Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Urteil vom 02.07.2026 – 4 A 312/24
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Az.: 4 A 312/24 4 K 42/21 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil§
In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:
die Ingenieurkammer Sachsen vertreten durch den Geschäftsführer Annenstraße 10, 01067 Dresden prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Jahresgebühr hier: Berufung gegen wegen – Kläger – – Berufungsbeklagter – – Beklagte – – Berufungsklägerin – 2
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2026
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Mai 2024 - 4 K 42/21 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides der Beklagten. Der Kläger ist bei der Beklagten in der Liste der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingetragen; Mitglied der Beklagten ist der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 4. November 2020 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung einer Jahresgebühr für das Jahr 2020 in Höhe von 130,00 € für die Führung in der Liste unter Verweis auf Punkt 7 ihrer Gebühren- und Auslagenordnung auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2020 als unbegründet zurück.
3 Der Kläger hat am 8. Januar 2021 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er sei nicht Mitglied der Beklagten und habe auch sonst keinen Anlass für den abgerechneten Kammerbeitrag gegeben. Es sei zwar richtig, dass die Beklagte die Führung der Sachverständigenliste übernommen habe und er der Aufnahme in die Liste zugestimmt habe. Dies begründe aber keine Zuständigkeit der Beklagten im Hinblick auf seine Berufsausübung. § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsIngG legitimiere keine Gebührenerhebung gegenüber ihm, dem Kläger, da er keine Amtshandlung beantragt und keine Einrichtung oder Gegenstände der Beklagten beansprucht habe.
4 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie erhebe vom Kläger keinen Kammerbeitrag, sondern eine Gebühr für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen auf Grundlage von § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsIngG und Nr. 7.1 ihrer Gebühren- und Auslagenordnung, wonach ab dem der Listeneintragung folgenden Jahr von den eingetragenen Ingenieuren zur Deckung der 3 finanziellen Verpflichtungen der Aktualisierung, Prüfung der Berufspflichten der Weiterbildung sowie Haftpflichtversicherung, Listenführung und Veröffentlichung eine Jahresgebühr von 130,00 € zu entrichten sei. Ihre Leistungen seien nicht auf die Mitglieder begrenzt. Der Kläger nehme die Eintragung in die Sachverständigenliste als auf Dauer angelegte Leistung der Beklagten willentlich in Anspruch und verwende die Eintragung werbend in seinem Briefkopf. Die mit der Liste verbundene Arbeit der Beklagten sei mit der Eintragung nicht abgeschlossen.
5 Mit Urteil vom 29. Mai 2024 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die Erhebung der Jahresgebühr fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die von der Beklagten geforderte Jahresgebühr sei rechtlich nicht als Gebühr, sondern als Beitrag anzusehen. Die Listenführung sei nicht dem einzelnen Listengeführten individuell zurechenbar. Vielmehr hätten alle Eingetragenen einen abstrakten Vorteil davon, dass die Listen jeweils auf dem neuesten Stand seien. Die Beklagte sei aber nach § 25 Abs. 1 SächsIngG lediglich befugt, von Mitgliedern Beiträge zu erheben, von Nichtmitgliedern könne sie nach § 25 Abs. 2 SächsIngG nur Gebühren und Auslagen erheben. Soweit die Beklagte jährlich prüfe, ob die auf der Liste geführten Sachverständigen entsprechend §§ 16, 18 ihrer Sachverständigenordnung ihrer Verpflichtung zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung und ihrer Pflicht zur Fortbildung nachkommen, handele es sich zwar um eine Tätigkeit, die sie auch im persönlichen Interesse des Listengeführten durchführe. Allerdings habe die Beklagte insoweit keinen Gebührentatbestand geschaffen. Bei der Jahresgebühr in Höhe von 130 € sei nicht ersichtlich, welcher Teil des zu zahlenden Betrags den Listengeführten individuell zurechenbar sei. Gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
