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FSO

§ 24 Prüfungsausschuss

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/24#abs-1 (1) An der Fachschule wird für jeden Bildungsgang ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen vorsitzendes Mitglied für die Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlich ist. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind

1. als vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin, der Schulleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft,

2. in Vertretung des vorsitzenden Mitglieds die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder eine vom vorsitzenden Mitglied beauftragte Lehrkraft und

3. die Lehrkräfte, die in den Lernfeldern der Abschlussprüfung in der letzten Klassenstufe unterrichtet haben.

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/24#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Schulaufsichtsbehörde eine andere geeignete Person mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses beauftragen, deren Vertretung benennen sowie sonstige geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/24#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/24#abs-4 (4) Kommt ein Ausschluss von der Prüfertätigkeit gemäß den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dies der Schulaufsichtsbehörde, die über den Ausschluss entscheidet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/24#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, im Vertretungsfall die Stimme der vertretenden Person, den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/24#abs-6 (6) Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss des Prüfungs- oder eines Fachausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss es diesen Beschluss beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

§ 23 § 25