sehr hoch. Sie belief sich zum Ende des Jahres 2023 auf 15,6%.
Vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, Version 8, 28. März 2024, S. 260; UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 70.
Insbesondere junge Menschen leiden hierunter…Der öffentliche Sektor, der als prestigeträchtiger gilt und mehr Sozialleistungen bietet, ist nach wie vor ein wichtiger Arbeitgeber; fast 38% aller Arbeitnehmer sind im öffentlichen Dienst beschäftigt. Im Juni 2023 verabschiedete das irakische Parlament seinen bislang größten Haushalt im Umfang von 153 Mrd. USD, um die kriegszerstörte Infrastruktur wiederaufzubauen und mehrere hunderttausend neue Stellen im öffentlichen Sektor zu schaffen, insbesondere mit dem Ziel, den Unmut der jungen Bevölkerung zu besänftigen.
Vgl. EUAA, Iraq - Country Focus, Mai 2024, S. 58; UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 70 f. Fn. 497.
Beschäftigungsmöglichkeiten im privaten Sektor existieren hauptsächlich im informellen Bereich, bei zwar höheren Löhnen, aber unsicherer Beschäftigungslage und fehlenden Beiträgen zu den Rentenfonds. Um in diesem Sektor für mehr Sicherheit bei den Beschäftigten insbesondere im Bereich der Sozialversicherung zu sorgen, hat die Zentralregierung das am 1. Dezember 2023 in Kraft getretene Social Security Law for Private Sector Workers erlassen.
Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 70 f. Fn. 501 und 502.
Vor allem in ländlichen Gebieten ist zudem die Landwirtschaft eine wichtige Erwerbsquelle, etwa 18% der Arbeitskräfte sind in der Landwirtschaft tätig. Insbesondere im Süden des Landes ist die landwirtschaftliche Produktion aufgrund von Wasserknappheit jedoch rückläufig.
Vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, Version 8, 28. März 2024.
Die Versorgung mit Nahrungsmitteln scheint sich gleichwohl leicht verbessert zu haben. Während von den im Zeitraum Juni bis August 2022 von UNOCHA befragten Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten insgesamt 95% angegeben hatten, sie hätten die Ernährung auf einem zumindest akzeptablem Niveau sicherstellen können und wenig bis keinen Hunger erleiden müssen,
vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 10,
gaben bei einer zwischen dem 15. Juli und dem 1. November 2023 durchgeführten landesweiten Befragung von REACH 98,5% der Haushalte von Binnenvertriebenen und Rückkehrern einen akzeptablen Nahrungsmittelverbrauch entsprechend dem Household Food Consumption Score des WFP an. Haushalte von Binnenvertriebenen in Flüchtlingslagern hatten innerhalb der Einstufung als „akzeptabel“ einen etwas niedrigeren Wert (65) als Haushalte außerhalb von Lagern (70) sowie Rückkehrerhaushalte (79).
Vgl. REACH, Iraq: Cross-Cutting Needs Assessment (CCNA) Key Multi-Sectoral Findings, Januar 2024, S. 31, abrufbar unter: https://reliefweb.int/report/iraq/iraq-cross-cutting-needs-assessment-ccna-key-multi-sectoral-findings-january-2024.
Sämtliche befragten Haushalte gaben mit durchschnittlich ca. 114 USD den weitaus größten Teil des ihnen zur Verfügung stehenden Einkommens - aufgrund unregelmäßiger (Ø 54%) oder regelmäßiger (Ø 25%) Beschäftigung, Darlehen von Verwandten oder Bekannten (Ø 17%), Ersparnissen (Ø 12%), Pensionen/Renten (Ø 9%) sowie staatlicher Unterstützung (Ø 16%) - für Nahrungsmittel aus. Erst mit deutlichem Abstand folgten Aufwendungen für die Anmietung von Wohnraum (53 USD) und Ausgaben für die Gesundheitsversorgung (Ø 38 USD).
Vgl. REACH, Iraq: Cross-Cutting Needs Assessment (CCNA) Key Multi-Sectoral Findings, Januar 2024, S. 34.