6 Die Beklagte hat am 5. Juli 2024 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, sie erhebe keinen Beitrag, sondern eine Gebühr. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SächsIngG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 SächsVwKG sei der Verwaltungsaufwand die „regelmäßig“ bei der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallenden Aufwendungen, insbesondere Personal- und Sachaufwendungen. Die Gebühren würden nach dem regelmäßigen Aufwand, nicht notwendigerweise nach dem individuell im konkreten Einzelfall anfallenden Aufwand kalkuliert. Die Zurechenbarkeit im Sinne des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes sei in der Kalkulation offengelegt. Die Ausgestaltung der angefochtenen Gebühr beruhe auf dem regelmäßig bei der Beklagten für die Listenführung anfallenden Aufwand. Bei der Ausgestaltung der Kostenerhebung komme ihr ein Einschätzungsspielraum zu. Sie sei nicht verpflichtet, für jede Einzeltätigkeit eine Gebühr zu erheben, sondern sei aufgrund ihrer Listenführungsbefugnis berechtigt, für diese Liste und den regelmäßig mit ihrer Führung verbundenen Aufwand eine einheitliche 4 Gebühr zu kalkulieren. Der Kläger habe nicht nur die Möglichkeit, die Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, sondern er nehme die Listenführung tatsächlich in Anspruch; es finde mithin ein Leistungsaustausch statt. Er habe sich auf seine Veranlassung in die Liste eintragen lassen. Die Listenführung diene den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unmittelbar zum Vorteil, da insbesondere Gerichte die Sachverständigen bei der Beklagten abfragten und von der Beklagten deren Kontaktdaten bekämen. Seien diese falsch, gehe die Anfrage ins Leere und der Sachverständige bekomme den Auftrag nicht. Die Kosten der Liste seien nicht auf den Eintragungsakt begrenzt. Ohne die Listenführung würde der öffentliche und baupolizeirechtliche Nutzen der Liste entwertet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei zudem nicht schlüssig, weil es davon ausgehe, dass die Kalkulation Positionen enthalte, die individuell zurechenbar seien und für die der Tatbestand einer Gebühr erfüllt sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Mai 2024, Az. 4 K 42/21, zu ändern und die Klage abzuweisen.
9 Der Kläger beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen.
11 Er meint, für die Erhebung einer Gebühr fehle es bereits an der individuellen Zurechenbarkeit der Listenführung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Beklagten vorgelegten Kalkulation. Darin würden Kalkulationsbestandteile hinzugezogen, die nicht gerechtfertigt seien. Die Sachverständigenordnung der Ingenieurkammer Sachsen normiere für die Beklagte die Bekanntmachung im Sinne der Veröffentlichung und wohl auch Aktualisierung der Liste und das Führen der Liste. Es fehle jedoch an einer Normierung der Prüfung der Berufspflicht der Weiterbildung als auch an einer Normierung der Prüfpflicht zur Haftpflichtversicherung. Ohne Zuweisung einer Tätigkeitsverpflichtung der Beklagten fehle es an einer nachvollziehbaren kaufmännischen Kalkulationsgrundlage und könne es sich demzufolge nur um anlassbezogene Kontrollen handeln und keine fortlaufende Tätigkeit. Allenfalls anlassbezogene Tätigkeiten bzw. Gebührentatbestände ließen sich sachlich begründen. Angaben zur Häufigkeit der kalkulierten Tätigkeiten fehlten. Zudem bedürfe es für das Aktualisieren und Prüfen von Weiterbildungsnachweisen eines Sachbearbeiters und nicht der Tätigkeit eines Geschäftsführers, Justiziars, Referatsleiters oder Rechtsanwalts.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
13 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu Unrecht aufgehoben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Jahresgebühr für die Führung in der Liste der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist Ziffer 7 und Ziffer 7.1 der Gebühren- und Auslagenordnung der Beklagten. Nach Ziffer 7 der Gebühren- und Auslagenordnung erhebt die Ingenieurkammer Sachsen ab dem der Eintragung folgenden Jahr zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen der Aktualisierung, Prüfung der Berufspflichten der Weiterbildung sowie Haftpflichtversicherung, Listenführung und Veröffentlichung einen jährlichen Beitrag, der sich gemäß Ziffer 7.1 der Gebühren- und Auslagenordnung für die erste Listeneintragung auf 130,00 € beläuft.
