Rechtsprechung / VG Aachen / 2017

VG Aachen Beschluss vom 03.07.2017 – 4 L 782/17.A

ECLI:DE:VGAC:2017:0703.4L782.17A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin S.      aus T.          zu den Bedingungen einer im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Aachen niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 und 3 ZPO.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums vom 24. Mai 2017 (4 K 2818/17.A) gegen Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_3

I. Den Antragstellern war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer II. dargelegten Gründen die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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II. Der Antrag der Antragsteller,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_4

die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 4 K 2818/17.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Mai 2017 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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hat Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_5

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, da die in der Hauptsache erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 35, 36 Abs. 1 und 3 AsylG).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_6

Die Antragsteller haben den Aussetzungsantrag auch fristgerecht im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 AsylG, d. h. innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides gestellt. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes datiert vom 18. Mai 2017 und wurde den Antragstellern am 20. Mai 2017 zugestellt. Den Eilantrag haben die Antragsteller bei dem erkennenden Gericht am 24. Mai 2017 gestellt. Die Wochenfrist des § 35 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist mithin gewahrt (vgl. § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB).

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Der Antrag ist auch unbegründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_7

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 35 AsylG gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts und dem Interesse der Antragsteller an einer einstweiligen Aussetzung der Vollziehung fällt vorliegend zugunsten der Antragsteller aus. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung der Antragsteller nach Griechenland (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides). In einem solchen Falle muss wegen der hier in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter der Antragsteller (Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, Art. 3 EMRK) ihrem Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung der Vorrang eingeräumt werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_8

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Geringe Zweifel reichen nicht aus. Maßgeblich ist das Gewicht der Faktoren, die Anlass zu Zweifeln geben.

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Vgl.              BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 , juris Rn. 93 ff.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_9

Nach diesen Maßstäben bestehen hier ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung der Antragsteller nach Griechenland. Denn die Feststellung des Bundesamtes in Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Griechenland als dem Zielstaat der Abschiebung (vgl. § 35 AsylG),

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vgl.              hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 -, juris, Rn. 9,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_10

mit Blick auf die dortigen humanitären Bedingungen nicht vorliegt, was u. a. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist (vgl. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG), begegnet zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) ernstlichen Zweifel in dem vorgenannten Sinne.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_11

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist §§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 35 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn u. a. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war (§ 35 AsylG).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_12

Da die Antragsteller mit Bescheid der Hellenischen Republik, Ministerium für öffentliche Ordnung und Bevölkerungsschutz (Asylabteilung), Athen vom 5. Dezember 2013 in Griechenland als internationale Flüchtlinge anerkannt worden sind und ihnen mithin bereits internationaler Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden ist, hat das Bundesamt die durch die Antragsteller am 31. Juli 2015 bei der Außenstelle des Bundesamtes in E.                            gestellten Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides), sie zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und für den Fall der Nichteinhaltung gemäß § 35 AsylG ihre Abschiebung nach Griechenland oder einen anderen zur Aufnahme bereiten/verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 3 des Bescheides). Zudem hat es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4 des Bescheides). Hinsichtlich des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten hat das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht gegeben sei, da eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht in Betracht komme. An dieser Feststellung bestehen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ernstliche Zweifel i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_13

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, nachfolgend: EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_14

Hat der Ausländer - wie hier die Antragsteller- bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das abgeschoben werden soll, erhalten, so ist maßgeblich darauf abzustellen, ob dort der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_15

vgl.              VG Hannover, Beschluss vom 8. März 2017 - 3 B 1492/17 -, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 13 L 3131/14.A. -, juris Rn. 28 m.w.N.,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_16

wobei im Grundsatz davon auszugehen ist, dass anerkannt Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und den Wohlfahrtsvorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention im Wesentlichen - nur - ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht.

