Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 107

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund10 Entscheidungen

Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.

§ 106a § 108