15 Ziffer 7 und 7.1 der Gebühren- und Auslagenordnung der Beklagten stehen in Einklang mit § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsIngG. Nach dieser Vorschrift erhebt die Ingenieurkammer Sachsen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen sowie für die Vornahme von Amtshandlungen und sonstige Leistungen ihrer Organe und Ausschüsse Gebühren und Auslagen. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SächsIngG gilt Abschnitt 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes, sofern die Ingenieurkammer Sachsen in ihrer Gebührenordnung nichts Abweichendes geregelt hat. Die Beklagte kann demnach gegenüber Nichtmitgliedern – wie dem Kläger – lediglich Gebühren und Auslagen, jedoch keine Beiträge erheben. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen erhebt die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom Kläger keinen Beitrag, sondern eine Gebühr.
a) Es gibt keinen eigenständigen verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff, aus dem sich unmittelbar Prüfungskriterien für die Verfassungsmäßigkeit von Gebührenmaßstäben, Gebührensätzen oder Gebührenhöhen ergäben (Preisner, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 73. EL September 2025, § 4 Rn. 5; Vetter, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Auflage 2022, D. Rn. 1). In der Rechtsprechung hat sich gleichwohl ein Begriffsverständnis herausgebildet, wonach Gebühren ihrem Wesen nach öffentlich-rechtliche Geldleistungen sind, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, juris 6 Rn. 35). Dieses Begriffsverständnis liegt auch der Regelung in § 1 Abs. 1 SächsVwKG zugrunde.
17 Ausgehend davon stellt die gegenüber dem Kläger erhobene Jahresgebühr eine Gebühr im verwaltungskostenrechtlichen Sinn dar. Mit der Führung der Sachverständigenliste nach § 5 Abs. 11 Satz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 10 SächsIngG erbringt die Beklagte eine sonstige Leistung i. S. v. § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsIngG. Nach § 9 Satz 2 der Sachverständigenordnung können Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen durch die Ingenieurkammer Sachsen oder einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern sowie im Internet veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden.
b) Die Leistung der Beklagten – das Führen des Klägers auf der Sachverständigenliste – ist individuell zurechenbar. Dies ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsVwKG dann der Fall, wenn die Leistung beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten des Leistungsempfängers erbracht wird. Dies ist hier gegeben.
aa) Der individuellen Zurechenbarkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er wolle gar nicht auf der Sachverständigenliste geführt werden, sondern habe lediglich ein Interesse an der Bestellung als Sachverständiger. Denn die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ist notwendig mit der Aufnahme in die entsprechende Liste verbunden. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Bezug auf die Listenführung durch die Beklagte bestehenden Regelungen. So führt die Beklagte nach § 5 Abs. 11 Satz 1 SächsIngG eine Sachverständigenliste auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Nr. 10 SächsIngG. Nach der letztgenannten Vorschrift ist es Aufgabe der Beklagten, gemäß § 36 Abs. 1 und § 36a GewO Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, u. a. auf dem Gebiet des Ingenieurwesens, und für diesen Bereich das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderungen Sachverständige zu benennen. Schon aus dem Verweis auf § 14 Abs. 1 Nr. 10 SächsIngG ergibt sich zwangsläufig, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass alle nach dieser Vorschrift öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf einer Sachverständigenliste nach § 5 Abs. 11 Satz 1 SächsIngG zu führen sind. Umgekehrt ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung nach § 14 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. bb SächsIngG einerseits und der Aufgabe des Führens einer Sachverständigenliste nach § 5 Abs. 11 Satz 1 SächsIngG andererseits, dass es nicht dem Belieben der Beklagten oder des Sachverständigen überlassen sein soll, lediglich als solcher öffentlich bestellt und vereidigt zu werden, sondern dass mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung die Aufnahme in die Sachverständigenliste zwingend einhergeht.
bb) Die Beklagte erbringt ihre Leistung auch zu Gunsten des Klägers. Die Beklagte weist insofern zu Recht darauf hin, dass ihr Aufwand mit der Führung der Sachverständigenliste sich nicht in der einmaligen Aufnahme des Klägers in die Liste erschöpft. Diese Leistung ist in der Tat mit der vom Kläger insoweit nicht angefochtenen Gebühr für die Bearbeitung seines Antrags auf Eintragung in die Liste der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach Ziffer 4.5 der Gebühren- und Auslagenordnung der Beklagten abgegolten.
