Rechtsprechung / SG Münster / 11 / 2023

SG Münster Urteil vom 27.06.2023 – S 17 R 9/21

11 · ECLI:DE:SGMS:2023:0627.S17R9.21.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung und hierbei insbesondere über das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen jener vom Klägerin begehrten Rente.

Der am 00.00.1968 geborene Kläger war zuletzt bei der B. N-F als Landmaschinenmechaniker beschäftigt. Seit dem 29.10.2018 ist er arbeitsunfähig erkrankt und erhielt seit dem 10.12.2018 Krankengeld. Bei ihm ist seit dem 17.8.2017 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 und seit dem 13.3.2019 ein solcher von 50 anerkannt.

Der Kläger stellte am 12.12.2019 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zu dessen Begründung führte er aus, dass er sich seit dem 1.10.2018 wegen eines Wirbelsäulensyndroms mit Blockierungen, eines Postzostersynroms, Muskelkrämpfen, Schmerzen und Asthmas für erwerbsgemindert halte und letztlich zu keinerlei Erwerbstätigkeit mehr in der Lage sehe. Die Beklagte nahm medizinische Ermittlungen auf und holte ärztliche Befundberichte von jenen den Kläger behandelnden Ärzten, namentlich dem Facharzt für Innere Medizin Dr. M. vom 2.1.2020, dem Facharzt für Orthopädie Dr. T. vom 8.1.2020 sowie dem Facharzt für Anästhesiologie Dr. F. vom 23.1.2020, ein. Zudem erhielt der Kläger während des Verwaltungsverfahrens Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik M. vom 5.3.2020 bis zum 27.3.2020. Dort wurde er ausweislich des Reha-Entlassungsberichts vom 27.3.2020 arbeitsunfähig, aber gleichfalls mit einem Leistungsvermögen von sechs und mehr Stunden für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen. In seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 27.4.2020 hielt der von der Beklagten hinzugezogene Arzt Dr. E. den Kläger noch für in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von arbeitstäglich sechs und mehr Stunden verrichten zu können.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 4.5.2020 den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da er die persönlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht erfülle. Zwar lägen bei ihm die im Bescheid aufgeführten Krankheiten vor, doch führten die Einschränkungen, die sich aus diesen Erkrankungen ergäben, nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da der Kläger nach der medizinischen Beurteilung der Beklagten noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27.5.2020 Widerspruch ein, den er insbesondere damit begründete, dass eine weitere medizinische Sachaufklärung seiner Ansicht nach unentbehrlich sei, da schon die im Reha-Entlassungsbericht vom 27.3.2020 angegebenen Befunde nicht mit der dortigen Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers in Übereinstimmung zu bringen seien. In diesem Zusammenhang meinte der Kläger unter Überreichung des Arztbriefes der Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie des Universitätsklinikums N. vom 27.3.2019, dass die von der Beklagten bislang nicht berücksichtigte psychische Erkrankung im Vordergrund der seine Leistungsfähigkeit herabsetzenden Beschwerden stehe. Angesichts dieses Widerspruchs nahm die Beklagte erneut medizinische Ermittlungen auf und ließ den Kläger durch den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. X. körperlich untersuchen und begutachten. Dieser diagnostizierte beim Kläger in seinem für die Beklagte gefertigten Gutachten vom 27.7.2020 eine mittelschwere depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine Postzosterneuralgie. Ausgehend von diesen beim Kläger von ihm gesehenen Gesundheitseinschränkungen hielt der Neurologe und Psychiater Dr. X. den Kläger gleichwohl für in der Lage, eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von arbeitstäglich sechs und mehr Stunden ausüben zu können.

Mit am 14.12.2020 ausgefertigtem und abgesandtem Widerspruchsbescheid vom 2.12.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie aus, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht in einem rentenberechtigenden Maß gemindert sei. Weder aus seinem Vorbringen noch den von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen noch aus dem auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eingeholten Gutachten des weiter von der Beklagten mit der Begutachtung des Klägers beauftragten Psychiaters Dr. X. habe diese - auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Befundes einer mittelschweren depressiven Episode - eine notwendige Änderung ihrer bisherigen Feststellungen zum Leistungsvermögen des Klägers ableiten können. Letztlich sei dieser zur Überzeugung der Beklagten noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten zu können. Er sei damit weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.

Der Kläger hat am 6.1.2021 Klage erhoben, mit der er sein auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung betont er unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren, dass er gerade auch aufgrund des Zusammenwirkens des bei ihm vorliegenden psychischen als auch somatischen Krankheitsbildes letztlich keiner Erwerbstätigkeit unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen mehr nachgehen könne. So habe die Beklagte insbesondere verkannt, dass der von ihr hinzugezogene Arzt Dr. X. eher eine Zukunftsprognose bei Durchführung einer adäquaten Therapie und gerade keine aktuell gültige Leistungsbeurteilung abgegeben habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4.5.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2020 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall ab Antragstellung am 12.12.2019 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 2.12.2020 Bezug und vermag im klägerischen Vorbringen keine neuen Gesichtspunkte zu erkennen, die eine andere, als die bislang von der Beklagten vertretene Auffassung zur Leistungsfähigkeit des Klägers begründen würden. Ferner hat sie eine Rentenauskunft vom 9.2.2021 vorgelegt, nach welcher der Kläger ausgehend von einem Eintritt des Versicherungsfalls ab Antragstellung am 12.12.2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. anfänglich 1.598,52 € brutto erhalten würde.