Einer weiteren im Zeitraum zwischen dem 28. November und 6. Dezember 2023 in den StädtenBagdad, Basra und Mossul durchgeführten Studie des IIACSS für die Herkunftsländerinformationsstelle des BfA zufolge gelang es nur 2% der befragten Einwohner von Mossul nicht, ihre Familie mit ausreichend Nahrungsmitteln zu versorgen. Alle anderen Befragten schafften es, jedoch 34% hiervon nur „kaum“.
Vgl. BfA, Dossier, Iraq, Socio-Economic Survey 2023, S. 31 f.
Derselben Studie zufolge sind lediglich 3% der Befragten in Mossul überhaupt nicht in der Lage, grundlegende Konsumgüter (Kleidung, Schuhe) zu kaufen und 2% ist es nicht möglich, notwendige Hygieneartikel (Seife, Shampoo, Zahnpasta etc.) zu erwerben. 36% bzw. 11% schaffen es „kaum“.
Vgl. BfA, Dossier, Iraq, Socio-Economic Survey 2023, S. 34 f., 41.
Die Versorgung mit Wohnraum ist im Irak, mit unterschiedlichen regionalen Schwerpunkten, weiter schwierig. Infolge eines raschen Bevölkerungswachstums, massiver Abwanderung vom Land in die Städte, und nicht zuletzt des bewaffneten Konflikts mit dem IS in den Jahren 2014-2017 fehlen zwischen drei und vier Millionen Wohneinheiten. Schätzungen zufolge lebten im Jahr 2022 mehr als drei Millionen Menschen - ca. 11% der Bevölkerung - in informellen Siedlungen mit meist minderwertigen Behelfsbauten, die meisten davon in Bagdad sowie in Basra und Kirkuk. 5
Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 77 f. Fn. 555-557.
Die Regierung hat zwar angekündigt, neue kostengünstige Wohnungsbauprojekte umzusetzen
Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 79 unter Hinweis auf Berichte aus Januar 2024.
Gleichzeitig verzögert sich jedoch die Fertigstellung bereits laufender Projekte unter anderem aufgrund fehlender Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel.
Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 79.
In den vom IS zerstörten Gebieten der Provinz Ninive hat sich der Zugang zu angemessenem Wohnraum einschließlich sanitären Einrichtungen aufgrund erheblicher Bemühungen in den Wiederaufbau von zerstörten und beschädigten Häusern und Infrastrukturen in den letzten Jahren deutlich verbessert, allerdings bestehen auch hier teilweise große regionale Unterschiede. Besonders in den ländlichen Distrikten wie dem Sindjar, Al Baaj und Hatra, aber auch in Qayyarah, ist das Ausmaß der Zerstörung noch verhältnismäßig hoch; Einwohner berichten, dass Strom und Wasser nicht durchgängig zur Verfügung stehen. In den zwischen der Zentralregierung und der ARK umstrittenen Gebieten wird der Wiederaufbau zudem durch den ungeklärten Rechtsstatus teilweise behindert. Für den Sindjar, in dem das Ausmaß der Zerstörung am größten war, hat die Zentralregierung im April 2023 eine Wiederaufbaukampagne eingeleitet und angekündigt, Gelder in Höhe von 50 Mrd. irakischen Dinar (34,2 Mio. USD) bereitzustellen.
Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 66 Fn. 468 und 470 sowie S. 94 Fn. 702.
Inzwischen sind die meisten der in den Jahren zwischen 2014 und 2017 vom IS und infolge der Militäroperationen gegen den IS Vertriebenen in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Die Zahl der Rückkehrer in der Provinz Ninive hat sich im Vergleich zum Stand Ende August 2023,
vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. September 2023- 9 A 1249/20.A -, juris Rn 351f.,
weiter leicht erhöht und beläuft sich inzwischen auf 1.964.040 Menschen; mehr als die Hälfte hiervon zog in den Distrikt Mossul.
Vgl. IOM, Displacement Tracking Matrix (DTM): return Index, Stand 30. April 2024.
