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FSO

§ 23 Aufgabenerstellungskommission

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/23#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde bildet für jede Aufsichtsarbeit eine Aufgabenerstellungskommission. Diese setzt sich aus mindestens drei Lehrkräften zusammen, welche in der Regel zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Lernfeldern unterrichten, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind. In die Aufgabenerstellungskommission können Lehrkräfte verschiedener Fachschulen berufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/23#abs-2 (2) Für jede Aufsichtsarbeit erarbeitet die Aufgabenerstellungskommission jeweils zwei Vorschläge. Die Vorschläge bestehen aus einem Aufgabenteil und einem Lösungsteil. Aus den eingereichten Vorschlägen wählt die Schulaufsichtsbehörde jeweils einen Vorschlag für jede Aufsichtsarbeit aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/23#abs-3 (3) Die Mitglieder der Aufgabenerstellungskommission sind, bezogen auf ihre Tätigkeit in der Aufgabenerstellungskommission, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 22 § 24