Das Gericht hat die Rentenakten der Beklagten sowie ärztliche Berichte der den Kläger behandelnden Ärzte, namentlich des Facharztes für spezielle Schmerztherapie und Aästhesiologie Dr. F. vom 16.4.2021, des Orthopäden Dr. T. vom 22.4.2021, der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie A. vom 19.4.2021 sowie des Facharztes für Innere Medizin und Hausarztes des Klägers Dr. M. vom 26.4.2021, beigezogen. Zudem hat es zur Frage des Leistungsvermögens des Klägers von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrisch-psychosomatischen sowie eines fachinternen Sachverständigengutachtens.

Zunächst stellt der zum Sachverständigen ernannte Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. C. in seinem insbesondere auf einer körperlichen Untersuchung des Klägers am 1.12.2021 beruhenden Gutachten vom 23.2.2022 bei diesem auf psychiatrischem Fachgebiet die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer Dysthymie. Ausgehend von diesen auf nervenärztlichem Fachgebiet beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen hält der Sachverständige Dr. C. ihn unter Beachtung der im Gutachten näher beschriebenen qualitativen Einschränkungen bei einer durchschnittlichen Umstellungsfähigkeit für in der Lage, ständig eine körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von arbeitstäglich sechs und mehr Stunden verrichten zu können.

Der ferner zum Sachverständigen ernannte Internist Dr. F. diagnostiziert in seinem ebenfalls insbesondere auf einer körperlichen Untersuchung des Klägers am 4.4.2022 beruhenden Gutachten vom 13.5.2022 bei diesem insgesamt ein Asthma bronchiale mit nur leichtgradig, gerade grenzwertig ausgeprägten dauerhaften Funktionsstörungen, eine Bluthochdruckerkrankung, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren i.S.e. Dysthymie sowie degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates bei vorbestehender Osteopenie. Unter Berücksichtigung dieser beim Kläger festgestellten Gesundheitseinschränkungen gelangt der Sachverständige Dr. F. zu der Überzeugung, dass der Kläger noch körperlich leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem zeitlichen Umfang von arbeitstäglich sechs und mehr Stunden verrichten könne.

Nach Vorlage der beiden Gutachten hat der Kläger am 16.8.2022 beantragt, den Facharzt für Neurologie PD Dr. T. gutachtlich zu hören. Auf gerichtliche Nachfrage hat dieser Arzt am 23.9.2022 die für ein entsprechendes Gutachten voraussichtlich anfallenden Kosten beziffert, die das Gericht mit am 5.10.2022 zugestellten Beschluss vom 26.9.2022 als Kostenvorschuss vom Kläger unter Fristsetzung bis zum 31.10.2022 angefordert hat. Da noch am 5.12.2022 kein Zahlungseingang festgestellt werden konnte, hat das Gericht den Beteiligten unter dem 7.12.2022 mitgeteilt, dass die Streitsache nunmehr zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung vorgesehen sei. Daraufhin hat der Kläger am 19.12.2022 auf ein Büroversehen bei seiner Rechtsschutzversicherung hingewiesen und um Fristverlängerung gebeten, da ihm vor dort umgehende Erledigung zugesichert worden sei. Da auch bis zum 8.2.2023 kein Eingang des angeforderten Kostenvorschusses festzustellen war, hat das Gericht erneut auf seine Absicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hingewiesen. Am 27.2.2023 hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass der Kostenvorschuss „heue“ eingezahlt worden sei. Tatsächlich ist der Kostenvorschuss am 1.3.2023 eingegangen. Mit Verfügung vom 22.3.2023 hat das Gericht dann Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.6.2023 bestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten als auch auf die ferner beigezogene Vorprozessakte zum Aktenzeichen S 12 SB 168/18 verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger die einzuhaltende Klagefrist gewahrt. Nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben, wobei die Frist, sofern ein Vorverfahren stattgefunden hat, gem. § 87 Abs. 2 SGG mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides beginnt. Für die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides sieht das Gesetz keine bestimmte Form vor (vgl. § 85 Abs. 3 S. 1 SGG). Da die Beklagte den auf den 2.12.2020 datierten Widerspruchsbescheid erst am 14.12.2020 ausgefertigt und an diesem Tage mit einfachem Brief zur Post gegeben hat und der Bevollmächtigte des Klägers ausweislich des auf der zur Gerichtsakte gereichten Kopie des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2020 angebrachten dort verwendeten Eingangsstempels vom 16.12.2020 den Widerspruchsbescheid (erst) an diesem Tag erhalten hat, ist von einer entsprechenden Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 16.12.2020 auszugehen, da bei Bestellung eines Bevollmächtigten die Bekanntgabe gem. § 37 Abs. 1 S. 2 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) diesem gegenüber erfolgen kann und die Bekanntgabe mit dem Zugang des Widerspruchsbescheides erfolgt (vgl. nur Jaritz, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 87 Rn. 42). Entsprechend beginnt die Klagefrist gem. § 87 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 16.12.2020 und damit am 17.12.2020 und endet gem. § 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 2 S. 1 SGG am 16.1.2021, also letztlich nach der tatsächlich am 6.1.2021 erfolgten Klageerhebung.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 4.5.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2020 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da der Bescheid nicht rechtswidrig ist. Er hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, denn er ist weder voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB VI und auch nicht erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI.

