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FSO

§ 43 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und Abschlusszeugnis

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/43#abs-1 (1) Die Zeugnisnoten legt der Prüfungsausschuss fest. Sie sind eine pädagogisch-fachliche Bewertung der in der Abschlussprüfung erbrachten Leistung des Prüflings. Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Bestehen der Abschlussprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/43#abs-2 (2) Die Schulfremdenprüfung ist bestanden, wenn

1. in den Komplexprüfungen und den Prüfungslernfeldern gemäß § 42 Absatz 2 keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und

2. in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote „ungenügend“ und höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt wurde und diese Zeugnisnote durch eine andere Zeugnisnote, die nicht schlechter als „befriedigend“ sein darf, ausgeglichen werden kann.

Ein Notenausgleich mit Zeugnisnoten, die nachrichtlich auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen werden, ist nicht möglich.

§ 42 § 44