Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 08.04.2026 – 2 B 34/26

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Az.: 2 B 34/26 7 L 1098/25 VG Leipzig der Frau prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwältinnen SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Reichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen endgültigem Nichtbestehen der Abschlussprüfung für Schulfremde im Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik; Erlass einer einstweiligen Anordnung hier: Beschwerde 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 8. April 2026

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Januar 2026 - 7 L 1098/25 - wie folgt geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zu einem weiteren Prüfungsversuch der Komplexprüfung 1 der Abschlussprüfung für Schulfremde im Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik zum nächstmöglichen Prüfungstermin zuzulassen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Antragstellerin begehrt die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch. Sie hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zu einem weiteren Prüfungsversuch der Komplexprüfung 1 der Abschlussprüfung für Schulfremde im Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik zum nächstmöglichen Prüfungstermin an einer anderen Schule als der H....................-Schule und dem BSZ G..... zuzulassen, welcher ihr eine mindestens einmonatige Prüfungsvorbereitungszeit ermöglicht. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin zudem hilfsweise beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig eine Neubewertung ihrer beiden Prüfungsversuche vorzunehmen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-08/2-b-34-26#rd_2

1. Die Antragstellerin schloss im Jahr 2019 ihre Ausbildung als Sozialassistentin an der L...............-Schule L...... erfolgreich ab. Ab 2021 absolvierte sie an der L...............-Schule L......, Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Die Abschlussprüfung im Schuljahr 2023/2024 absolvierte sie als Schulfremde an der H....................-Schule und bestand diese nicht. Daher nahm die Antragstellerin im Schuljahr 2024/2025 an der Wiederholungsprüfung für Schulfremde am BSZ G..... teil. Die schriftliche Komplexprüfung 1 vom 15. Mai 2025 wurde von Frau T....... als Erstprüferin, Lehrkraft an der L...............-Schule L......, mit der Note 4 und von Frau C.... als Zweitprüferin, Lehrkraft am BSZ G....., mit der Note 5 bewertet. Die Prüferinnen einigten sich am 12. Juni 2025 auf die Note 5 („mangelhaft“). Die Antragstellerin wiederholte die schriftliche Komplexprüfung 1 am 18. August 2025. Diese Prüfung wurde von Frau K........ als Erstprüferin, einer externen Prüferin, mit der Note 4 und von der Zweitprüferin Frau C.... mit der Note 5 3 bewertet. Am 9. September 2025 einigten sich beide Prüferinnen auf die Note 5 („mangelhaft“). Mit Bescheid vom 9. September 2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung mit. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. September 2025 ein.