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Vgl.              BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 20.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_17

Zu prüfen ist ferner, ob für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_18

Vgl.              VG Hannover, Beschluss vom 8. März 2017 - 3 B 1492/17 -, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 13 L 3131/14.A. -, juris Rn. 28 m.w.N.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_19

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist anerkannt, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln zu haben.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_20

Vgl. hierzu insgesamt: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. gg. Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 15.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_21

Die das Verwaltungsgericht treffenden verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert dieser Rechte Rechnung zu tragen,

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vgl. zu den Anforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 GG: BVerfGE 117, 71 <106 f.>,

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und die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen.

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Vgl. BVerfGE 111, 307 <323 ff.>.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_22

In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK geht, kommt der gerichtlichen verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies - wie im Falle Griechenlands - in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_23

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 11.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_24

Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_25

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16; BVerfGE 94, 49 <100>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 15 f., EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. gg. Griechenland und Belgien, Rn. 353 f. und EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - Tarakhel gg. Schweiz, Rn. 121.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_26

Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_27

Vgl. zur Bedeutung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes für das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG: BVerfGE 126, 1 <27 ff.>; zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 17.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_28

Gemessen an diesen verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben bestehen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im Rahmen einer Gesamtschau ernstliche Zweifel i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der in dem angefochtenen Bescheid in Ziffer 3 verfügten Androhung der Abschiebung der Antragsteller nach Griechenland.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_29

Soweit das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid pauschal und unbelegt ausführt, dass davon auszugehen sei, dass Griechenland die einschlägigen Regelungen des EU-Rechts einhalte, erschließt sich der Kammer nicht, auf welcher tatsächlichen Grundlage diese Annahme beruht. Insbesondere mit Blick auf die seit sechs Jahren bejahten systemischen Mängel im griechischen Asylsystem und die daraufhin von Seiten der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Aussetzung der Rücküberstellung von Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland, ist diese nicht näher belegte Behauptung nicht nachvollziehbar.

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Erst auf entsprechende Empfehlung der EU-Kommission vom 8. Dezember 2016,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_30

vgl.              Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, abrufbar unter: www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/.../COM_C(2016)8525_DE.pdf,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_31

hat die Bundesregierung mit Wirkung ab dem 15. März 2017 ihre bisherige Nichtüberstellungspraxis nach Griechenland wieder aufgegeben. Wurden die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Griechenland aber bis vor wenigen Monaten noch als unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK eingestuft, so bedarf die nunmehr gegenteilige Annahme einer hinreichend verlässlichen, auf Tatsachen gestützten Grundlage, die die bislang angenommenen systemischen Mängel im griechischen Asylsystem entkräftet und den Schluss nahelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland zwischenzeitlich nachhaltig geändert haben.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_32

Derartige belastbare Erkenntnisse dahingehend, dass - anders als in den letzten sechs Jahren - für die Antragsteller im Falle ihrer Abschiebung nach Griechenland dort nunmehr keine tatsächliche Gefahr (mehr) besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, liegen der Kammer im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor. Auch das Bundesamt hat in dem streitgegenständlichen Bescheid keinerlei Erkenntnisse aufgeführt, die diesen Schluss zulassen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_33

Die erforderlichen Erkenntnisse hierzu enthält jedenfalls nicht die oben genannte Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016. Denn diese legt nur Verbesserungen - auch der humanitären Standards - für die Dauer des griechischen Asylverfahrens dar, bezieht sich also nicht auf die hier relevante Problematik der anerkannt Schutzberechtigten. Insbesondere ist nicht die Rede davon, dass erweiterte - nach wie vor nicht ausreichende - Unterbringungskapazitäten für Asylbewerber auch rückgeführten anerkannt Schutzberechtigten zur Verfügung stünden. Im Übrigen empfiehlt die Kommission Rückführungen zur Durchführung von Asylverfahren ohnehin nur für den Fall, dass jeweils im Einzelfall aufgrund einer Zusicherung der griechischen Behörde feststeht, dass der Zurückzuführende in einer Flüchtlingsunterkunft unterkommen kann (vgl. Ziffer 10 der vorgenannten Empfehlung der Kommission).

