Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshundegesetz
LHundG NRW§ 15 Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
Stand: 27.09.2016
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/15#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene ordnungsbehördliche Verordnungen nicht Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/15#abs-2 (2) Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf Hunde bleiben unberührt oder können darin neu aufgenommen werden, soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht in Widerspruch stehen.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 15 LHundG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 18.12.2025 – 21 L 3201/25Zitiert von 3
- OVG NRW, 28.04.2023 – 5 B 467/22Zitiert von 6
- OVG NRW, 30.10.2012 – 5 B 669/12Sicherstellung eines ohne Erlaubnis gehaltenen Hundes; Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- OLG Düsseldorf, 10.02.2010 – IV-1 RBs 188/09
- OVG NRW, 10.02.2025 – 5 B 7/25, 5 E 2/25Zitiert von 14
- VG Gelsenkirchen, 20.08.2024 – 19 K 2803/22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.08.2026 – 5 B 518/26 und 5 E 353/26Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Verwertung eines sichergestellten Hundes; Prozesskostenhilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 07.05.2026 – 21 L 915/26
- VG Köln, 07.05.2026 – 21 L 579/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 LHundG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.