3 Den am 11. November 2025 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2026 ab, weil die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft worden gemacht seien. Ein Anspruch auf eine weitere Prüfung bestehe nicht. Die Schulfremdenprüfung sei gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Schulordnung Fachschule (FSO) nicht bestanden, weil in der Komplexprüfung 1 die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt worden sei. Die Antragstellerin könne sich sowohl gegen die Erstprüfung als auch die Wiederholungsprüfung der Komplexprüfung 1 wenden, da kein gesonderter Bescheid über die Erstprüfung ergangen sei. Erst die Bescheinigung über die erreichten Prüfungsleistungen vom 9. September 2025 stelle einen verfahrensabschließenden Bescheid dar. Fehler seien weder bei der Erstprüfung, noch der Wiederholungsprüfung festzustellen. Die Prüfer seien für die Erstprüfung als auch für die Wiederholungsprüfung ordentlich bestellt worden. Rechtsgrundlage hierfür sei § 24 Abs. 1 FSO vom 31. Juli 2023. Die Nennung der falschen Rechtsgrundlage durch den Antragsgegner sei unschädlich, weil die Rechtsgrundlagen inhaltlich identisch seien. Die Prüfer seien ordnungsgemäß in den Prüfungsausschuss berufen worden. Die Berufung in den Prüfungsausschuss ergebe sich für Frau C.... aus Seite 2 der Verwaltungsakte; gleichzeitig ergebe sich daraus die Bestellung von Frau C.... zur stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Es begegne keinen Bedenken, wenn eine beauftragte Lehrkraft uno actu in den Prüfungsausschuss berufen und zur stellvertretenden Vorsitzenden ernannt werde; die Berufung sei nach Angaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am 23. August 2024 erfolgt. Für Frau T....... und Frau K........ ergebe sich die Berufung in den Prüfungsausschuss am 5. Dezember 2024 aus Seite 17 der Verwaltungsakte durch die stellvertretende Vorsitzende. Für Frau K........ (gemeint: K........) ergebe sich die Berufung in den Prüfungsausschuss am 25. August 2025 aus Seite 7 der Verwaltungsakte durch den Vorsitzenden. Es sei nicht erforderlich, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses Lehrkräfte der die Prüfung durchführenden Schule seien. Welche Aufgaben die stellvertretende Vorsitzende im Prüfungsausschuss übernommen habe, sei gemäß § 46 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG unbeachtlich. Es handele sich insoweit um eine mögliche Verletzung von Verfahrensvorschriften, die auf die Prüfungsentscheidung der Antragstellerin keinen Einfluss hätte. Die hier allein relevante Leitung des Prüfungsausschusses durch die stellvertretende Vorsitzende am 5. Dezember 2024 sei nicht zu beanstanden. Die Leitung des Prüfungsausschusses sei ausweislich des Protokolls „heute“ durch Beauftragung des (abwesenden) Schulleiters erfolgt und der Vorsitzende habe seine Abwesenheit in dieser Sitzung glaubhaft gemacht.

Eine bedenkliche „Verschmelzung“ der Positionen des Vorsitzenden und der 4 stellvertretenden Vorsitzenden könne dadurch nicht festgestellt werden. Die Bewertung der Prüfungsarbeiten sei gemäß § 30 Abs. 2 FSO jeweils von zwei Lehrkräften des Prüfungsausschusses erfolgt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Erst- und Zweitkorrektur beauftragt worden seien; die Beauftragung der Erst- und Zweitprüfer für den Erstversuch sei in der Sitzung des Prüfungsausschusses am 5. Dezember 2024 und die Beauftragung von Frau K........ für den Wiederholungsversuch in der Sitzung des Prüfungsausschusses am 25. August 2025 erfolgt. Keinen Bedenken begegne der Umstand, dass Frau C.... jeweils Zweitprüferin gewesen sei. Der von der Antragstellerin behauptete Sachverhalt, dass die Zweitprüferin gleichzeitig Vorsitzende des Prüfungsausschusses gewesen sei, liege nicht vor; Frau C.... sei lediglich zur stellvertretenden Vorsitzenden berufen worden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sei weiterhin der Schulleiter gewesen. Damit hätten keine Konflikte bei Notenbestimmung durch den Vorsitzenden bei abweichender Erst- und Zweitkorrektur ohne Einigung (§ 30 Abs. 3 FSO) eintreten können. Die Prüfungsentscheidung sei auch ausreichend begründet. Die Nichtvorlage einer ausformulierten Begründung durch die Erstprüferin führe nicht zu einer unzureichenden Begründung der Prüfungsentscheidung. Stimme der Zweitprüfer der Benotung des Erstprüfers und dessen Begründung zu, bedürfe es keiner eigenen Begründung und nichts anderes könne für den umgekehrten Fall gelten, wenn sich die Erstprüferin nach dem Auseinanderfallen der Noten dem Votum der Zweitprüferin anschließe. Anhand der Randbemerkungen an der schriftlichen Prüfungsarbeit und der ausgefüllten Bewertungskriterien werde deutlich, dass beide Prüferinnen die Arbeit persönlich unmittelbar und vollständig zur Kenntnis genommen und eine selbstständige eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung getroffen hätten. Nachdem die Prüferinnen jeweils zu einer unterschiedlichen Note gelangt seien, habe gemäß § 30 Abs. 3 FSO eine Einigung stattgefunden, bei der die Erstprüferin der Bewertung der Zweitprüferin gefolgt sei. Auch in diesem Fall erhalte der Prüfling nur eine ausführliche Begründung der Prüfungsentscheidung. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und eine Verkürzung der Rechte des Prüflings erfolge dadurch nicht. Zudem wende sich die Antragstellerin ausschließlich gegen die Bewertung durch die Zweitprüferin; insoweit sei es ausreichend, dass die Zweitprüferin ihre Bewertung überdenke. Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um eine Noteneinigung, sondern um eine Entscheidung des Vorsitzenden nach § 30 Abs. 3, 1. Halbsatz FSO gehandelt habe, gebe es nicht.

