Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 107
Stand: 10.06.2019
Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 107 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 23.02.2022 – B 9 V 35/21 BNichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - unvollständige Erörterung der Sach- und Rechtslage - Auslassung von entscheidungserheblichen Umständen im Tatbestand des Berufungsurteils - Kenntnis vom maßgeblichen Akteninhalt - Darlegung des verhinderten Vorbringens - Fehlen eines Klageantrags im Sitzungsprotokoll und im Urteilstatbestand - Möglichkeit von Berichtigungsanträgen - Darlegung der Entscheidungserheblichkeit - fehlende Bindung des Gerichts an die gestellten Anträge - Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze - Überschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung - kein Revisionszulassungsgrund - Divergenz - DarlegungsanforderungenZitiert von 11
- BSG, 31.08.2017 – B 2 U 74/17 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Überraschungsentscheidung - Inaugenscheinnahme des Versicherten - Mitteilung des Beweisergebnisses vor Urteilserlass - Nichterwähnung in Sitzungsniederschrift - faires Verfahren - Recht auf informationelle SelbstbestimmungZitiert von 3
- BSG, 08.02.2012 – B 5 RS 76/11 BNichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - rechtliches Gehör - Gegenbeweis - Verfahrensmangel - Rückverweisung an das LSGZitiert von 8
- BSG, 01.07.2010 – B 13 R 115/10 BNichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - unterbliebene Ladung - ZurückverweisungZitiert von 1
- BSG, 20.06.2002 – B 13 RJ 13/02 RZitiert von 4
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2025 – L 15/8 SO 145/21
Zuletzt entschieden
- SG Münster, 27.06.2023 – S 17 R 9/21
- SG GieBen, 11.02.2020 – S 2 R 123/16Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 – L 7 AS 1494/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 19 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.