Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 183
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 5.220
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 14.09.2005 – L 8 LW 6/05
- LSG NRW, 15.03.2021 – L 20 AL 184/20 BZitiert von 4
- BSG, 22.09.2004 – B 11 AL 33/03 RStreitwertfestsetzung: Gerichtskostenfreiheit des Arbeitgebers bei Streitigkeiten über Eingliederungszuschüsse KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- BSG, 05.10.2006 – B 10 LW 5/05 RErstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren: Frage der Versicherteneigenschaft im Sinne des § 183 Satz 1 SGG bei Anfechtung der festgestellten Versicherungspflicht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- LSG NRW, 30.10.2006 – L 20 B 94/06 SOZitiert von 3
- BSG, 30.08.2016 – B 2 U 40/16 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - grundsätzliche Bedeutung - höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage - Kostenentscheidung - kostenprivilegierter Beschwerdeführer - gesetzliche Unfallversicherung - Versicherteneigenschaft gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7 - Prozessstandschafter bzw Beigeladener - potentiell Haftungsprivilegierter gem §§ 105, 106 Abs 1 SGB 7)Zitiert von 34
Zuletzt entschieden
- SG Gelsenkirchen, 22.07.2026 – S 2 SO 199/26 ER
- BSG, 01.07.2026 – B 2 U 126/25 B
- LSG NRW, 23.06.2026 – L 21 AS 631/26 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 183 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).