Ausweislich der Aktennotiz vom 9. September 2025 habe eine Noteneinigung zwischen der Erstprüferin und der Zweitprüferin stattgefunden. Allein aus dem Umstand, dass die Zweitprüferin auch stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses gewesen sei, könne nicht auf eine Entscheidung durch die (stellvertretende) Vorsitzende geschlossen werden. Eine Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Den Prüfern komme ein gerichtlich nur teilweise überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, der (erst) überschritten sei, wenn den Prüfern Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen 5 oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Bewertungskriterien seien Teil jener prüfungsspezifischen Entscheidungen, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums ergebe sich nicht daraus, dass Erst- und Zweitprüferin unterschiedliche Punkte vergäben oder Bewertungskriterien unterschiedlich auslegten. Angesichts des bereits fehlenden Anordnungsanspruchs könne dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund gegeben sei.

4 Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin neben der Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch erstmals auch hilfsweise die Neubewertung ihrer Prüfungsversuche. Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt unter anderem vor, es fehle bereits nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Antragsgegners an einer wirksamen Bestellung der stellvertretenden Prüfungsausschussvorsitzenden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Frau C.... sei Fachleiterin des Fachbereichs Wirtschaft/Soziales, jedoch nicht „stellvertretende Schulleiterin“. Die Funktion der stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses könne sie daher nur als „beauftragte Lehrkraft“ gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FSO nach Beauftragung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden ausüben. Weder der Aktennotiz auf Blatt 1 der Anlage AG 2 noch der nachfolgenden Aktennotiz auf Blatt 2 der Anlage AG 2 könne diese Berufung zur stellvertretenden Prüfungsausschussvorsitzenden entnommen werden. Vielmehr gingen beide Schriftstücke davon aus, dass Frau C.... die Funktion der stellvertretenden Prüfungsausschussvorsitzenden bereits ausübe. Diesen Unterlagen sei auch eine unzulässige Zusammenlegung des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes des Prüfungsausschussvorsitzenden zu entnehmen und der Vorsitzende habe auch an keiner der Ausschusssitzungen teilgenommen. Aus der Art der Termine sei ersichtlich, dass eine Teilnahme des Prüfungsausschussvorsitzenden offenbar nie angedacht gewesen sei und es sich daher um eine permanente und vollständige Aufgabenübertragung an Frau C.... gehandelt habe, die damit faktisch die Funktion als Prüfungsausschussvorsitzenden inne gehabt habe.