21 Allerdings kann die von der Beklagten zu führende Sachverständigenliste ihrer Funktion, Dritten ein Auffinden von geeigneten Sachverständigen und eine Kontaktaufnahme zu diesen zu ermöglichen, nur dann gerecht werden, wenn zum einen die Kontaktdaten aller auf der Liste verzeichneten Sachverständigen auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Aber auch die Prüfung der Berufspflichten der Weiterbildung sowie des Bestehens einer Haftpflichtversicherung dienen unmittelbar dazu, das Vertrauen in die Integrität der Sachverständigenliste und der auf ihr gelisteten Sachverständigen zu sichern. Denn nur wenn die Einhaltung der während der Dauer der Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bestehenden Berufspflichten überwacht wird, können Dritte bei Zugriff auf die Sachverständigenliste ohne eigene weitere Prüfung – sofern diese überhaupt möglich wäre – davon ausgehen, an einen befähigten und integren Sachverständigen zu geraten. Mittelbar kommt demnach die jährliche Prüfung und Aktualisierung der Sachverständigenliste allen auf dieser gelisteten Sachverständigen zugute, weil sie über diese Liste ohne weiteres auffindbar sind und die Liste in vielen Fällen Ausgangspunkt einer Beauftragung durch Dritte sein wird.
22 Anders als der Kläger meint, ist der Beklagten die Prüfung seiner Berufspflicht der Weiterbildung sowie des Bestehens einer Haftpflichtversicherung als Aufgabe zugewiesen. Die Pflicht des Sachverständigen zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung ergibt sich aus § 16 Ziffer 2 der Sachverständigenordnung; die Pflicht zur Fortbildung und zur Vorlage entsprechender Nachweise folgt aus § 18 der Sachverständigenordnung. Beides stellt demnach unzweifelhaft eine Pflicht des Sachverständigen während des Zeitraums seiner Bestellung dar. Nach § 21 Ziffer 1 Satz 1 der Sachverständigenordnung hat der Sachverständige auf Verlangen der Ingenieurkammer Sachsen die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten sowie zur Prüfung seiner Eignung erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Diese Regelung stellt eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Überprüfung des Vorliegens einer Haftpflichtversicherung sowie der Weiterbildungsnachweise durch die Beklagte dar.
c) Schließlich ist die Erhebung der Gebühr dazu bestimmt, die durch die Listenführung bei der Beklagten entstehenden Kosten zu decken. In der Gesetzesbegründung zu § 25 8 Abs. 2 SächsIngG kommt klar zum Ausdruck, dass die Vorschrift der Beklagten die Ermächtigung einräumen soll, für jedwede Inanspruchnahme eine besondere Gebühr und entstehende Auslagen zu erheben (LT-Drs. 6/6841, Begründung S. 23). Es ist somit gerade nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier eine mögliche Unterfinanzierung der Beklagten in Kauf nehmen wollte. Zu einer solchen käme es allerdings, wenn man den im Zusammenhang mit der laufenden Führung der Sachverständigenliste anfallenden Aufwand als nicht von § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsIngG erfasst ansähe. Denn eine Finanzierung dieser Aufgabe über die von den Mitgliedern der Beklagten erhobenen Beiträge nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsIngG kommt nicht in Betracht. Der Beitrag stellt eine Gegenleistung für den Vorteil dar, den das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit zieht (BVerwG, Urt. v. 21. Juli 1998 - 1 C 32/97 -, juris Rn. 22). Hier ist aber gar nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Mitglieder aus der Listenführung durch die Beklagte, die zumindest auch Nichtmitglieder umfasst, haben sollten. Ein solcher Vorteil ließe sich hier jedenfalls nicht allgemein darin erkennen, dass die Beklagte ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt (siehe nur BVerwG, Urt. v. 21. Juli 1998, a. a. O.).
d) Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 2002 (6 C 10686/02, juris) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Entscheidung lag zum einen eine andere Rechtslage zugrunde: Nach der dortigen damals geltenden Rechtslage sah bereits die gesetzliche Grundlage für die Beitragssatzung vor, dass von Nichtmitgliedern Beiträge erhoben werden können, die nach der gesetzgeberischen Konzeption gerade dazu dienen sollten, den mit der Eintragungsgebühr nicht abgedeckten Verwaltungsaufwand zu finanzieren, der im Zusammenhang mit der Listenführung entsteht. Eine solche Regelung besteht im Sächsischen Ingenieurgesetz nicht, weshalb die Rechtslage mit dem dort zu entscheidenden Fall schon nicht vergleichbar ist.
