Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 66 Kürzung der Anwärterbezüge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/66#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 Prozent des Grundgehaltes, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/66#abs-2 (2) Von der Kürzung ist abzusehen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/66#abs-3 (3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 66 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Minden, 27.12.2010 – 4 L 473/10
- BVerwG, 25.09.2003 – 2 C 22.02Zitiert von 10
- BVerwG, 25.09.2003 – 2 C 19.02Zitiert von 3
- BVerwG, 25.09.2003 – 2 C 20.02Zitiert von 7
- BVerwG, 25.09.2003 – 2 C 21.02Zitiert von 1
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 1969/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.