Eine Stellvertretung des Vorsitzenden sei nur bei Abwesenheit des Vorsitzenden in der Prüfungsordnung vorgesehen; eine allgemeine Übertragung der Aufgaben auf die Stellvertretende sehe die Prüfungsordnung nicht vor. Frau C.... habe auch bei Anwesenheit des Vorsitzenden alle seine Aufgaben übernommen. Das Verwaltungsgericht gehe weiter davon aus, dass die Bestellung der Prüfer in der Sitzung des Prüfungsausschusses am 5. Dezember 2024 durch Fr. C.... erfolgt sei. Zwar habe der Schulleiter nicht an dieser Ausschusssitzung teilnehmen können, eine Beauftragung der Prüfer durch die Stellvertretende in der Sitzung direkt sei jedoch weder von der Abwesenheit des Vorsitzenden noch von der in der Prüfungsordnung fehlenden allgemeinen Aufgabenübertragung gedeckt gewesen. Die Bestellung der Prüfer hätte vielmehr rechtzeitig vom Vorsitzenden vor der Sitzung erfolgen müssen, weil dessen Abwesenheit offensichtlich geplant und dieser nicht unerwartet und für längere Zeit an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert gewesen sei, sondern nur am Tag der Sitzung 6 abwesend. Aus der Prüfungsordnung gehe auch nicht hervor, dass die Beauftragung der Prüfer nur in der Ausschusssitzung erfolgen könne. Eine Bestellung von Frau K........ durch den Vorsitzenden sei ebenfalls nicht ersichtlich; die Dokumente zur Nachberufung bestünden aus Präsentationsfolien, die bereits in der Prüfungsausschusssitzung am 5. Dezember 2024 von Frau C.... verwendet und nur leicht überarbeitet worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beauftragung von Frau K........ durch Frau C...., nicht wie vom Verwaltungsgericht festgestellt durch den Vorsitzenden und schon gar nicht in einer Sitzung am 25. August 2025 erfolgt sei; eine Sitzung des Prüfungsausschusses habe es am 25. August 2025 nicht gegeben. Auch wenn man davon ausginge, dass Frau C.... die Prüfer rechtswirksam habe beauftragen können, könne dies nicht hinsichtlich ihrer eigenen Beauftragung als Zweitprüferin gelten; die Zweitprüferin hätte die Bewertung aufgrund ihrer Tätigkeit als faktische Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht vornehmen dürfen. Es liege auch ein Verstoß gegen das Zweiprüferprinzip vor, weil zwischen Erstprüferinnen und der Zeitprüferin ein Über-/Unterordnungsverhältnis geben gewesen sei. Dieses ergebe sich daraus, dass die Erstprüferinnen an der ausbildenden, aber noch nicht zur Abnahme der Prüfung zugelassenen Ersatzschule tätig gewesen seien; die Zweitprüferin sei faktisch als Prüfungsausschussvorsitzende tätig gewesen und von den an der Ersatzschule tätigen Prüfern als solche wahrgenommen worden. Außerdem habe sich die Zweitprüferin offensichtlich nicht nur als Prüferin der Leistung der Klägerin verstanden, sondern gleichsam die Bewertung der Erstprüferin geprüft, bewertet und korrigiert.

Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Noteneinigung die Bewertungen der beiden Prüferinnen gleichwertig berücksichtigt worden seien; die Position der Zweitprüferin und ihre Bewertung der Leistung der Erstprüferin machten die Erstbewertung quasi obsolet. Eine Neubewertung durch einen neuen Zweitprüfer behebe die Rechtsfehler nicht, weil die möglicherweise notwendige Einigung mit den Erstprüferinnen nicht mehr möglich sei. Diese seien nicht mehr im Schuldienst tätig. Auch eine Neubewertung durch neu bestellte Erst- und Zweitprüfer behebe die Verletzung des Zwei-Prüfer-Prinzips nicht, wenn sich zwischen Erst- und Zweitprüfer erneut ein Über-/Unterordnungsverhältnis ergebe. Die Rechtfehler seien daher nur dadurch zu beheben, dass der Antragstellerin eine Wiederholung der Prüfung im nächst möglichen Prüfungstermin (an einer anderen Schule) ermöglicht werde. Ein Anordnungsgrund liege vor und die Antragstellerin sei daher zur nächstmöglichen Prüfung vorläufig zuzulassen.

5 Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten und hat die Anlage AG 7 vorgelegt, in welcher der Prüfungsausschussvorsitzende seine erstinstanzlich getroffenen Aussagen noch einmal bestätigt. Er habe auch die letzte Sitzung des Prüfungsausschusses 9. September 2025 nicht leiten können, weil er an dem Tag als Ausschussmitglied an einer Sitzung des Berufsbildungsausschusses der HWK zu Leipzig teilgenommen habe. Die Vermutung der Beschwerdeführerin, die 7 stellvertretende Prüfungsausschussvorsitzende habe auch bei Anwesenheit des Schulleiters alle Aufgaben des Prüfungsausschussvorsitzenden wahrgenommen, gehe ins Leere. Soweit mit der Beschwerde versucht werde, ein Über-/Unterordnungsverhältnis zu konstruieren, sei dies nicht gelungen. Im Ergebnis sei zu begrüßen, dass beide Erstkorrektorinnen ihre Fehler eingesehen hätten und der Prüfungsausschussvorsitzende nicht jeweils berufen gewesen sei, eine Entscheidung nach § 30 Abs. 3 FSO zu treffen. Das erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgebrachte Begehren der Verpflichtung des Beschwerdegegners, vorläufig eine Neubewertung der beiden Prüfungsversuche vorzunehmen, sei bereits nicht zulässig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-08/2-b-34-26#rd_6

2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, erfordern eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

7 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-08/2-b-34-26#rd_8

a) Ausgehend davon hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Wiederholung der Komplexprüfung 1 der Abschlussprüfung glaubhaft gemacht. Es liegt ein erheblicher Verfahrensfehler vor, weil die Zweitprüferin der schriftlichen Komplexprüfung 1 der Antragstellerin vom 15. Mai 2025 und vom 18. August 2025 nicht gemäß § 30 Abs. 2 FSO wirksam beauftragt worden ist.

9 Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule - FSO) vom 23. Juli 2023 wird an der Fachschule für jeden Bildungsgang ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen vorsitzendes Mitglied für die Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlich ist. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind nach § 24 Abs. 1 Satz 2 FSO als vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin, der Schulleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft (Nr. 1), in Vertretung des vorsitzenden Mitglieds die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder eine vom vorsitzenden Mitglied beauftragte Lehrkraft und (Nr. 2) und die Lehrkräfte, die in den Lernfeldern der Abschlussprüfung in der letzten Klassenstufe unterrichtet haben (Nr. 3). Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 FSO). Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 FSO besteht die schriftliche Prüfung 8 aus Aufsichtsarbeiten, eine Aufsichtsarbeit kann aus lernfeldbezogenen Prüfungsaufgaben oder einer Komplexprüfung bestehen. Die Bewertung der Aufsichtsarbeit erfolgt jeweils von zwei Lehrkräften des Prüfungsausschusses, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Erst- und Zweitkorrektur beauftragt worden sind (§ 30 Abs. 2 FSO). Können sich die beiden mit der Erst- und Zweitkorrektur beauftragten Lehrkräfte nach Abschluss ihrer Korrekturen nicht auf eine Note einigen, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Noten (§ 30 Abs. 3 FSO).

10 Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht, dass sowohl die schriftliche Komplexprüfung 1 vom 15. Mai 2025 als auch die Wiederholung dieser Prüfung am 18. August 2025 am BSZ G..... verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist.

