Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshundegesetz

LHundG NRW

§ 1 Zweck des Gesetzes

Stand: 27.09.2016

Nordrhein-Westfalen11 Entscheidungen

Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.

→§ 2