Der Kläger ist nicht teilweise erwerbsgemindert.

Nach § 43 Abs. 1 S. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Demgegenüber ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hängt davon ab, ob und inwieweit das individuelle Leistungsvermögen eines Versicherten wegen Art, Umfang und voraussichtlicher Dauer der Krankheiten und Behinderungen, an denen er leidet, in qualitativer und quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist, und ob er mit diesem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen ein Erwerbseinkommen erzielen kann (BSG, Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - juris Rn. 25; vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 9.2.2015 - L 2 R 74/12 - juris Rn. 40; vgl. ferner Gürtner, in: Rolfs u.a. (Hrsg.), beck-online.Großkommentar [Stand: 1.7.2020], SGB VI, § 43 Rn. 37). Denn allein das zeitliche (quantitative) Leistungsvermögen eines Versicherten, körperlich und geistig leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten zu können, schließt die Annahme einer vollen Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 3 Hs. 1 SGB VI noch nicht aus, da es entscheidend auch darauf ankommt, ob ein Versicherter noch „unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig“ sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - juris Rn. 14). Kann also ein Versicherter trotz qualitativer Leistungseinschränkungen noch täglich mindestens sechs Stunden Tätigkeiten ausüben, die in ungelernten Beschäftigungsverhältnissen üblicherweise gefordert werden (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.), kann davon ausgegangen werden, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen einsatzfähig ist (BSG, Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - juris Rn. 22ff.; vgl. zu Vorstehendem insgesamt auch LSG Hamburg, Urteil vom 9.2.2015 - L 2 R 74/12 - juris Rn. 40). Denn die Kammer geht - wie auch der ehemalige 13. Senat des Bundessozialgerichts - weiterhin von dem Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes aus und hält daran fest, dass Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten - ggf. unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, regelmäßig in der Lage sind, erwerbstätig zu sein, da vom praktisch gänzlichen Fehlen von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die nur mit leichten körperlichen und geistigen Anforderungen verknüpft sind, derzeit auch nicht aufgrund der Digitalisierung oder anderer wirtschaftlicher Entwicklungen ausgegangen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - juris Rn. 26f.). Entsprechend reicht es für die Annahme einer Einsetzbarkeit eines Versicherten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aus, wenn derartige, dem jeweils bestehenden Leistungsvermögen angepasste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Zahl angeboten werden (vgl. nur BSG, Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - juris Rn. 18). Ob der Kläger einen geeigneten Arbeitsplatz tatsächlich - gegebenenfalls durch Vermittlung der Arbeitsagentur - finden kann, ist für die Frage der Rentengewährung unerheblich, da das Risiko der Arbeitslosigkeit nicht die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträgerin, sondern stattdessen die Bundesagentur für Arbeit trägt, vgl. § 43 Abs. 3 Hs. 2 SGB VI (hierzu grds. BSG, Urteile vom 27.5.1977 - 5 RJ 28/76 - juris Rn. 14 sowie vom 29.11.1979 - 4 RJ 93/78 - juris Rn. 18; vgl. ferner Bayerisches LSG, Urteil vom 18.12.2001 - L 5 RJ 81/01 - juris Rn. 24; Kamprad, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Erg.-Lfg. 5/18 [Stand: Oktober 2018], K § 43 Rn. 111; Kolakowski, in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 47).

Der Kläger ist nicht teilweise erwerbsgemindert i.S.d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGB VI, da er trotz jener von den beiden gerichtlich beauftragten ärztlichen Sachverständigen Dr. C. und Dr. F. festgestellten und im Tatbestand wiedergegebenen Gesundheitsstörungen noch im Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI).