Die Rückkehrer konnten weit überwiegend ihre früheren Unterkünfte - allerdings häufig in einem stark reparaturbedürftigen Zustand - wiedererlangen. Acht von zehn Haushalten, namentlich solche, die Wohn- bzw. Grundeigentum besessen haben, lebten einer Umfrage von IOM aus März/April 2022 zufolge wieder in derselben Wohnung/demselben Haus wie vor dem Krieg.
Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 94 f. und Fn. 700 m. w. N.
Den meisten Rückkehrern gelang es, ihre Räumlichkeiten zu reparieren und wieder bewohnbar zu machen. Einige leben jedoch weiterhin in kritischen Unterkünften wie informellen Siedlungen oder in unfertigen oder verlassenen Gebäuden.
Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 94 f. und Fn. 700 m. w. N.
Zur Unterstützung der Rückkehr der in den Flüchtlingslagern der ARK lebenden Binnenflüchtlinge wurden zahlreiche jezidische Familien - Berichten zufolge waren es bis Ende November 2023 insgesamt 321 Familien - in das Rückkehrerprogramm von IOM aufgenommen und erhielten finanzielle Rückkehrhilfen und Transportmittel. Zudem hatte IOM für diese Personen Häuser bauen lassen und Arbeitsmöglichkeiten geschaffen.
Vgl. USDOS, 2023 Report on International Religious Freedom: Iraq, 30. Juni 2024, S. 13.
Die Rückkehr in die Ursprungsgebiete wurde dabei erleichtert durch die weiterhin andauernden Maßnahmen zur Minenräumung des Minenräumdienstes der Vereinten Nationen (UNMAS), der in Ninive sowie der südlichen Provinz Basrah zwischen Januar 2023 und Januar 2024 insgesamt 1,9 Mio. Quadratmeter von Landminen, Sprengfallen und Streumunition gesäubert hat.
Vgl. EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 52.
Gleichwohl sind in der Provinz Ninive - insbesondere durch den IS - wie auch im ganzen Land - als Folgen des Iran-Irak-Krieges von 1980-88, des Golfkrieges von 1991 und des Irak-Krieges von 2003 - noch große Gebiete kontaminiert; in Ninive waren es Ende 2022 noch rund 21.000 Quadratmeter.
Vgl. EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 51, 95 f.
In der Provinz Ninive kommt jedenfalls für vom IS Vertriebene weiterhin die Unterbringung in einem der sieben Flüchtlingslager (Essian, Mamilian, Mamrashan, Sheikhan, Hasansham U2, Hasansham U3 und Khazer M1) in Betracht, die sich in den sog. umstrittenen Gebieten befinden und von den Behörden der ARK - insbesondere Dohuk und Erbil - verwaltet werden.
Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 92 Fn. 677; UNHCR Operational Context - KRI Situation - UNHCR and People of Concern Presence, 21. Juli 2024, abrufbar unter: https://reliefweb.int/map/iraq/operational-context-kri-situation-unhcr-and-people-concern-presence-july-2024
Zwar hatte die Regierung des Zentralirak gefordert, diese Lager zum 30. Juli 2024 zu schließen. Der Innenminister der ARK hat jedoch Ende Juni 2024 bekannt gegeben, dieser Forderung nicht Folge zu leisten und die Flüchtlingslager weiterhin geöffnet zu halten.
Vgl. Joel Wing, KRG Says No To Baghdad´s Orders To Close Displacement Camps In Region, vom 16. Juli 2024 unter Bezugnahme auf Bas News, IDP Camps to Remain Open Beyond July 30: KRG, vom 27. Juni 2024: abrufbar unter: https://www.basnews.com/en/babat/852561.
Einhergehend mit den Anfang des Jahres 2023 angekündigten Plänen, den Bewohnern von behelfsmäßigen Flüchtlingsunterkünften (Zelten) die Möglichkeit einzuräumen, diese auszubauen,
vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 422,
waren bis Anfang Dezember 2023 mehr als 3.200 solcher Behelfsbauten zu dauerhaften Betonunterkünften ausgebaut worden.
Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 92.“
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass abgewiesene Asylbewerber bei ihrer Rückkehr in den Irak erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wenn sie nicht auf ein unterstützendes (familiäres) Netzwerk zurückgreifen können. Ein starkes soziales Netz ist für eine erfolgreiche Wiedereingliederung insbesondere für vulnerable Personengruppen bedeutsam. Bei der Prognose der bei Rückkehr zu erwartenden Situation ist hier von einer gemeinsamen Rückkehr aller Kläger mit dem schwerbehinderten E. auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind beim nationalen Abschiebungsschutz zwar grundsätzlich nur die dem einzelnen Ausländer drohenden Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen. Für die Gefahrenprognose ist von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der - wenngleich notwendig hypothetischen - Rückkehrsituation und damit bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie nationaler Abschiebungsschutz festgestellt worden ist. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207, 1208,
enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden.
Dagegen rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose, auch wenn sie ebenfalls durch nach Art 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18- , juris, Rn.18.
Zwar ist der am 9. Februar 2005 geborene E. nicht mehr minderjährig. Aufgrund seiner starken Schwerbehinderung, aufgrund der ihm ein Grad der Behinderung von 100 vom Hundert und der Pflegegrad 5 zuerkannt worden ist, ist er jedoch in seiner gesamten Lebensführung dauerhaft mindestens in ähnlicher Weise auf Hilfe und Unterstützung angewiesen wie ein minderjähriges Kind. Aufgrund seiner fortschreitenden, nicht heilbaren Muskelerkrankung (Muskeldystrophie maligne, Typ Duchenne) kann er weder stehen noch gehen, sich nicht alleine waschen, anziehen und essen, er kann nur die rechte Hand minimal nutzen. Aufgrund dieser Besonderheiten ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass sich das Kindschaftsverhältnis nicht aufgrund des Alters des volljährigen Kindes in ein tatsächlich und rechtlich „gelockerteres“ und daher weniger schützenswertes familiäres Verhältnis umgewandelt hat, sondern weiterhin aufgrund des einem minderjährigen Kind entsprechenden und sogar erheblich darüber hinausgehenden Versorgungsbedarfs von E. rechtlich dem Verhältnis zu einem minderjährigen Kind entspricht. E. lebt auch mit seinen Eltern und minderjährigen Geschwistern in einer häuslichen Lebensgemeinschaft und wird von den Eltern vollumfänglich gepflegt und versorgt, von denen er abhängig ist. Die Tatsache, dass E. rechtskräftig mit Bescheid des Bundesamts vom 30. April 2024 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuerkannt wurde, steht dem nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen.
Bei Zugrundelegung der gemeinsamen Rückkehrprognose der Kläger zu 1) bis 4) zusammen mit dem schwerbehinderten E. ist davon auszugehen, dass die Familie nicht in der Lage wäre, ihren existentiellen Lebensunterhalt zu sichern, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, sondern in einen Zustand der Verelendung fallen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Da für die Versorgung von E. in weitem Umfang die Anwesenheit beider Eltern erforderlich ist, um ihn heben, seine Lage verändern und Toilettengänge durchführen zu können, ist eine Berufstätigkeit des Klägers zu 1) allenfalls in geringem Umfang möglich. Selbst wenn man die zusätzlich voraussichtlich entstehenden Kosten für die Behandlung und Versorgung von E. außer Acht lässt, ist nicht davon auszugehen, dass der über keine nennenswerte Ausbildung verfügende Kläger zu 1) mit einer ihm allenfalls offenstehenden geringfügigen Tätigkeit als Tagelöhner oder Fahrer die notwendigen Kosten für die Existenzsicherung und Unterbringung der dann fünfköpfigen Familie aufbringen könnte. Das frühere Haus der Familie im Umland von H. ist nach den glaubhaften Angaben der Kläger vom IS zerstört worden.
Ob über die vorstehenden Erwägungen hinaus auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, bedarf keiner weiteren Prüfung, da es sich bei den Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 17.
Da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, erweisen sich auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids als rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.