Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 107
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BSG, 23.02.2022 – B 9 V 35/21 BNichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - unvollständige Erörterung der Sach- und Rechtslage - Auslassung von entscheidungserheblichen Umständen im Tatbestand des Berufungsurteils - Kenntnis vom maßgeblichen Akteninhalt - Darlegung des verhinderten Vorbringens - Fehlen eines Klageantrags im Sitzungsprotokoll und im Urteilstatbestand - Möglichkeit von Berichtigungsanträgen - Darlegung der Entscheidungserheblichkeit - fehlende Bindung des Gerichts an die gestellten Anträge - Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze - Überschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung - kein Revisionszulassungsgrund - Divergenz - DarlegungsanforderungenZitiert von 11
- BSG, 31.08.2017 – B 2 U 74/17 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Überraschungsentscheidung - Inaugenscheinnahme des Versicherten - Mitteilung des Beweisergebnisses vor Urteilserlass - Nichterwähnung in Sitzungsniederschrift - faires Verfahren - Recht auf informationelle SelbstbestimmungZitiert von 3
- BSG, 08.02.2012 – B 5 RS 76/11 BNichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - rechtliches Gehör - Gegenbeweis - Verfahrensmangel - Rückverweisung an das LSGZitiert von 8
- BSG, 01.07.2010 – B 13 R 115/10 BNichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - unterbliebene Ladung - ZurückverweisungZitiert von 1
- BSG, 20.06.2002 – B 13 RJ 13/02 RZitiert von 4
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2025 – L 15/8 SO 145/21
Zuletzt entschieden
- SG GieBen, 11.02.2020 – S 2 R 123/16Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 – L 7 AS 1494/15Zitiert von 1
- LSG NRW, 20.06.2007 – L 8 R 244/05Zitiert von 8
10 Entscheidungen zu § 107 SGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.