Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshundegesetz
LHundG NRW§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 26.08.2026
Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.