Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshundegesetz
LHundG NRW§ 4 Erlaubnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/4#abs-1 (1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),
4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/4#abs-2 (2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/4#abs-3 (3) Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 4 erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/4#abs-4 (4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/4#abs-5 (5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes (Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/4#abs-6 (6) Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/4#abs-7 (7) Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist. Die zuständige Behörde darf die gespeicherte Nummer im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters oder der Halterin des Hundes nutzen. Die zuständige Behörde hat die gespeicherte Nummer der für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen Behörde zu übermitteln.
Wird zitiert von 111 Entscheidungen zu § 4 LHundG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 06.05.2025 – 5 A 438/22Zitiert von 10
- VG Düsseldorf, 26.01.2022 – 18 K 7012/20
- VG Düsseldorf, 26.04.2017 – 18 K 6990/15Zitiert von 3
- VG Köln, 31.03.2015 – 20 L 205/15Zitiert von 1
- VG Köln, 29.01.2015 – 20 L 2583/14Zitiert von 1
- VG Köln, 29.01.2015 – 20 L 2587/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.06.2026 – 5 B 521/26 und 5 E 354/26Haltungsuntersagung für einen gefährlichen Hund; Voraussetzungen einer Haltungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 LHundG NRW Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 30.06.2026 – 5 B 614/26 und 5 E 403/26Kein besonderes privates Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes durch (haus-)ärztliche Bescheinigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 16.06.2026 – 5 A 2456/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 LHundG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.