25 Ungeachtet dessen überzeugt auch die Begründung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland- Pfalz dafür, dass es sich um einen Beitrag und nicht um eine Gebühr handeln soll, nicht. Während eine Gebühr nach tradiertem Verständnis das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme einer besonderen Leistung der öffentlichen Gewalt ist, werden Beiträge im Unterschied dazu als Gegenleistung bereits für die potenzielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben (siehe nur BVerfG, Urt. v. 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 55; BayVGH, Beschl. v. 26. Februar 2024 - 23 N 19.1029 -, juris Rn. 70; Wernsmann/Geiß, in: Schmidt/Gernsmann, BeckOK Kommunalabgabenrecht Bayern, Stand: 1. Februar 2026, Art. 5 KAG Rn. 7 m. w. N.). Durch Beiträge sollen diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, die von dieser jedenfalls potentiell einen Nutzen haben. Hier hat der Kläger aber nicht nur die Möglichkeit, die Leistung der Beklagten in Gestalt des Führens der Sachverständigenliste in Anspruch zu nehmen, sondern er nimmt sie – als unmittelbare 9 Folge seines Antrags auf Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen – tatsächlich in Anspruch.
2. Soweit der Kläger die der Gebühren- und Auslagenordnung zugrunde liegende Kalkulation rügt, verhilft dies seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg.
27 Eine sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes verlangt dem Gericht keine „ungefragte“ Fehlersuche ab (siehe nur BVerwG, Urt. v. 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, juris Rn. 43 f.). Das gilt insbesondere im Fall einer inzidenten Satzungskontrolle, wenn der Kläger Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung nicht erhoben hat (BVerwG, Beschl. v. 11. Januar 2008 - 9 B 54/07 -, juris Rn. 7). Was die gerichtliche Kontrolle von Abgabesatzungen anbelangt, ist es in aller Regel sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind (BVerwG, Urt. v. 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, juris Rn. 44).
28 Ausgehend davon führt der Vortrag des Klägers hier nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Kalkulation der Gebührensätze. Gegen die Kalkulation selbst bringt der Kläger lediglich vor, dass es für das Aktualisieren und Prüfen von Weiterbildungsnachweisen nur der Tätigkeit eines Sachbearbeiters, nicht jedoch eines Geschäftsführers, Justiziars, Referatsleiters und Rechtsanwalts bedürfe. Dies stellt schon keinen hinreichend substantiierten Einwand gegen die Kalkulation dar. In der von der Beklagten vorgelegten Teil-Kalkulation Listenführungsgebühr (Stand: 11. Januar 2018) fällt bei der Kostenposition „Kontrolle Weiterbildung“ tatsächlich der zeitlich umfangreichste Arbeitsaufwand auf der Ebene Referent/in an, während beim Justiziar nur zwei Minuten und beim Geschäftsführer fünf Minuten jeweils für die Aufgabe „Vergleich Listengebiet – Lehrgangsinhalt“ vermerkt sind. Schon durch den deutlich geringeren Zeitaufwand bei Justiziar und Geschäftsführer wird deutlich, dass es sich bei deren Tätigkeit lediglich um eine Kontrolle der im Wesentlichen von Referent/in und Referatsleiter/in vorgenommenen Prüfung der Weiterbildungsnachweise handeln kann. Insofern erscheint die Kalkulation nicht unplausibel. Worin hier konkret ein Rechtsverstoß bestehen soll, zeigt der Kläger nicht auf.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
31 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.
Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.
In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder 11 Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dahlke-Piel Dr. Radtke Wiesbaum 12
Beschluss§
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 130,00 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Festsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG. Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Streitwertes in der ersten Instanz, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgebracht haben.
2 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dahlke-Piel Dr. Radtke Wiesbaum