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Vgl.              BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 22.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_34

Eine derartige Einzelfallzusicherung wurde durch die griechischen Behörden - soweit ersichtlich - weder in Bezug auf die Antragsteller noch in sonstigen Fällen erteilt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_35

In Bezug auf die Antragsteller - Eltern und sechs minderjährige Kinder, die bis auf den Antragsteller zu 1. (fach-)medizinischer Behandlung bedürfen und bei denen es sich mithin um eine besonders verletzliche Personengruppe (sog. vurnerable Personen) handelt, die zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei der Integration in den Aufnahmestaat angewiesen sein werden - liegt eine solche konkrete Zusicherung der griechischen Behörden nach der Aktenlage nicht vor und wurde von Seiten des Bundesamtes - soweit ersichtlich - bei den griechischen Behörden auch gar nicht angefordert.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_36

Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen haben die griechischen Behörden derartige Einzelfallzusicherungen bislang auch insgesamt noch nicht erteilt. Bereits unmittelbar, nachdem die Bundesregierung im März 2017 mitgeteilt hatte, der Empfehlung der EU-Kommission vom 8. Dezember 2016 zu folgen, hatte der griechische Außenminister im Gespräch mit dem Nachrichtenmagazin WELT geäußert, er sehe nicht, dass Griechenland die Kapazitäten und die finanziellen Mittel hätte, Flüchtlinge aufzunehmen, die aus den nördlichen EU-Ländern zurückgeführt würden. Ausweislich einer Stellungnahme der Pressesprecherin des Bundesinnenministeriums an das Nachrichtenmagazin WELT vom 21. Juni 2017 habe das Bundesamt bislang 50 Übernahmeersuchen an Griechenland gestellt. Da die griechischen Behörden jedoch nicht kooperierten und die erforderlichen Einzelfallzusicherungen nicht erteilten, seien in der Praxis noch keine Rücküberstellungen erfolgt.

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Vgl.              https://www.welt.de/politik/deutschland/article165742568/Athen-blockiert-Rueckfuehrung-von-Migranten-aus-Deutschland.html

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_37

Im Rahmen einer Gesamtschau verdichten sich vielmehr die Erkenntnisse, die - nach wie vor - eine Verletzung der Rechte von anerkannt Schutzberechtigten (wie den Antragstellern) aus Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland nahelegen. Es bestehen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland nicht einmal die geringen Unterstützungsleistungen zugänglich sind, die Personen zustehen, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden wurde, die sich mithin noch im Asylverfahren befinden.

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Vgl.              auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 19.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_38

Ausweislich einer Stellungnahme von Pro Asyl und deren Projektpartner Refugee Supprt Aegean (RSA) vom 23. Juni 2017 erhielten in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte dort keinen effektiven Zugang zu den ihnen zustehenden Rechten. Die Lebensbedingungen für diese Flüchtlingsgruppe seien äußerst prekär. Ihnen würden kaum Integrationsperspektiven geboten. Oft seien sie gezwungen, in menschenunwürdigen Unterkünften unterzukommen, in denen nicht einmal grundlegende humanitäre Standards sichergestellt seien. Anerkannte Flüchtlinge seien in Griechenland zudem einer sozialen Prekarisierung ausgesetzt, die ihnen oft nicht einmal eine Grundsicherung ermögliche. Viele anerkannte Flüchtlinge lebten in verlassenen Häusern oder in unter der Hand vermieteten und überfüllten Wohnungen in schlechtem Zustand, in verlassenen Gebäuderuinen in Athen, auf Baustellen in Thessaloniki oder in leeren Fabrikhallen in Patras. Einige landeten wegen Zwangsräumung auf der Straße, anderen drohte die Zwangsräumung. Manche schliefen auf der Straße oder bei Freunden. Manche anerkannte Flüchtlinge verblieben noch Monate nach ihrer Anerkennung in temporären Camps oder vom UNHCR gestellten Unterkünften oder gar in den sogenannten Hot-Spots, wo sie den gleichen prekären Lebensbedingungen ausgesetzt seien wie Asylsuchende. Der Zugang zu Essen, Wasser, Strom, sanitären Einrichtungen, Schutz und Sicherheit sei für anerkannte Flüchtlinge nicht immer gesichert. Betroffene seien in den Wintermonaten der Kälte oft schutzlos ausgesetzt, und in den Sommermonaten der Hitze. Viele seien auf die Hilfe anderer angewiesen und könnten nur so überleben. Die meisten der betroffenen Flüchtlinge würden nur unzureichend über ihre Rechte und Verpflichtungen informiert. In vielen Fällen bliebe ihnen aufgrund von strikten Gesetzen und der Alltagspraxis der Zugang zu Sozialleistungen versperrt, ebenso zur Gesundheitsversorgung und zum Bildungssystem. Es mangele an jeglichem Integrationskonzept für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Der Zugang zu sozialen Rechten sei unzulänglich, die Lebensbedingungen desolat.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_39

Vgl.              https://www.proasyl.de/news/schutz-fuer-anerkannte-fluechtlinge-gibt-es-in-griechenland-nur-auf-dem-papier/ mit dem Link zur "Legal Note: On the living conditions of beneficiaries of international protection in Greece - Rights and effective protection exist only on paper: The precarious existence of beneficiaries of international protection in Greece" vom 23. Juni 2017.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_40

Ähnliches lässt sich dem Länderbericht 2016 (Stand: März 2017) von "Asylum Information Database (aida)" zu Griechenland entnehmen. Danach sollen anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland zwar die gleichen Rechte inklusive des Anspruchs auf Sozialleistungen wie griechischen Staatsbürgern zustehen. Allerdings führten bürokratische Hürden, fehlende staatliche Organisation, ineffektive verwaltungsbehördliche Umsetzung der gesetzlichen Regelungen sowie die Auswirkungen der Wirtschaftskrise de facto dazu, dass anerkannt Schutzberechtigte nicht in den Genuss der ihnen gesetzlich verbrieften Rechte kämen. Zwar hätten anerkannt Schutzberechtigte nach dem Gesetz im gleichen Maße Zugang zu Unterkünften wie sich rechtmäßig in Griechenland aufhaltende Drittstaatsangehörige. In der Praxis seien die Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose in Griechenland jedoch generell begrenzt; Plätze, die dabei speziell anerkannten Schutzberechtigten zugewiesen wären, existierten nicht. Zudem gäbe es keine finanzielle Unterstützung für Lebenshaltungskosten. In Athen existierten etwa nur vier Obdachlosenunterkünfte. Sowohl griechische Staatsangehörige als auch sich legal in Griechenland aufhaltende Drittstaatsangehörige als auch anerkannte Schutzberechtigte könnten sich auf Plätze in diesen Obdachlosenunterkünften bewerben. Es sei allerdings denkbar schwierig, in einem der vier Obdachlosenunterkünften zugelassen zu werden. Die Unterkünfte seien stets überfüllt und es gebe mehr Bewerber als verfügbare Plätze. Diejenigen Bedürftigen, denen die finanziellen Mittel zur Anmietung einer Wohnung fehlten, verblieben obdachlos und hausten in leerstehenden Häusern oder überfüllten Apartments. Zwar stünde anerkannten Schutzberechtigten grundsätzlich auch der Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt offen. Allerdings würde die tatsächliche Integration von anerkannt Schutzberechtigten durch die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise, hohe Arbeitslosenzahlen und faktische Wettbewerbsnachteile im Vergleich zu Muttersprachlern oder griechisch sprechenden Ausländern faktisch erschwert. Drittstaatsangehörige seien in der Arbeitslosenquote nach wie vor überrepräsentiert. Staatlicherseits würden auch keine kostenlosen Sprachkurse angeboten. Für die einzigen, von Seiten der Universität Athen angebotenen Sprachkurse für Einwanderer würden Gebühren in Höhe von 500.- € bis 670.- € pro Studienjahr verlangt. Kostenlose Sprachkurse für Einwanderer würden nur von wenigen Flüchtlingsorganisationen offeriert. Auch der freie Zugang zum griechischen Gesundheitssystem sei - wenngleich er für anerkannt Schutzberechtigte gesetzlich verbrieft sei - durch die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise faktisch erschwert.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_41

