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FSO

§ 30 Schriftliche Prüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/30#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit kann aus lernfeldbezogenen Prüfungsaufgaben oder einer Komplexprüfung bestehen. Eine Komplexprüfung enthält Prüfungsaufgaben aus mehr als einem Lernfeld zu berufsbezogenen Handlungsabläufen und Problemstellungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/30#abs-2 (2) Die Bewertung der Aufsichtsarbeit erfolgt jeweils von zwei Lehrkräften des Prüfungsausschusses, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Erst- und Zweitkorrektur beauftragt worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/30#abs-3 (3) Können sich die beiden mit der Erst- und Zweitkorrektur beauftragten Lehrkräfte nach Abschluss ihrer Korrekturen nicht auf eine Note einigen, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Noten.

§ 29 § 31