11 Offen bleiben kann, ob die Erstprüferinnen durch die hier erfolgte Verfahrensweise gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FSO durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses wirksam in den Prüfungsausschuss berufen worden sind (vgl. Senatsurt. v. 27. August 2024 - 2 A 103/21 -, juris Rn. 15 m. w. N. zur Verwaltungsaktqualität der Prüferbestellung). Jedenfalls aber fehlt an einer wirksamen Beauftragung der Zweitprüferin Frau C.... gemäß § 30 Abs. 2 FSO durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für diese Prüfungen. Weil die mit der Beauftragung verbundene Auswahl des konkreten Prüfers für das Prüfungsergebnis unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit von erheblicher Bedeutung ist, muss der Prüfer nach Maßgabe der Zuständigkeitsregelungen von der richtigen Stelle ordnungsgemäß ausgewählt und beauftragt sein. Die konkrete Auswahl eines Prüfers für eine bestimmte Prüfung ist für das Prüfungsergebnis schon deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen. Schon an dieser Stelle werden mithin Weichen gestellt für das Prüfungsergebnis (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 362; BayVGH, Beschl. v. 28. Juli 2025 - 7 ZB 24.1776 -, juris Rn. 12).

12 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beauftragung von Frau C.... als Zweitprüferin in der Sitzung des Prüfungsausschusses am 5. Dezember 2024 erfolgt sei. Im Verfahren hat der Schulleiter angegeben, dass die Prüferbestimmung aus dem Pool der Lehrkräfte der zu prüfenden Schule erfolge, welche im Vorfeld durch das Landesamt für Schule und Bildung bestätigt werden müssten, und den Lehrkräften des Fachbereiches Sozialwesen der prüfenden Schule. Die fachliche Zuordnung in die Fachausschüsse ergebe sich aus dem Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte an den jeweiligen Schulen. Weil Frau C.... zu diesem Zeitpunkt die einzige Lehrkraft des BSZ G..... im Lernfeld 4 als Hauptbestandteil der KP1 gewesen 9 sei, sei sie als Zweitprüferin eingesetzt worden; weitere Entscheidungsspielräume bzw. Alternativen hätten nicht bestanden. Auf Nachfrage des Senats hat der Schulleiter mitgeteilt, dass die Festlegung der Erst- und Zweitkorrektur im ersten Prüfungsausschuss erfolgt sei; am BSZ G..... sei dies Frau C.... gewesen, weil sie das Lernfeld seit vielen Jahren unterrichte.

13 Weder ergibt sich daraus noch ist sonst ersichtlich, dass der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses Frau C.... als Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Zweitkorrektur beauftragt hat. Soweit der Schulleiter mit der Bezugnahme auf den „ersten Prüfungsausschuss“ auf denjenigen vom 5. Dezember 2024 Bezug nimmt, hat diesen Frau C.... geleitet und hätte sich - soweit diese Vorgehensweise eine Beauftragung gemäß § 30 Abs. 2 FSO wäre - selbst mit der Zweitkorrektur beauftragt. Zwar durfte Frau C.... auch als Vertreterin des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FSO Zweitprüferin sein und diese Funktion ginge als speziellere Funktion der allgemeineren Funktion als Vertreterin vor (vgl. SächsOVG, Urt. v. 13. November 2017 - 5 A 538/16 -, juris Rn. 27). Vorliegend hätte sich Frau C.... indes bereits deshalb nicht als Zweitprüferin beauftragen können, weil kein Vertretungsfall i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FSO vorlag.

14 Zwar ist ein Vertretungsfall nicht auf Fälle von Krankheit beschränkt, sondern erfasst alle Konstellationen, in denen ein Ausschussmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist; hierzu zählt auch die körperliche Abwesenheit (vgl. VG Berlin, Urt. v. 19. April 2022 - 12 K 20/21 -, juris Rn. 56 m. w. N.). Vorliegend ist indes nicht ersichtlich, dass das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die ihm obliegenden Aufgaben wahrgenommen hätte. Vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses war der Schulleiter des BSZ G....., welcher Frau C.... nach eigenen Angaben am 23. August 2024 als stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FSO bestimmen wollte. Den undatierten Schreiben, auf die er insoweit verweist, ist zu entnehmen, dass der Vorsitzende Frau C.... mit der Leitung und Führung des Prüfungsausschusses nach § 23 FSO (Aufgabenerstellungskommission) „bzw.“ zur Aufgabenübernahme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei dessen Abwesenheit beauftragt hat; darüber hinaus hat er Frau C.... beauftragt, die Abschlussprüfung für Schulfremde im Schuljahr 2024/2025 durchzuführen. Es ist nach Aktenlage auch ersichtlich, dass Frau C.... Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses wahrgenommen hat. Der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses hat nicht nur angegeben, bei der Ausschusssitzung am 5. Dezember 2024 geplant abwesend gewesen zu sein; auch aus den Begründungen zu seinen Abwesenheiten bei nachfolgenden Terminen ergibt sich, dass er nicht unvorhergesehen ausgefallen ist, sondern seine Abwesenheit und das Agieren von Frau C.... an seiner Stelle vielmehr planmäßig erfolgt sind. Frau C....

wurde schon als Leiterin des Prüfungsausschusses bzw. Prüfungsausschussvorsitzende bezeichnet (vgl. nur Seite 12, 14 BA) und auch von Dritten als vorsitzendes Mitglied des 10 Prüfungsausschusses wahrgenommen, wie sich auch aus der Belehrung der L...............- Schule zur Abschlussprüfung ergibt (vgl. Seite 71 GA). Das deckt sich letztlich mit dem (undatierten) Schriftstück des Schulleiters, in welchem der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses Frau C.... beauftragt hat, die „Abschlussprüfung für Schulfremde im Schuljahr 2024/2025 durchzuführen“. Dass dies keine Beauftragung von Frau C.... nach § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FSO darstellen sollte, hat er selbst angegeben und dies entspricht auch dem weiteren (undatierten) Schreiben des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses, wonach Frau C.... ihn nach § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FSO vertreten sollte. Eine dauerhafte Übertragung ist mit der Vertretung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FSO indes nicht verbunden, denn sonst wäre die Möglichkeit der Funktionsübertragung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FSO überflüssig und bestünde die Funktion des Vorsitzenden nur „auf dem Papier“. Davon ausgehend, dass die mit der Beauftragung verbundene Auswahl des konkreten Prüfers für das Prüfungsergebnis unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit von erheblicher Bedeutung ist, war die Beauftragung durch das zuständige Organ auch nicht deshalb entbehrlich, weil Frau C.... nach Aussage des Schulleiters die einzige Lehrkraft des BSZ G.....

im Lernfeld 4 und ihre Beauftragung damit „alternativlos“ gewesen sei. Vielmehr erfordert § 30 Abs. 2 FSO eine Beauftragung von zwei Lehrkräften des Prüfungsausschusses, womit nach dieser Regelung auch zwei schulfremde Lehrkräfte nach ihrer Berufung in den Prüfungsausschuss hätten beauftragt werden können. Dass die Beauftragung von Frau C.... zwingend gewesen wäre, ergibt sich daraus nicht.

15 Die unrichtige, gegen die Prüfungsordnung oder gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit verstoßende Besetzung der Prüfungskommission ist ein erheblicher Verfahrensfehler, der die Prüfungsentscheidung rechtswidrig macht. Denn es lässt sich im Allgemeinen nicht ausschließen, dass bei der Beteiligung des zuständigen Prüfers ein besseres Prüfungsergebnis erreicht worden wäre (Fischer/Jeremias/Dieterich a. a. O. Rn. 373; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. September 2013 - 10 N 4.10 -, juris Rn. 10). Das ist vorliegend der Fall, denn die verfahrensfehlerhaft eingesetzte Zweitprüferin hat die Prüfungen der Antragstellerin vom 15. Mai 2025 und 18. August 2025 entgegen der Bewertung der beiden Erstprüferinnen als „mangelhaft“ bewertet, sodass sich beide Erstprüferinnen ihrer Bewertung letztlich angeschlossen haben. Aufgrund dieser Bewertung hat die Antragstellerin die Schulfremdenprüfung gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FSO nicht bestanden. Vorliegend bedurfte es auch keiner unverzüglichen Rüge des Verfahrensfehlers durch die Antragstellerin, denn dies stellt einen Mangel dar, der nicht in die Sphäre des Prüflings fällt, sondern nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften von der Prüfungsbehörde selbständig zu beachten ist (Fischer/Jeremias/Dieterich a. a. O. Rn. 373; NdsOVG, Beschl. v. 6. September 2023 - 2 ME 57/23 -, juris Rn. 10).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-08/2-b-34-26#rd_11

16 Aufgrund dieses Verfahrensfehlers hat eine Wiederholung der Komplexprüfung 1 in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu erfolgen. Zwar ist grundsätzlich bei einer fehlerhaften Prüferbestellung eine Neubewertung der Prüfungsleistung durch ordnungsgemäß bestellte Prüfer geboten. Liegt der Mangel in der Nichtbeachtung von Normen, die die Bewertung der Prüfungsleistungen verfahrensmäßig gestalten (sog. Bewertungsverfahrensfehler), erstreckt sich die Neubewertung auf die Einhaltung aller, auch der bisher verletzten Verfahrensgebote (Senatsbeschl. v. 14. Januar 2026 - 2 B 196/25 -, juris Rn. 4; Fischer/Jeremias/Dieterich a. a. O. Rn. 684). Damit hätte die (bereits absolvierte) Komplexprüfung I auch von einem ordentlich bestellten Prüfer neu bewertet werden können. Allerdings ist aufgrund des hier vorliegenden erheblichen Verfahrensfehlers sowohl in der Prüfung vom 15. Mai 2025 als auch der Prüfung vom 18. August 2025 eine Wiederholung der Prüfung geboten, um der Antragstellerin nach zwei fehlerhaften Prüfungsversuchen eine verfahrensfehlerfreie Prüfung zu ermöglichen. Diese ist nunmehr ordnungsgemäß durchzuführen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-08/2-b-34-26#rd_17

b) Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die nächste Komplexprüfung 1 am 6. Mai 2026 stattfindet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-08/2-b-34-26#rd_18

3. Soweit die Antragstellerin beantragt hat, sie zum nächstmöglichen Prüfungstermin an einer anderen Schule als der H....................-Schule und dem BSZ G..... zuzulassen, welcher ihr eine mindestens einmonatige Prüfungsvorbereitungszeit ermöglicht, ist der Antrag abzulehnen, denn solcher Anspruch besteht nicht. Es bereits weder dargelegt noch ersichtlich, woraus ein solcher Anspruch resultieren sollte. Zudem sind Prüfer, welche den (die Prüfung wiederholenden) Prüfling bereits bei dessen erstem Prüfungsversuch geprüft haben, nicht ohne Weiteres - es sei denn, dass die Prüfungsordnung dies vorsieht - als Prüfer in der Widerholungsprüfung wegen Befangenheit ausgeschlossen. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass solche Prüfer bei einer späteren Prüfung regelmäßig voreingenommen sind (Fischer/Jeremias/Dieterich a. a. O. Rn. 346; BayVGH, Beschl. v. 19. November 2024 - 7 ZB 23.1834 -, juris Rn. 41).

19 Weil der Hauptantrag der Antragstellerin Erfolg hatte, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag und der vom Antragsgegner aufgeworfenen Frage, ob dieser erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag zulässig ist (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 14. Januar 2026 a. a. O.).

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, denn soweit die Antragstellerin begehrt hat, sie an einer anderen Schule als der H....................-Schule und dem BSZ G..... zur Prüfung zuzulassen und ihr eine mindestens einmonatige 12 Prüfungsvorbereitungszeit zu ermöglichen, ist sie nur zu einem geringen Teil unterlegen, weshalb die Kosten dem Antragsgegner ganz aufzuerlegen sind.

21 Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen welche die Beteiligten keine Einwände geltend gemacht haben.

22 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch