§ 32 Entlassung aus zwingenden Gründen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/32#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/32#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 32 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 04.11.2009 – 12 L 872/09
- VG Freiburg, 01.03.2006 – 4 K 327/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 12.03.2010 – 1 B 1684/09Anforderungen an die Begründung der Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 146 Abs. 4 VwGO) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG NRW, 11.01.2006 – 1 B 1893/05Zitiert von 2
- BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.25Ermessensspielraum bei Entlassung eines Beamten auf WiderrufZitiert von 2
- OVG Thüringen, 20.12.2023 – 2 KO 522/20
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.01.2023 – 6 C 7/21Zitiert von 1
- VG Schleswig, 22.11.2018 – 12 B 68/18Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 – 4 S 1082/14Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.