§ 32 Entlassung aus zwingenden Gründen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 04.11.2009 – 12 L 872/09
- VG Freiburg, 01.03.2006 – 4 K 327/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 12.03.2010 – 1 B 1684/09Zitiert von 15
- OVG NRW, 11.01.2006 – 1 B 1893/05Zitiert von 2
- BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.25Ermessensspielraum bei Entlassung eines Beamten auf WiderrufZitiert von 1
- OVG Thüringen, 20.12.2023 – 2 KO 522/20
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.01.2023 – 6 C 7/21Zitiert von 1
- VG Schleswig, 22.11.2018 – 12 B 68/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 16.08.2016 – 6 B 656/16Zitiert von 11
42 Entscheidungen zu § 32 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/32#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder
3.
zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/32#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.