Vgl.              Asylum Information Database (aida), Country report: Greece, 2016 Update - March 2017, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/greece, S. 136 ff..

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_42

Dafür, dass die Antragsteller im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland dort einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, spricht ferner, dass anerkannt Schutzberechtigten nach dem vorstehenden aida-Bericht in Griechenland augenscheinlich de facto auch kein Zugang zu Integrationsmaßnahmen gewährt wird. Zwar steht, wie oben dargelegt, anerkannt Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) im Wesentlichen nur ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zu. Allerdings haben anerkannt Schutzberechtigte gemäß Art. 34 der Qualifikationsrichtlinie darüber hinaus einen Anspruch auf Zugang zu Integrationsmaßnahmen als elementare Voraussetzung dafür, ein an den Kriterien der Qualifikationsrichtlinie und der GR-Charta zu messendes menschenwürdiges Leben führen zu können. Diese werden ihnen nach den oben angeführten Erkenntnissen aktuell in Griechenland aber nicht gewährt.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_43

Vgl.              zur Relevanz dieser Maßnahmen bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris Rn. 29.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_44

Eine andere Einschätzung ergibt sich aus Sicht der Kammer auch nicht aus der Tatsache, dass zum 1. Februar 2017 in Griechenland eine allgemeine Sozialleistung in Höhe von monatlich 200.- € pro Erwachsenem und 50.- € pro Kind eingeführt worden ist, die auch anerkannt Schutzberechtigten offen steht und ab dem 1. Februar 2017 beantragt werden kann.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_45

Vgl.              https://www.proasyl.de/news/schutz-fuer-anerkannte-fluechtlinge-gibt-es-in-griechenland-nur-auf-dem-papier/ mit dem Link zur "Legal Note: On the living conditions of beneficiaries of international protection in Greece - Rights and effective protection exist only on paper: The precarious existence of beneficiaries of international protection in Greece" vom 23. Juni 2017, S. 24.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_46

Zum einen existieren aus Sicht der Kammer - soweit ersichtlich - bislang keine belastbaren Erkenntnisse darüber, ob diese gesetzliche Neuregelung zwischenzeitlich tatsächlich in die Verwaltungspraxis umgesetzt wurde. Zum anderen wird die Gewährung dieser Sozialleistung von der Vorlage zahlreicher, von den anerkannt Schutzberechtigten beizubringender Nachweise / Bescheinigungen abhängig gemacht, wie der Vorlage eines Mietvertrages oder einer offiziellen Obdachlosigkeitsbescheinigung, von Gas-Wasser-Strom-Abrechnungen, Steuererklärungen sowie der Angabe einer Bankverbindung. Für anerkannt Schutzberechtigte ist es nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen indes nahezu unmöglich, all die geforderten Bescheinigungen beizubringen mit der Folge, dass ihnen der Zugang zu dieser Sozialleistung faktisch nicht möglich sein wird.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-07-03/4-l-782-17-a#rd_47

Vgl.              https://www.proasyl.de/news/schutz-fuer-anerkannte-fluechtlinge-gibt-es-in-griechenland-nur-auf-dem-papier/ mit dem Link zur "Legal Note: On the living conditions of beneficiaries of international protection in Greece - Rights and effective protection exist only on paper: The precarious existence of beneficiaries of international protection in Greece" vom 23. Juni 2017, S. 24.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

61

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).