Die Kammer folgt den Feststellungen der gerichtlich gehörten Sachverständigen Dr. C. und Dr. F. zu den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers. Diese haben die Klägerin jeweils eingehend untersucht und die ihnen vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten umfassend ausgewertet. Die Kammer hat schon mit Blick darauf, dass die von den beiden Sachverständigen auf ihren jeweiligen Fachgebieten gestellten Diagnosen nicht nur im Einklang mit den vom Kläger insbesondere vorgetragenen Beschwerden auf nervenärztlichem sowie auf internistischem Fachgebiet stehen, sondern auch im Wesentlichen mit den erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen der den Kläger behandelnden Ärzte als auch mit jenen des im Widerspruchsverfahren von der Beklagten befragten Arztes Dr. X. sowie ferner mit den Ausführungen der Ärzte des Reha-Zentrums Bad T. im Reha-Entlassungsbericht vom 27.3.2020 übereinstimmen, keinen Anhalt, an den jeweiligen Diagnosen der gerichtlich ernannten Sachverständigen zu zweifeln. So stehen zunächst jene von dem von der Beklagten hinzugezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. X. beim Kläger beschriebenen psychisch-psychosomatischen Erkrankungen einer mittelschweren depressiven Episode, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer Postzosterneuralgie nicht in einem unauflösbaren Widerspruch insbesondere zu den Ausführungen des gerichtlich gehörten Sachverständigen Dr. C., wenn dieser in seinem Gutachten vom 23.2.2022 beim Kläger insbesondere die nervenärztlichen Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer Dysthymie stellt. Vielmehr erfassen die Ärzte Dr. X. und der Sachverständige Dr. C. übereinstimmend miteinander die auch und gerade vom Kläger selbst beklagten Schmerzen in Gestalt einer chronischen Schmerzstörung, die widerspruchsfrei auch die Ärzte der Reha-Einrichtung in Bad T. in ihrem Reha-Entlassungsbericht vom 27.3.2020 als Somatisierungsstörung würdigen. Zudem steht die von dem Sachverständigen Dr. C. beim Kläger zudem gestellten Diagnose einer Dysthymie letztlich in widerspruchsfreiem Einklang mit jener von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. X. als auch von jenen den Kläger behandelnden Ärztinnen und Ärzten, namentlich der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie A. sowie des Facharztes für Innere Medizin Dr. M., jeweils gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bzw. depressiven Störung. Denn die Dysthymia lässt sich als anhaltende affektive Störung mit einer chronischen oder konstant wiederkehrenden milderen Depression ohne hypomanische Episoden beschreiben (so ausdrücklich Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, Seite 409, Stichwort „Dysthymie“). In diesem Sinne hat der Sachverständige Dr. C. die insbesondere von der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie A. in ihrem freien Bericht vom 19.4.2021 als mittelschwere depressive Störung sowie von dem Facharzt für Innere Medizin Dr. M. in seinem Bericht vom 26.4.221 als mittelgradige depressive Episode beschriebene depressive Erkrankung des Klägers in für die Kammer nachvollziehbar-stimmiger Weise mit der von ihm gestellten Diagnose einer Dysthymie gewürdigt. Soweit der den Kläger ebenfalls behandelnde Arzt für Orthopädie Dr. T. in seinem für das Gericht gefertigten ärztlichen Bericht vom 22.4.2021 zuletzt unter dem 19.12.2019 die Diagnose einer Somatisierungsstörung und unter dem 13.7.2020 die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms gestellt hat, bildet gerade die letztgenannte Diagnose keinen Befund ab, den insbesondere der auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet von Amts wegen gehörte Sachverständige Dr. C. in der Erfassung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers insbesondere in Gestalt der von ihm geklagten Schmerzen unberücksichtigt gelassen hätte. Denn es handelt sich bei der Fibromyalgie gerade um ein nichtentzündlich bedingtes Schmerzsyndrom mit chronischen Weichteilbeschwerden (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, Seite 681f., Stichwort „Fibromyalgiesyndrom“). Vor diesem Hintergrund beschreibt der auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet gehörte Sachverständige Dr. C. beim Kläger widerspruchsfrei unter Würdigung auch seiner Biographie ausdrücklich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und würdigt damit ausdrücklich die vom Kläger beklagten Schmerzen. Denn die Diagnose einer Fibromyalgie ist aus psychiatrischer Sicht als somatoforme Schmerzstörung einzuordnen, ist Charakteristikum der somatoformen Störungen doch die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung, dass die Symptome nicht körperlich begründbar sind (vgl. nur SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 12.4.2021 - S 12 R 2232/20 - juris Rn. 76). Die zudem vom Kläger beklagten internistischen Gesundheitseinschränkungen erfasst in differenzierter Weise der Sachverständige Dr. F. in dem von ihm erstellten Gutachten vom 13.5.2022 insbesondere auch in weitgehender Übereinstimmung mit den Ausführungen des den Kläger auf schmerztherapeutischem Fachgebiet behandelnden Facharztes für spezielle Schmerztherapie Dr. F., aber auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Ärzte der Klinik für Rheumatologie des St. N.-Hospitals X. im - von dem den Kläger behandelnden Facharzt für Innere Medizin Dr. M. überreichten - Arztbrief vom 18.6.2020. Denn sowohl diese Ärzte als auch jene der Reha-Einrichtung in Bad T. im Reha-Entlassungsbericht vom 27.3.2020 stellen beim Kläger jeweils in widerspruchsfreier Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. ebenso wie dieser beim Kläger insbesondere die Diagnose eines Asthma bronchiale. Auch die beim Kläger bereits von den Ärzten des Reha-Zentrums in Bad T. im o.g. Reha-Entlassungsbericht beschriebene arterielle Hypertonie benennt, sieht und würdigt der Sachverständige Dr. F. auch insoweit widerspruchsfrei mit der von ihm gestellten Diagnosen einer Bluthochdruckerkrankung. Letztlich greifen beide Sachverständige sämtliche beim Kläger von den ihn behandelnden Ärzten vorbeschriebenen als auch von ihm selbst beklagten nervenärztlichen wie internistischen Erkrankungen und Gesundheitsstörungen auf und würdigen diese mit insgesamt für die Kammer nachvollziehbaren Diagnosen. Insgesamt ist für die Kammer insoweit entscheidend, dass die beiden gerichtlich gehörten Sachverständigen die vom Kläger beklagten internistischen wie psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen diagnostisch erfassen und ihrer jeweiligen Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers zugrunde legen, wovon die Kammer überzeugt ist. Denn auch wenn die beiden Sachverständigen die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers teils abweichend von den ihn behandelnden Ärzten diagnostisch erfassen, erkennen und beschreiben sie gleichwohl in Übereinstimmung mit jenen den Kläger behandelnden Ärzten die bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden, die sie jeweils unter Darstellung der insoweit relevanten Krankheitsbiographie des Klägers nachvollziehbar anhand der aktenkundigen Befunde und auf Grundlage der von ihnen jeweils durchgeführten körperlichen Untersuchungen des Klägers belegen. Denn es sind nicht die konkret gestellten Diagnosen entscheidend, sondern die von den beiden Sachverständigen gesehenen und beschriebenen Gesundheitseinschränkungen des Klägers, die Grundlage für die folgende Ermittlung der hiermit einhergehenden Funktionsdefizite sind (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 21.1.2015 - L 19 R 394/10 - juris Rn. 73). Insgesamt zeigt sich zur Überzeugung der Kammer eine letztlich übereinstimmende Würdigung des Gesundheitszustandes des Klägers durch die ihn behandelnden Ärzte und die beiden gerichtlich gehörten Sachverständigen auf den jeweils von ihnen vertretenen medizinischen Fachgebieten. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die gerichtlich ernannten Sachverständigen Dr. C. und Dr. F. Befunde unvollständig erhoben oder Gesundheitsstörungen des Klägers übersehen hätten.

Mit dem ihm verbliebenen und von den beiden Sachverständigen Dr. C. und Dr. F. eingehend gewürdigten Leistungsvermögen ist der Kläger noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten arbeitstäglich sechs und mehr Stunden mit den üblichen Arbeitspausen und unter den sonstigen betriebsüblichen Bedingungen zu verrichten. Die Kammer folgt auch insoweit den vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien, gut nachvollziehbaren sowie gut begründeten und deshalb überzeugenden Gutachten der beiden gerichtlich ernannten Sachverständigen. Deren Ausführungen zum zeitlichen Leistungsvermögen des Klägers stehen letztlich bereits in widerspruchsfreiem Einklang mit der sozialmedizinischen Einschätzung der Ärzte der Rehabilitationseinrichtung in Bad T., die im Reha-Entlassungsbericht vom 27.3.2020 dem Kläger sogar mindestens noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten arbeitstäglich sechs und mehr Stunden zutrauten, und entsprechen ferner auch jener sozialmedizinischen Einschätzung des von der Beklagten im Vorverfahren hinzugezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. X., der dem Kläger ebenfalls mindestens noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von sechs und mehr Stunden arbeitstäglich zugetraut hat. Darüber hinaus kann die Kammer aus keinem der zur Akte gereichten medizinischen Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte des Klägers zwingende medizinische Belege für ein rentenrechtlich relevant gemindertes Leistungsvermögen entnehmen. Zunächst hat sich jener den Kläger behandelnde Facharzt für spezielle Schmerztherapie Dr. F. in seinem Befundbericht vom 16.4.2021 schon nicht zum dem Kläger verbliebenen Leistungsvermögen geäußert. Im Übrigen hat der den Kläger behandelnde Arzt für Orthopädie Dr. T. in seinem für das Gericht erstellten freien ärztlichen Bericht vom 22.4.2021 den Kläger ausdrücklich aus der Warte des von ihm vertretenen Fachgebiets in der Lage gesehen, eine körperlich leichte Tätigkeit arbeitstäglich sechs Stunden verrichten zu können. Demgegenüber haben zwar einerseits der den Kläger behandelnde Facharzt für Innere Medizin Dr. M. in seinem freien ärztlichen Bericht vom 26.4.2021 als auch die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie A. in ihrem freien ärztlichen Bericht vom 19.4.2021 den Kläger jeweils nicht mehr in der Lage gesehen, arbeitstäglich einer mehr als sechsstündigen Tätigkeit (so ausdrücklich Dr. M.) bzw. einer auch nur dreistündigen Tätigkeit (so ausdrücklich die Ärztin A.) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen zu können, ohne jedoch Gesundheitseinschränkungen des Klägers jenseits der von den beiden gerichtlich gehörten Sachverständigen festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers beschrieben zu haben, die eine solche Leistungsbeurteilung uneingeschränkt nachvollziehbar oder gar zwingend erscheinen lassen. Insgesamt sind die jeweiligen Ausführungen der den Kläger behandelnden Ärzte nicht geeignet, die sozialmedizinischen Leistungsbeurteilungen der beiden gerichtlich gehörten Sachverständigen Dr. C. und Dr. F. zu relativieren oder gar zu entkräften, da aus den von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten des Klägers erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen nicht zwangsläufig auf ein rentenrechtlich relevant eingeschränktes oder gar aufgehobenes Leistungsvermögen des Klägers geschlossen werden kann, zumal beide gerichtlich gehörten Sachverständigen die auch von der Klägerin vorgetragenen Gesundheitsstörungen in wesentlicher Übereinstimmung mit den sie behandelnden Ärztinnen und Ärzten hinsichtlich der jeweiligen Befunderhebung wie auch diagnostisch erfasst haben.

Die Kammer ist aufgrund des von den Sachverständigen Dr. C. und Dr. F. eingehend gewürdigten Leistungsvermögens des Klägers der Überzeugung, dass dieser - bei nicht eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit seiner Hände - gesundheitlich noch in der Lage ist, jedenfalls körperlich leichte und geistig einfache Arbeiten bei einer durchschnittlichen Umstellungsfähigkeit zu verrichten. Diese Tätigkeiten kann er in wechselnder Körperhaltung ausüben, wobei ein gelegentlicher Haltungswechsel genügt. Ferner kann er noch leichte Lasten heben und tragen. Dabei kann er lediglich gelegentlich noch Überkopf- und Überschulterarbeiten verrichten. Er bedarf keiner betriebsunüblichen Pausen und kann die ihm zumutbaren Tätigkeiten in geschlossenen Räumen oder im Freien unter Vermeidung von Umwelteinflüssen wie Kälte, Nässe, Zugluft, Staub, Gas, Dampf und Rauch sowie starken Temperaturschwankungen ausüben. Ferner wird er letztlich jedenfalls noch durchschnittlichen Anforderungen an seine geistigen Fähigkeiten - wie Konzentration, Reaktion, Übersicht und Aufmerksamkeit - ebenso wie jedenfalls durchschnittlichen Anforderungen an seine geistige Beweglichkeit, sein Verantwortungsbewusstsein und seine Zuverlässigkeit gerecht. Ebenso sind ihm auch solche mit Publikumsverkehr einhergehende Arbeiten und auch Tätigkeiten an laufenden Maschinen noch zumutbar. Schließlich kann er noch Tätigkeiten mit der Notwendigkeit, feste Termine einzuhalten, verrichten und auch noch in Wechsel- oder Nachtschicht tätig sein. Demgegenüber kann er keine Zwangshaltungen erfordernde Tätigkeiten und auch keine Arbeiten im Knien, Hocken und Bücken oder auf Leitern und Gerüsten mehr ausüben. Nicht mehr zuzumuten sind ihr zudem Arbeiten unter Zeitdruck sowie Akkord- und Fließbandarbeiten. Die Kammer hält die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung des Klägers durch die beiden Sachverständigen Dr.C. und Dr. F. für schlüssig und nachvollziehbar und macht sich diese nach eingehender Prüfung und Überzeugungsbildung zu Eigen. Die geschilderten leistungsmindernden Einschränkungen entsprechen den erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen insbesondere hinsichtlich der vorliegenden internistischen als auch seelischen Gesundheitseinschränkungen des Klägers als auch der von ihm geklagten Schmerzen.

Aufgrund des soeben beschriebenen Leistungsbildes ist der Kläger in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Es bestehen keine wesentlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit, typische ungelernte Tätigkeiten zu verrichten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallen (bspw. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen etc.), in nennenswerter Weise beeinträchtigt ist (vgl. zu dieser Anforderung an das Restleistungsvermögen der Anspruchsteller BSG, Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - juris Rn. 36; Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021 [Stand: 1.4.2021], § 43 Rn. 177). Ausdrücklich sieht die Kammer eine Einsetzbarkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit jenen von den beiden Sachverständigen - im Wesentlichen übereinstimmend - beschriebenen Leistungseinschränkungen. So kommt zur Überzeugung der Kammer beispielsweise eine Tätigkeit als Bürohilfskraft oder auch als Warenprüfer bzw. Versandfertigmacher für den Kläger in Betracht, da es sich insbesondere bei den beiden letztgenannten Tätigkeiten um leichte Pack- oder einfache Sortierarbeiten, die das Abwiegen, Abfüllen, Abpacken, Einpacken, Einwickeln, Messen, Zählen, Kennzeichnen, Schließen oder Fertigmachen von Artikeln, Waren oder Gegenständen zum Inhalt haben (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18.6.2014 - L 8 R 92/11 - juris Rn. 103 sowie vom 9.12.2015 - L 8 R 655/12 - juris Rn. 76) handelt und diese Arbeiten nicht über „leicht“ hinaus belasten sowie im Innenbereich ohne Witterungs- oder sonstige Umwelteinflüsse an Arbeitsflächen verrichtet werden, die auf Sitz- oder Stehhöhe eingerichtet sind, wobei zudem in Abständen ein Aufstehen und Umhergehen möglich, wenn nicht gar erforderlich ist, so dass sich eine Möglichkeit des Arbeitens allein im Sitzen ergibt (so ebenfalls ausdrücklich LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). In diesem Sinne kann der Kläger zudem insbesondere die typischerweise anfallenden Bürohilfstätigkeiten wie Sortieren von Papieren, Öffnen von Briefen und Bedienen eines Kopiergeräts und Telefons ausüben. Die Kammer hat mit Blick auf die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers keinen Zweifel an dessen Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, da keiner der Basisbereiche vollständig ausgeschlossen, sondern lediglich bestimmte Bedingungen bei grundsätzlich dem Kläger zumutbaren Tätigkeiten zu beachten sind. Ausdrücklich geht die Kammer davon aus, dass der Kläger - bei nicht rentenrechtlich relevant eingeschränkter oder gar aufgehobener Gebrauchsfähigkeit seiner Hände - solche Arbeiten verrichten kann, welche die Gebrauchsfähigkeit seiner beiden Hände erfordern, und insbesondere die bereits genannten einfachen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallenden Tätigkeiten ausüben kann, worauf beide gerichtlich gehörten Sachverständigen übereinstimmend miteinander hingewiesen haben. Denn letztlich haben beide gerichtlich gehörten Sachverständigen unter ausdrücklicher Würdigung der gesundheitlichen Beschwerden des Klägers bei entsprechender schlüssiger Befunderhebung und Diagnosestellung keine Bedenken gegen einen täglich sechsstündigen und längeren Einsatz für die in der Beweisanordnung des Gerichts genannten - leichten - Arbeiten bzw. unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Anforderungen an das Leistungsvermögen des Klägers aus ihrer jeweiligen fachärztlichen Sicht geäußert.

Unter Berücksichtigung des von der Kammer festgestellten Gesundheitszustandes sowie des hieraus folgenden Leistungsvermögens des Klägers hält die Kammer ihn für in der Lage, verschiedene körperlich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Ausdrücklich ist dem Kläger zur Überzeugung der Kammer aufgrund der bei ihm zu berücksichtigenden qualitativen Leistungseinschränkungen der allgemeine Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Denn von einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarkts ist nur dann auszugehen, wenn eine Summierung ungewöhnlicher qualitativer Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorläge und sich eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht benennen ließe (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 3.8.2017 - L 5 R 35/16 - juris Rn. 55). Dabei besteht die Pflicht zur Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes nur bei jenen Versicherten, die lediglich noch in der Lage sind, ausschließlich körperlich leichte Tätigkeiten zu verrichten und die in ihrem damit bereits deutlich reduzierten Restleistungsvermögen durch eine schwere spezifische Behinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zusätzlich eingeschränkt werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.1.2017 - L 3 R 68/14 - juris Rn. 94). Die Kammer hat angesichts der von ihr gesehenen abstrakten Tätigkeitsfelder, auf denen der Kläger tätig werden könnte, bereits keine ernsten Zweifel (vgl. BSG, Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - juris Rn. 26) daran, dass es für ihn unter Berücksichtigung der von den beiden Sachverständigen Dr. C. und Dr. F. festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch geeignete Tätigkeitsfelder gibt. Denn die bereits zuvor beschriebenen typischen ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sind ihm unter Berücksichtigung seiner von beiden gerichtlich gehörten Sachverständigen sowohl auf nervenärztlichem wie auch auf internistischem Fachgebiet diagnostizierten Erkrankungen und der von den beiden Sachverständigen Dr. C. und Dr. F. hiervon ausgehend beschriebenen (qualitativen) Leistungseinschränkungen möglich und entsprechen seinem verblieben (Rest-)Leistungsvermögen. Da sich für den Kläger, der jedenfalls körperlich leichte Arbeiten verrichten kann, ein abstraktes Betätigungsfeld beschreiben lässt bzw. geeignete Tätigkeiten erkennbar sind und die Kammer keine Zweifel an seiner tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen hat, kann sie offen lassen, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungshindernisse oder eine besondere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. nur BSG, Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - juris Rn. 26; jüngst LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.6.2019 - L 8 R 45/17 - juris Rn. 83).

Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. So bilden die beiden Gutachten der jeweils von Amts wegen gehörten Sachverständigen Dr. C. und Dr. F. eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung der Kammer und haben ihr die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (vgl. § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]), so dass keine weiteren Beweiserhebungen von Amts wegen notwendig waren.

Auch ein beim Kläger seit dem 13.3.2019 festgestellter Grad der Behinderung von 50 hindert keine positive Leistungsbeurteilung im Rentenversicherungsrecht, da die Frage nach der Schwerbehinderung für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung unerheblich ist (vgl. BSG, Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 SB 5/01 B - juris Rn. 5). So kommt der Schwerbehinderteneigenschaft eines Versicherten keinerlei Aussagekraft hinsichtlich seiner zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit zu (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 17.9.2015 - B 13 R 290/15 B - juris Rn. 5).

Da der Kläger schon nicht teilweise erwerbsgemindert ist, liegt erst recht kein Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor, da dieser über den Versicherungsfall der teilweisen Erwerbsminderung hinausgehend ein unter drei Stunden gesunkenes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also ein noch weiter reduziertes Leistungsvermögen, voraussetzt (§ 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGB VI).

Schließlich ist der Kläger auch nicht erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI, da er nicht vor dem 2.1.1961 (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), sondern am 1.2.1968 geboren wurde.

Die Kammer lehnt zudem den Antrag des Klägers auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG im Rahmen der Darstellung der Entscheidungsgründe dieses Urteils (vgl. zur Form nur BSG, Urteil vom 26.4.1967 - 9 RV 634/65 - juris Rn. 7; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 109 Rn. 11a) als verspätet ab, wobei sie insoweit nicht verkennt, dass dieser Antrag angesichts einer Einzahlung des mit Beschluss vom 26.9.2022 angeforderten Kostenvorschusses erst weit nach Fristablauf am 1.3.2023 nur unter den Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 SGG abgelehnt werden kann (vgl. erneut nur Keller, a.a.O.). Hiernach kann die Kammer einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung der Kammer in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Zur Überzeugung der Kammer würde sich die Erledigung des Rechtsstreits durch die Einholung des vom Kläger begehrten Gutachtens verzögern. Denn das nach Einzahlung des Kostenvorschusses erst am 1.3.2023 einzuholende und innerhalb einer als angemessen zu betrachtenden Frist von drei Monaten vorzulegende Gutachten hätte den Beteiligten nach Eingang bei Gericht entsprechend § 107 SGG mit der Möglichkeit zur Äußerung vorgelegt werden müssen (vgl. zur Übersendungspflicht und Auseinandersetzungsmöglichkeit nur Mushoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022 [Stand: 8.8.2022], § 106 Rn. 146), wobei eine angemessene Frist von vier bis sechs Wochen zu setzen gewesen wäre, so dass eine Erledigung des Rechtsstreits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.6.2023 nicht möglich gewesen wäre. Darüber hinaus ist die Kammer der Überzeugung, dass die nicht innerhalb der vom Gericht mit Beschluss vom 26.9.2022 gesetzten Frist bis zum 31.10.2022 erfolgte Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses auf grober Nachlässigkeit des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten beruht. Grobe Nachlässigkeit liegt vor, wenn die zur Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen ist bzw. wenn nicht getan wurde, was jedem einleuchten muss (BSG, Urteil vom 10.6.1958 - 9 RV 836/55 - juris Rn. 16; LSG Hessen, Urteil vom 12.2.2015 - L 6 SB 84/14 - juris Rn. 34; Müller, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 109 Rn. 25). Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers war bewusst, dass der Kostenvorschuss bis zum 31.10.2022 einzuzahlen war. Allein das fruchtlose Verstreichenlassen dieser Frist stellt eine grobe Nachlässigkeit des Bevollmächtigten des Klägers dar, die sich der Kläger gem. § 73 Abs. 6 S. 7 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurechnen lassen muss, da die Kontrolle, ob Fristen eingehalten sind, zu den wichtigsten Pflichten von rechtskundigen Prozessbevollmächtigten, zu denen der Bevollmächtigte des Klägers als Rentenberater nach § 73 Abs. 2 S. 2 Nr 3 SGG zählt, gehört (vgl. nur LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2005 - L 1 U 719/05 - juris Rn. 27), wobei die Fristenkontrolle umfasst, dass der Bevollmächtigte in eigener Verantwortung kontrollieren muss, ob die zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden sind (vgl. erneut nur LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Schon dies ist für die Kammer nicht erkennbar. Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers es unter weiterer Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt unterlassen, zeitnah nach der gerichtlichen Mitteilung vom 7.12.2022, dass die Streitsache angesichts des bislang nicht eingegangenen Kostenvorschusses nunmehr zeitnah zur Sitzung vorgesehen sei, die Einzahlung des Kostenvorschusses sicherzustellen. Vielmehr hat er sich offenbar allein auf die von der Rechtsschutzversicherung des Klägers gegebene Zusicherung einer zeitnahen Einzahlung verlassen, ohne sich selbst in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang der tatsächlichen Einzahlung zu vergewissern. Auch insoweit genügt das Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Klägers den ihn treffenden Pflichten zur Überzeugung des Gerichts nicht, woran auch dessen lediglich pauschales und schon nicht den konkreten Umständen der hier nicht erfolgten Einzahlung des gerichtlich angeforderten Kostenvorschusses Rechnung tragendes Vorbringen zu den „außergewöhnlichen Umstände[n] und Nachteile[n] durch die Corona-Epidemie“ zur Überzeugung der Kammer nichts ändert. Nach alledem macht die Kammer von dem ihr eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, den Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 Abs. 2 SGG wegen Verzögerung abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.