Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 27.07.2026 – 2 A 450/25

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Az.: 2 A 450/25 6 K 357/23 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache des prozessbevollmächtigt:

gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Brückenstraße 10, 09111 Chemnitz wegen Recht der Landesbeamten ; Untätigkeitsklage hier: Antrag auf Zulassung der Berufung – Kläger – – Antragsteller – – Beklagter – – Antragsgegner – 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 27. Juli 2026

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. Juni 2025 - 6 K 357/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.580,60 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-27/2-a-450-25#rd_2

1. Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung seiner Anwärterbezüge. Der 1978 geborene Kläger wurde am 2. September 2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Finanzanwärter in der Laufbahngruppe 2.1 (Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung) ernannt. An der schriftlichen Laufbahnprüfung vom 10. bis 17. Juni 2022 nahm er nicht teil. Nachdem er ein amtsärztliches Attest vorgelegt hatte, welches in Teilen geschwärzt war, stellte der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. August 2022 fest, dass der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht unverzüglich erfolgt sei und bewertete die Leistungen in der schriftlichen Laufbahnprüfung 2022 mit jeweils 0 Punkten. Mit Bescheid vom 10. August 2022 wurde dem Kläger das Nichtbestehen der schriftlichen Laufbahnprüfung bekannt gegeben. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juni 2025 ab. Den nachfolgend gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der erkennende Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (2 A 452/25) abgelehnt.

3 Mit Bescheid vom 23. November 2022 setzte der Beklagte den Anwärtergrundbetrag des Klägers ab 1. September 2022 gemäß § 75 Abs. 1 SächsBesG a. F. um 15 % herab und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wurde angegeben, dass der Kläger an der schriftlichen Laufbahnprüfung 2022 unentschuldigt nicht teilgenommen habe. Im Rahmen der Ermessensausübung sei nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift vorgesehen, dass der Anwärtergrundbetrag um 15 % gekürzt werden solle, wenn eine vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden oder ohne Genehmigung einer solchen Prüfung ferngeblieben werde. Auf den Widerspruch des Klägers setzte der Beklagte die sofortige Vollziehung des Kürzungsbescheides vom 23. November 2022 mit Wirkung vom 1. September 2022 aus.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-27/2-a-450-25#rd_3

4 Das Verwaltungsgericht wies die am 24. März 2023 erhobene, auf Aufhebung des Kürzungsbescheides gerichtete Untätigkeitsklage als zulässig, aber unbegründet ab. Gemäß § 75 Abs. 1 SächsBesG a. F. könne die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle den Anwärtergrundbetrag um bis zu 30 % herabsetzen, wenn Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden haben oder sich die Ausbildung aus einem von den Anwärtern zu vertretenden Grund verzögere. Die tatbestandlichen Voraussetzungen lägen vor. Dem Kläger sei mit Bescheid vom 10. August 2022 das Nichtbestehen der schriftlichen Laufbahnprüfung 2022 bekannt gegeben worden. Die hiergegen erhobene Klage habe das erkennende Gericht mit Urteil vom 2. Juni 2025 abgewiesen. Das auf der Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen habe der Beklagte fehlerfrei unter Heranziehung von Nr. 75.1.2 VwV-SächsBesG ausgeübt und die Herabsetzung um 15 % ausgesprochen. Entgegen den Einwänden des Klägers komme es im Rahmen von § 75 Abs. 1 SächsBesG a. F. auf die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung im Rahmen der Ermessensausübung nicht zwingend an. Auch im Übrigen erscheine es nicht zwingend angezeigt, die Vorlage des Attests durch den Kläger im Rahmen der Ermessensausübung positiv zu würdigen, nachdem es der Kläger durch seine weitere Handlung - die teilweise Schwärzung - dem Prüfungsausschuss selbst unmöglich gemacht habe, die Prüfungs(un)fähigkeit des Klägers zu beurteilen.

5 Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung 2022 stehe nicht fest, weil über die vom Kläger angefochtene Prüfungsentscheidung bisher nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Es werde auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren 2 A 452/25 verwiesen; erst nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel im vorgreiflichen Parallelverfahren stünde ein Nichtbestehen der Laufbahnprüfung 2022 endgültig fest. Bis dahin sei das Zulassungsverfahren auszusetzen. Zudem habe der Beklagte grob ermessensfehlerhaft gehandelt, indem er das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung 2022, das auf einer Fiktion wegen der Nichtoffenbarung sensibler Gesundheitsdaten beruht habe, mit einem Nichtbestehen aufgrund fehlender fachlicher Leistungen gleichgesetzt habe. Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten zumindest zur Neubescheidung verpflichten müssen.

6 Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und Auseinandersetzung mit der Antragsbegründung entgegengetreten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-27/2-a-450-25#rd_7

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

8 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts er- 4 möglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris). Daran fehlt es hier.

