Rechtsprechung / VG Aachen / 2007

VG Aachen Urteil vom 02.05.2007 – 6 K 1510/06

ECLI:DE:VGAC:2007:0502.6K1510.06.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_2

Die Klägerin ist Halterin der im November 1997 geborenen Rottweilerhündin "Karla" und war Halterin des Rottweiler-Mischlingsrüden "Ben".

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_3

Seit dem Jahre 2000 kam es zu Anwohnerbeschwerden hinsichtlich der Hundehaltung der Klägerin. Demnach habe sie ihren Rottweiler regelmäßig unangeleint ausgeführt bzw. von ihren minderjährigen Kindern ausführen lassen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_4

Mit Bescheid vom 2. Juli 2001 erteilte der Beklagte der Klägerin eine bis zum 30. Juni 2004 befristete Erlaubnis zum Halten der Hündin "Karla", nachdem "Karla" eine Verhaltensprüfung bestanden hatte. Unter dem 11. März 2002 erteilte der Beklagte der Klägerin in Bezug auf "Karla" überdies eine Ausnahmegenehmigung für die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht, wobei der Hund innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nach wie vor nur an der Leine geführt werden dürfe. Die Ausnahme erlösche, wenn die Erlaubnis zur Haltung des Hundes der Klägerin unwirksam werde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_5

Im Mai 2003 wurde dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin nunmehr einen zweiten Rottweiler - "Ben" - besaß, dessen Haltung sie dem Beklagten am 30. April 2004 anzeigte.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_6

Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 20. September 2004 würden die beiden Rottweiler der Klägerin laut Anwohnerbeschwerden im Bereich des Wohnviertels M. Straße/I. weiher regelmäßig unangeleint - teilweise von den minderjährigen Kindern der Klägerin - ausgeführt. Zuletzt sei dies am 6. September 2004 der Fall gewesen, als beide Rottweiler von dem minderjährigen Sohn der Klägerin ausgeführt worden seien.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_7

Einem Vermerk des Beklagten vom 2. November 2004 zufolge habe ein Anwohner am 29. Oktober 2004 telefonisch mitgeteilt, dass die Hunde der Klägerin nun wieder - u. a. auf der N. -U. -Allee - unangeleint ausgeführt würden. So sei die Klägerin in der vergangenen Woche gesehen worden, wie sie beide Hunde gleichzeitig unangeleint ausgeführt habe.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_8

Nach einem Vermerk des Beklagten vom 8. November 2004 sei ein Rottweiler unbeaufsichtigt im Bereich T.-------straße /I1. allee herumgelaufen. Beide Rottweiler der Klägerin würden immer wieder unbeaufsichtigt auf die Straße gelassen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_9

Am 16. November 2004 wurde dem Beklagten telefonisch übermittelt, dass ein Rottweiler der Klägerin unbeaufsichtigt über den Parkplatz H.-----straße /N1. - N2. -Weg laufe.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_10

Am 23. November 2004 nahmen Bedienstete des Beklagten die Hunde der Klägerin in Augenschein. Danach habe "Karla" beim Betreten des Grundstücks angeschlagen und mit einem aggressiven und drohenden Knurren und Bellen reagiert. Diese Reaktion habe die Hündin auch gezeigt, als die Wohnungstür geöffnet worden und der Eintritt ermöglicht worden sei. Ein gefahrloses Betreten der Wohnung sei den Bediensteten des Beklagten erst möglich gewesen, nachdem die Klägerin die Hündin auf ihren Platz verwiesen habe. Der im Wohnzimmer aufhältige Rüde habe sich unauffällig verhalten. Bei beiden Tieren handele es sich um recht kräftige und große Hunde.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_11

Am 8. Dezember 2004 traf ein Bediensteter des Beklagten eine Bekannte der Klägerin beim Ausführen von "Karla" an. Der Hund sei angeleint gewesen, habe aber keinen Maulkorb getragen. Die Bekannte der Klägerin verfüge über keine Sachkunde bezüglich der Hundehaltung oder des Umgangs mit Hunden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_12

Mit Bescheid vom 3. März 2005 erteilte der Beklagte der Klägerin bis zum 3. September 2005 befristete ordnungsbehördliche Erlaubnisse zur Haltung der Hunde "Ben" und "Karla". Zugleich erteilte der Beklagte der Klägerin für die Hündin "Karla" eine Ausnahmegenehmigung von der Anlein- und Maulkorbpflicht. Die Ausnahmegenehmigung erlösche, wenn die Erlaubnis zur Haltung des Hundes unwirksam werde.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_13

Mit E-Mail vom 7. November 2005 teilte ein Anwohner dem Beklagten mit, dass die beiden Rottweiler der Klägerin sich nach wie vor unangeleint durch das Wohnviertel bewegten.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_14

Ausweislich einer neuerlichen Anwohnerbeschwerde vom 13. März 2006 seien die beiden Rottweiler der Klägerin in letzter Zeit wieder häufiger unangeleint durch das Wohnviertel auf der Höhe der D.--------straße gelaufen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_15

Mit Schreiben vom 15. März 2006 forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis spätestens zum 31. März 2006 eine Verlängerung der Haltungserlaubnisse zu beantragen. Überdies werde mit Blick auf die erneuten Anwohnerbeschwerden um eine strikte Einhaltung der Vorschriften des Landeshundegesetzes gebeten, sollte die Klägerin ihre Hunde weiterhin halten wollen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_16

Einer weiteren Anwohnerbeschwerde vom 11. Mai 2006 zufolge habe einer der beiden Rottweiler der Klägerin soeben unangeleint in der Carport-Zufahrt des Beschwerdeführers gestanden. Der andere Hund der Klägerin sei in einem Abstand von ca. fünf Metern ebenfalls unangeleint gefolgt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_17

Mit Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2006 untersagte der Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Halten der Rottweilerhündin "Karla" und des Rottweiler-Mischlingsrüden "Ben" und forderte sie auf, die Hunde unverzüglich nach Zustellung der Ordnungsverfügung, spätestens jedoch bis zum 8. Juli 2006, im Tierheim Aachen abzugeben. Zugleich drohte der Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- EUR an, sollte die Klägerin dieser Verfügung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, beide Hunde betreffend lägen wiederholte Verstöße gegen das Landeshundegesetz vor. In der Fülle der Verstöße gegen das Landeshundegesetz liege eine wiederholte und andauernde Missachtung der bestehenden Rechtsordnung, die zur Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin führe. Zudem habe die Klägerin eine Verlängerung der bis zum 3. September 2005 befristeten Haltungserlaubnisse trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung des Beklagten vom 15. März 2006 nicht beantragt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_18

Die Klägerin erhob am 10. Juli 2006 Widerspruch. Die Ordnungsverfügung gehe ins Leere, soweit der Rottweiler "Ben" betroffen sei. Denn dieser sei am 23. Mai 2006 aufgrund einer unheilbaren Krankheit euthanasiert worden. Die Rottweilerhündin "Karla" sei ebenfalls unheilbar schwer erkrankt. Aufgrund der vorliegenden Erkrankung und der eingenommenen Medikamente gingen von "Karla" keine Gefahren mehr aus. Es sei nun nicht mehr sachgerecht, "Karla" an ein Tierheim zu übergeben. Die in der Ordnungsverfügung aufgeführten Vorfälle seien sämtlich alt und entsprächen nicht mehr der heutigen Sachlage. In jüngster Zeit habe kein Verstoß - schon gar kein schwerer Verstoß - mehr festgestellt werden können. Vorsorglich werde für "Karla" ein Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis gestellt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_19

Unter dem 17. Juli 2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2006 im Hinblick auf den Rottweiler- Mischlingshund "Ben" erledigt sei.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_20

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2006, zugestellt am 21. September 2006, forderte die Bezirksregierung Köln die Klägerin auf, die Rottweilerhündin "Karla" unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tage nach Bestandskraft des Widerspruchsbescheids, in einem Tierheim, einer vergleichbaren Einrichtung oder an eine zur Haltung berechtigte Person abzugeben und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass "Karla" aufgrund ihrer Krankheit weniger gefährlich sei. Aufgrund der schweren Krankheit von "Karla" habe die Bezirksregierung jedoch verfügt, dass es der Klägerin frei stehe, selbst über die Stelle oder Person zu entscheiden, an die der Hund abgegeben werden solle.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_21

Die Klägerin hat am Montag, dem 23. Oktober 2006, Klage erhoben.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_22

Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, der Beklagte gehe von einer falschen Einschätzung der Gefahrenlage bezüglich der todkranken Rottweilerhündin "Karla" aus. Diese sei aus Alters- und Krankheitsgründen so schwach, dass sie keinem Dritten gefährlich werden könne. "Karla" sei auch nicht etwa infolge ihrer Krankheit aggressiv. Es bestehe keine Notwendigkeit zum Einschreiten. Dies ergebe sich auch etwa aus einer tierärztlichen Bescheinigung vom 18. Oktober 2006.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_23

Die Klägerin beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_24

die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 20. September 2006 aufzuheben.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_25

Der Beklagte beantragt,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_26

die Klage abzuweisen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_27

Er trägt ergänzend vor, er sei aufgrund der wiederholten Verstöße gegen das Landeshundegesetz verpflichtet gewesen, die Hundehaltung zu untersagen. Ein Ermessen habe ihm nicht zugestanden. Aber selbst bei der Annahme eines Ermessens bei der Entscheidung hinsichtlich der Untersagung der Hundehaltung gelange man zu dem Ergebnis, dass die Untersagung verhältnismäßig sei. Entgegen der Behauptung der Klägerin gehe von der Hündin "Karla" auch nach wie vor eine Gefahr aus.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von dem Beklagten (2 Hefte) und der Bezirksregierung Köln (1 Heft) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_29

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_30

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_31

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 20. September 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_32

Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Haltung der Rottweilerhündin "Karla" ist § 12 Abs. 2 Satz 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW -) vom 18. Dezember 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 656).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_33

Nach dieser Vorschrift soll das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_34

Diese Voraussetzungen sind aus der maßgeblichen Sicht des Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_35

vgl. insoweit Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 29. Mai 2006 - 6 K 3888/04 -, juris,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_37

Bei der Rottweilerhündin "Karla" handelt es sich um einen Hund i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_38

Es liegen jedenfalls wiederholte Verstöße - wenn nicht mitunter gar schwerwiegende Verstöße -,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_39

vgl. zur diesbezüglichen Einordnung die Begründung des Gesetzentwurfs zum Landeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 32,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_40

gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes vor.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_41

Gemäß § 10 Abs. 1 LHundG NRW gilt für den Umgang mit Rottweilern u. a. § 5 LHundG NRW entsprechend, soweit in § 10 Abs. 2 und 3 LHundG NRW nichts Abweichendes bestimmt ist. Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Gefährlichen Hunden ist zudem ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW). § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats (§ 5 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW). Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW). Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW nicht erfüllt (§ 5 Abs. 4 Satz 3 LHundG NRW). Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig (§ 5 Abs. 4 Satz 4 LHundG NRW).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_42

Die Klägerin hat gegen die zuvor aufgeführten Pflichten wiederholt verstoßen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_43

"Karla" und auch der zwischenzeitlich verstorbene "Ben" sind wiederholt unter Verstoß gegen die aus einer entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 LHundG NRW folgende Anlein- und Maulkorbpflicht ausgeführt worden, ohne dass insoweit eine Befreiung von diesen Pflichten vorgelegen hätte. Dies ergibt sich aus den dem Beklagten im Wege von Anwohnerbeschwerden unterbreiteten, von der Klägerin nicht (substantiiert) bestrittenen Vorfällen vom 6. September 2004, vom 29. Oktober 2004, vom 8. November 2004, vom 16. November 2004, vom 8. Dezember 2004, vom 7. November 2005, vom 13. März 2006 und vom 11. Mai 2006. In Anbetracht der Formulierung verschiedener der Anwohnerbeschwerden, wonach die Rottweiler der Klägerin "in letzter Zeit wieder häufiger" unangeleint ausgeführt worden seien, spricht zudem Etliches dafür, dass es nicht nur an den vorgenannten Tagen, sondern auch an anderen Tagen zu Verstößen gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 LHundG NRW gekommen ist. Dies zeigt auch die Anwohnerbeschwerde vom 13. März 2006, wonach die Klägerin am 9. März 2006 und am 13. März 2006 dabei gesehen worden sei, wie sie beide Rottweiler gleichzeitig und unangeleint auf der D.- -------straße ausführte.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_44

Eine Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht hatte die Klägerin dabei nur in der Zeit vom 3. März 2005 bis zum 3. September 2005 inne. Denn die diesbezügliche Ausnahmegenehmigung sollte erlöschen, wenn die erteilte Haltungserlaubnis unwirksam würde, was hier aufgrund der der Erlaubnis beigefügten Befristung bis zum 3. September 2005 der Fall war.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_45

Darüber hinaus ist es zu Verstößen gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 LHundG NRW gekommen. So führte ausweislich von Anwohnerbeschwerden am 6. September 2004 der minderjährige Sohn der Klägerin beide Rottweiler aus. Im Oktober 2004 führte die Klägerin beide Rottweiler unangeleint aus. Am 8. Dezember 2004 wurde eine Bekannte der Klägerin beim Ausführen eines der Rottweiler angetroffen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Sachkunde i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW nicht besaß.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_46

Ungeachtet dessen kann die Haltungsuntersagung aber auch darauf gestützt werden, dass die Klägerin eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt hat.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_47

Gemäß § 10 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer einen Rottweiler hält oder halten will. Obwohl der Beklagte sie unter dem 15. März 2006 aufgefordert hatte, spätestens bis zum 31. März 2006 die erforderliche Verlängerung der Haltungserlaubnisse zu beantragen, ist die Klägerin dem nicht innerhalb der bestimmten Frist nachgekommen. Erst im Widerspruchsschreiben vom 8. Juli 2006, beim Beklagten eingegangen am 10. Juli 2006, stellte die Klägerin für "Karla" einen entsprechenden Antrag.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_48

Auf Rechtsfolgenseite ist § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW eine "Soll-Vorschrift". Verwendet ein Gesetz - wie hier - die Wendung "soll", wird für den Regelfall eine Bindung vorgesehen; insoweit besteht daher kein Ermessen. Aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann die Behörde jedoch nach insoweit eröffnetem pflichtgemäßen Ermessen von der vom Gesetzgeber für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichen. Atypisch sind insbesondere die Sachverhalte, die zwar vom abstrakten Rahmen des Gesetzes, nicht aber von seiner Zweckbestimmung erfasst werden; die Abweichung vom Geschehensablauf muss so bedeutsam sein, dass jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der für die Regelentscheidung maßgeblichen Gründe beseitigt wird; die Besonderheiten des Einzelfalls müssen ein Abweichen nahe legen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_49

Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 40 Rn. 26 f.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_50

Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend nicht um einen atypischen Fall, der ein Abweichen von der von § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW für den Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge im Ermessenswege rechtfertigen würde.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_51

§ 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW stellt der Behörde ein Instrument zur Sanktionierung von Verstößen gegen Pflichten aus dem Landeshundegesetz zur Verfügung. Insbesondere die Pflichten des § 5 LHundG NRW dienen der Realisierung des in § 1 LHundG NRW zum Ausdruck kommenden Gesetzeszwecks, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken. Gerade durch die präventiven Maßnahmen der Anlein- und Maulkorbpflicht des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 LHundG NRW soll ein weitgehender Schutz vor Beißvorfällen für Menschen und Tiere erreicht werden.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_52

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Februar 2005 - 5 B 2488/05 -, juris; und die Begründung des Gesetzentwurfs zum Landeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 24.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_53

Der Vergleich des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW mit der Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW zeigt überdies, dass der Gesetzgeber die Handlungsschwelle zur Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW gegenüber der Untersagung der Haltung eines großen Hundes i.S.d. § 11 Abs. 1 LHundG NRW auf Rechtsfolgenseite herabgesenkt hat. Denn bei § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW handelt es sich im Unterschied zu § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW um eine "Kann- Vorschrift", die eine rechtmäßige Untersagung der Haltung von vornherein an eine fehlerfreie Ermessensausübung der zuständigen Behörde bindet. In dieser verschiedenartigen Ausgestaltung der Eingriffsvoraussetzungen kommt zum Ausdruck, dass die Hunde der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführten Rassen und deren Kreuzungen nach der gesetzgeberischen Einschätzung - ohne selbst gefährliche Hunde zu sein - rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotential begründen und unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang erfordern. Gefährdungsrelevante Merkmale bei den bestimmten Rassen sind beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_54

Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum Landeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 29.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_55

Diese gefahrenabwehrrechtlichen Erwägungen des Gesetzgebers bilden die teleologische Leitlinie bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Ihnen muss bei der Beurteilung, ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine Abweichung von der Regel des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW rechtfertigt, besonders Rechnung getragen werden.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_56

Danach ist vorliegend indes kein atypischer Fall gegeben.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_57

Namentlich ergibt sich ein solcher nicht aus dem von der Klägerin ins Feld geführten Umstand, dass "Karla" - durch tierärztliche Atteste belegt - inzwischen altersschwach und deswegen ungefährlich sei. Das von der Hündin ausgehende abstrakte Gefährdungspotential ist dadurch nicht nachweislich entfallen. Da "Karla" ausweislich der Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2007 nach wie vor täglich etwa zehn Minuten ausgeführt werde, könnte sich dieses abstrakte Gefährdungspotential, das gerade im Hinblick auf Kinder und ältere Menschen besteht,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_58

vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfs zum Landeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 1,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_59

jederzeit - zumal bei einem unsachgemäßen Umgang mit der Hündin - realisieren. Es lässt sich auch nicht von der Hand weisen, dass die ohnehin generell gegebene Unberechenbarkeit des Verhaltens von Hunden,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_60

vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum Landeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 18,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_61

im zu entscheidenden Fall durch die Schmerzen, an denen "Karla" als Arthrose-, Herz- und Krebspatientin bisweilen leiden dürfte, noch verstärkt sein kann.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_62

Die klägerseits vorgelegten - im Hinblick auf das Gefährdungspotential der Hündin allerdings pauschal gehaltenen - tierärztlichen Bescheinigungen führen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Der Nachweis des Wegfalls der Gefährlichkeit ließe sich im Ansatz allenfalls durch Vorlage eines Gutachtens eines amtlichen Tierarztes oder einer anderen anerkannten sachverständigen Stelle führen, wie sich § 10 Abs. 1 und 2 LHundG NRW i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 3 LHundG NRW entnehmen lässt.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_63

Daneben gibt das Verhalten der Klägerin selbst keinen Anlass für die Bejahung eines atypischen Falles. Da sie sich über Jahre in deren Kenntnis über die Pflichten aus dem Landeshundegesetz hinweggesetzt hat, was zugleich auch ihre Unzuverlässigkeit i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW begründen dürfte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie in Zukunft die Gewähr dafür bietet, dass dies nicht mehr der Fall sein wird. Davon, dass es sich bei den vom Beklagten angeführten Vorfällen um lange zurückliegende handele, kann keine Rede sein. Die letzte aktenkundige Anwohnerbeschwerde datiert vom 11. Mai 2006.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_64

Nach alledem musste der Beklagte mit Blick auf die Haltungsuntersagung vorliegend kein Ermessen ausüben.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_65

Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass sich die Haltungsuntersagung aber auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft erweisen würde.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_66

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 20. September 2006 ist ferner insofern rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, als die Klägerin aufgefordert wird, "Karla" abzugeben.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_67

Diese Aufforderung des Beklagten findet ihre Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_68

Nach dieser Vorschrift kann - wie hier - im Falle der Untersagung angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_69

Der Beklagte hat das ihm insofern eingeräumte Ermessen i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei betätigt. Die Bezirksregierung Köln hat in gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zulässiger Weise nachträglich ergänzend ausgeführt, aufgrund der schweren Krankheit von "Karla" werde verfügt, dass es der Klägerin frei stehe, selbst über die Person oder Stelle zu entscheiden, an die der Hund abgegeben werden könne. Der Klägerin ist solchermaßen gemäß § 15 Abs. 1 LHundG NRW, § 21 Satz 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) die Anwendung eines Austauschmittels gestattet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird damit beachtet; eine Ermessensüberschreitung liegt nicht vor.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_70

Schließlich ist die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 2.500,- EUR nicht zu beanstanden. Diese befindet sich im Einklang mit §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06#rd_71

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.