9 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 23. November 2022 über die Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages ab 1. September 2022 um 15 % rechtmäßig ist. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 3 bis 5) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-27/2-a-450-25#rd_10

a) Soweit der Kläger einwendet, die Prüfungsentscheidung betreffend das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung 2022 sei bisher nicht bestandskräftig, steht dies dem angefochtenen Kürzungsbescheid nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht führt mit Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 59.86 -, juris Rn. 12 ff. zur entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmung aus:

Die Entscheidung über die Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages ist vom Bestand der Prüfungsentscheidung unabhängig. Sie knüpft - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - allein an den tatsächlichen Umstand des Nichtbestehens der Prüfung an. Auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung bzw. deren Bestands- oder Rechtskraft kommt es insoweit nicht an. Das hat der erkennende Senat mit Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 35.84 - (BVerwGE 72, 207 <211 f.>) für die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG entschieden. Für § 66 Abs. 1 BBesG kann, was das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nichts anderes gelten. Auch hier ist lediglich Voraussetzung, daß der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung tatsächlich nicht bestanden hat.

Die rechtliche Anknüpfung an den rein tatsächlichen Vorgang des Nichtbestehens der Prüfung steht sowohl mit dem Wortlaut als auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung in Einklang. Die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 Abs. 1 BBesG soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine sparsame Verwendung von Steuermitteln in den Fällen ermöglichen, in denen die reguläre Ausbildungsdauer überschritten wird. Zugleich soll damit der Verwaltung eine zusätzliche Möglichkeit gegeben werden, auf einen baldigen Abschluß der Ausbildung hinzuwirken (vgl. BT-Drs. 7/1906 S. 91). Andererseits soll mit dieser Regelung der zunehmenden Neigung der Dienstherren entgegengewirkt werden, Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben, eher zu entlassen, als ihnen für die Dauer des verlängerten Vorbereitungsdienstes die vollen Anwärterbezüge weiter zu gewähren (vgl. BT-Drs. 8/1606 S. 19).

Diese Auslegung entspricht auch dem besonderen Zweck des Vorbereitungsdienstes, den Beamten auf Widerruf für den Beruf auszubilden (vgl. § 1 AusbO), zu dem ihm die Prüfung den Zugang eröffnet. Mit der Möglichkeit, die Prüfung abzulegen, ist dieser Zweck erreicht. Die 5 Unterhaltssicherung durch die Gewährung von Anwärterbezügen tritt demgegenüber weit zurück (BVerwGE 72, 207 <211> m.w.N.). Darüber hinaus steht dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. BVerfGE 61, 43 <62 f.>; 71, 39 <50, 52 f.>) und des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 43.81 - <Buchholz 235 § 42 Nr. 4> und vom 25. Februar 1988 - BVerwG 2 C 65.86 - <Buchholz 240.1 Nr. 2 = ZBR 1988, 389>) bei Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Das gilt in besonderem Maße im Hinblick auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Besoldung nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleistet ist, sondern lediglich eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit darstellt (vgl. u.a. BVerwGE 35, 201 <208>; 52, 183 <188>; Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - <Buchholz 235 § 12 Nr. 2> sowie Beschlüsse vom 27. März 1985 - BVerwG 2 B 9.84 - <Buchholz 235 § 60 Nr. 1>; vom 30. August 1985 - BVerwG 2 B 49.84 - <Buchholz 235 § 62 Nr. 4>; vom 15. Februar 1988 - BVerwG 2 B 21.88 - <Buchholz 240 § 59 Nr. 3>; vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - <Buchholz 240 § 62 Nr. 5> sowie vom 31. Januar 1989 - BVerwG 2 B 2.89 -). Der Gesetzgeber ist deshalb in diesem Bereich in noch stärkerem Maße als sonst berechtigt, typisierende und generalisierende Regelungen zu treffen. Hieran gemessen begegnet die Vorschrift des § 66 Abs. 1 BBesG und die darin zum Ausdruck kommende Anknüpfung an die bloße Tatsache des Nichtbestehens der Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

11 Nach diesen Ausführungen, denen sich der Senat betreffend § 75 SächsBesG a. F. anschließt, konnte der Kürzungsbescheid aufgrund des bloßen Umstandes des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung 2022 ergehen. Auf den Ausgang des Prüfungsrechtsstreits kommt es damit nicht rechtserheblich an. Das vom Senat ebenfalls mit Beschluss vom heutigen Tag entschiedene Zulassungsverfahren (2 A 452/25) betreffend das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung 2022 ist damit für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich, weshalb die vom Kläger beantragte Aussetzung nicht veranlasst ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-27/2-a-450-25#rd_12

b) Die Ermessensausübung des Beklagten im angegriffenen Bescheid begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Bestimmung § 75 Abs. 1 SächsBesG a. F. stellt allein auf die Tatsache des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ab. Auf die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung kommt es dagegen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht an. Nichts anderes folgt aus den vom Beklagten für die Ermessensausübung herangezogenen VwV-SächsBesG. Dort heißt es in Nr. 75.1.2 Satz 5 VwV-SächsBesG: Hiernach wird der Anwärtergrundbetrag in der Regel um 15 Prozent gekürzt, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung nicht bestanden hat, ohne Genehmigung einer solchen Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten ist oder aus Gründen, die er zu vertreten hat (Nummer 75.1.3), die Ausbildung verzögert. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Ermessensausübung steht schließlich im Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung; es wird hierzu auf die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O. Rn. 14) verwiesen.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-27/2-a-450-25#rd_6

14 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben.

15 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch