Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Urteil vom 24.03.2026 – 7 A 226/22
VerwaltungsrechtSachsenVerwaltungsrecht SachsenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Zitiert 4 Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern
Az.: 7 A 226/22 3 K 2219/18 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil§
In der Verwaltungsrechtssache der gGmbH vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte den Zweckverband Abfallwirtschaft prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte gegen wegen – Klägerin – – Berufungsklägerin – – Beklagter – – Berufungsbeklagter – Verpflichtung zur Duldung der Aufstellung eines Restabfallbehälters hier: Berufung
hat der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert 2 und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2026
für Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
1 Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Klägerin, auf dem Grundstück eines von ihr betriebenen Seniorenheims die Aufstellung eines 1.100-Liter Restabfallbehälters zu dulden.
2 Die Klägerin betreibt in G......... ein Seniorenzentrum für bis zu 90 pflegebedürftige Bewohner und weitere Tagespflegeplätze. Der Beklagte ist ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband, der für seine Verbandsmitglieder, die Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, alle abfallwirtschaftlichen Aufgaben wahrnimmt. Nach einer im Dezember 2017 durchgeführten Ortsbegehung des Objekts teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie verpflichtet sei, ihm die anfallenden Restabfälle einschließlich Windeln und Inkontinenzmaterial zu überlassen. Sie wurde aufgefordert, hierzu die erforderlichen Abfallbehälter beim Beklagten zu bestellen. Die Klägerin trat dieser Forderung mit dem Hinweis entgegen, dass die bei ihr in der Pflegeeinrichtung anfallenden Gewerbeabfälle durch den von ihr beauftragten privaten Entsorger, die R.................. GmbH, unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß entsorgt und vollumfänglich einer stofflichen und energetischen Verwertung zugeführt würden. Dem Beklagten anzudienende Abfälle zur Beseitigung fielen nicht an.
3 Mit Bescheid vom 20. März 2018 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, mit Wirkung vom 6. April 2018 die Aufstellung eines 1.100-Liter Restabfallbehälters für das Grundstück des Seniorenzentrums zu dulden. Auch bei der Klägerin falle überlassungspflichtiger gewerblicher Siedlungsabfall an, eine ordnungsgemäße Verwertung habe sie nicht dargelegt. Selbst bei einer äußerst konsequenten Abfalltrennung fielen in gewerblichen Objekten stets nicht verwertbare hausmüllähnliche Restabfälle an, die dem Beklagten zu überlassen seien und für deren ordnungsgemäße Beseitigung mindestens ein 1.100 l-Restabfallbehälter bereitzustellen sei. Die Berechnung des Behältervolumens resultiere aus einer Analyse des Beklagten des 3 2017 angefallenen Abfallvolumens von 64 Wohnheimen, Pflege- und sozialen Einrichtungen aus seinem Verbandsgebiet und der Heranziehung von Vergleichswerten aus anderen Städten und Bundesländern.
4 Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2018 zurückwies.
5 Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 3. März 2022 - 3 K 2219/18 - abgewiesen. Die Klägerin sei Erzeuger und Besitzer von Siedlungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kap. 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) genannt würden. Die Überlassungspflicht für Abfälle aus der Einrichtung der Klägerin richte sich nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG und § 7 Abs. 1 GewAbfV. Danach hätten die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, die i. S. v. § 7 Abs. 1 GewAbfV nicht verwertet würden, gemäß § 7 Abs. 2 GewAbfV für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen. Die in der Vorschrift enthaltene normative Vermutung für das Anfallen von Abfällen, die nicht verwertet werden, sei zwar widerlegbar. Ein Nachweis zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung sei indes nicht gelungen. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung könne lediglich im Hinblick auf den bei der Klägerin anfallenden Pflege- oder Krankenhausabfall mit der Schlüsselnummer 18 01 04 festgestellt werden, dass dieser einer energetischen Verwertung zugeführt werde. Anders verhalte es sich allerdings mit dem gemischten Siedlungsabfall mit der Schlüsselnummer 20 03 01, für den es bereits an einer Angabe fehle, woraus er sich im Einzelnen zusammensetze. Zudem werde er im Zuge der Gewerbetour des Müllfahrzeugs auch mit weiterem Abfall aus anderen Gewerbebetrieben gemischt. Darüber hinaus könne nach den Angaben des Geschäftsführers der Firma R.................. in der mündlichen Verhandlung gerade nicht festgestellt werden, dass diese Abfälle vollständig verwertet und nicht lediglich beseitigt werden. Aus diesen ergebe sich unzweifelhaft, dass eine Verwertung des sämtlichen, bei der Klägerin anfallenden Abfalls nicht nachgewiesen sei. Die angegriffene Duldungsverfügung sei auch im Hinblick auf die Größe des aufzustellenden Gefäßes rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Klägerin auch derzeit ihren der Schlüsselnummer 20 03 01 unterfallenden Abfall in 1.100 l-Behältern sammle, erscheine das festgelegte Volumen mit 1.100 l nicht überdimensioniert. Zudem stehe es der Klägerin frei, wie oft sie den Behälter zur Abholung bereitstelle.
6 Zur Begründung ihrer durch Beschluss des damals zuständigen 4. Senats vom 9. Oktober 2024 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, bei ihr falle kein überlassungspflichtiger Abfall zur Beseitigung an, da sie sowohl die Krankenhaus- bzw. Pflegeabfälle mit dem Abfallschlüssel 18 01 04 der AVV als auch ihre (sonstigen) gemischten 4 Siedlungsabfälle mit dem Abfallschlüssel 20 03 01 AVV vollständig verwerte. Die Krankenhaus- oder Pflegeabfälle setzten sich insbesondere aus Windeln und anderem Inkontinenzmaterial zusammen. Diese Abfälle würden getrennt von anderen Abfällen in Säcken und Beuteln erfasst und in auf dem Hof der Einrichtung befindliche 1.100 l-Umleerbehälter gefüllt. Diese wiederum würden von dem von der Klägerin beauftragten Entsorgungsunternehmen R.................. GmbH regelmäßig entleert. Dabei erfolge die Abholung mit einem Müllfahrzeug im Rahmen einer Krankenhaustour, bei der in der Umgebung der Einrichtung der Klägerin ausschließlich vergleichbare Abfälle des Abfallschlüssels 18 01 04 AVV eingesammelt würden. Die eingesammelten Pflegeabfälle würden auf den Betriebshof der R.................. in..... L................... verbracht. Dort würden sie ausschließlich mit Abfällen des gleichen Abfallschlüssels in größeren Containern zur Optimierung des Transportvorgangs konsolidiert und sodann zur thermischen Abfallverwertungsanlage der RE.................................. GmbH (RE..) in..... S....... gebracht. In der Anlage der RE.. in S....... würden die Pflegeabfälle nach dem Verwertungsverfahren R1 (Hauptverwendung als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung) nach Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz energetisch verwertet. Die Anlage der RE.. entspreche den Voraussetzungen der R1-Formel.
7 Die bei ihr anfallenden Abfälle des Abfallschlüssels 20 03 01 AVV (gemischte Siedlungsabfälle) seien vergleichbar mit einem Sortierrest, wie er auch in einer Sortieranlage für Gewerbeabfälle anfalle. Aufgrund der konsequenten Getrennthaltung der Fraktionen Papier, Pappe, Kartonagen (PPK), Kunststoffe/Metalle/Leichtverpackungen, Alttextilien, Glas, Bioabfälle und Pflegeabfälle/Windeln beinhalte der gemischte Siedlungsabfall sämtliche verbleibenden Abfälle, die keiner dieser Fraktionen zugeordnet werden könnten oder aufgrund ihrer geringen Menge und/oder tatsächlichen Beschaffenheit zugeführt würden. Die gemischten Siedlungsabfälle würden in den einzelnen Räumen des Pflegeheims getrennt von den anderen Fraktionen in Abfallkörben und Mehrkammerbehältern und darin in Beuteln oder Säcken erfasst. Es handele sich im Wesentlichen um ein bereits in den Bewohnerzimmern (Zimmerpapierkörbe) bzw. in den Säcken der Wagen des Reinigungsdienstes anfallendes Abfallgemisch, das in den Beuteln und Säcken sodann einzeln oder in größeren Säcken zusammengefasst werde und auf dem Hof des Pflegeheims in entsprechende 1.100 l-Umleerbehälter für gemischte Siedlungsabfälle eingeworfen werde. Auch diese Behälter würden regelmäßig von dem von der Klägerin beauftragten Entsorgungsunternehmen R.................. entsorgt. Die Abholung erfolge mit einem Müllfahrzeug im Rahmen der Gewerbetour, bei der von ihr und anderen gewerblichen Anfallstellen in der Umgebung ausschließlich vergleichbare Abfälle des Abfallschlüssels 20 03 01 AVV eingesammelt würden. Zum weiteren Umgang des Entsorgungsunternehmens mit den gemischten Siedlungsabfällen und wegen der weiteren Einzelheiten des Abfallkonzepts der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 15. Januar 2025 (Bl. 489 ff. d. GA) verwiesen.
8 Das Verwaltungsgericht habe einen rechtsfehlerhaften Maßstab zum Nachweis der Befreiung von der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG, § 7 Satz 1 GewAbfV angewandt. Dieser Maßstab sei unverhältnismäßig und widerspreche neueren Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Überlassungspflichten unter dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, er stehe bei systematischer Betrachtung im Widerspruch zu den Nachweisanforderungen für gefährliche Abfälle unter dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Nachweisverordnung und verkenne den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Gewerbeabfall-Vorbehandlung.
9 Die vom Verwaltungsgericht aufgestellten Darlegungsanforderungen für den Nachweis der Verwertung der bei ihr anfallenden Abfälle führten zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen der stofflichen und der energetischen Verwertung von Abfällen, die der Abfallhierarchie des § 6 KrWG widerspreche und wegen Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) europarechtswidrig sei. Weil der Nachweis der vollständigen Verwertung der Abfälle bei einer energetischen Verwertung deutlich leichter zu führen sei als bei einer stofflichen Verwertung, schaffe das einen Anreiz für den Abfallerzeuger, Abfall eher einer energetischen als einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Darüber hinaus führe der Nachweismaßstab des Verwaltungsgerichts zu einer nach § 6 KrWG wie auch nach der europarechtlichen Vorgabe des Art. 4 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie unzulässigen Einordnung von Abfallgemischen als „Abfall zur Beseitigung“, obwohl diese stofflich oder energetisch verwertungsfähig seien und tatsächlich auch verwertet würden.
10 Mit seiner Aussage, er führe das ihm überlassene Abfallgemisch einer Verwertung zu, habe der Beklagte selbst bestätigt, dass es sich dabei um nicht überlassungspflichtige Abfälle handele. Aus dem Anfall eines Abfallgemischs in ihrer Einrichtung könne auch nicht auf einen Verstoß gegen die Getrenntsammlungsvorgabe nach § 3 Abs. 1 GewAbfV geschlossen werden. Bei ihren als Gemisch erfassten Siedlungsabfällen handele es sich insbesondere um schon nicht sortenrein anfallende Abfälle, sondern um solche, die schon als Gemisch anfielen und bei denen eine nachträgliche Trennung ökonomisch wie ökologisch außerhalb jeden Verhältnisses stünde. Die Gewerbeabfallverordnung schließe überdies auch nicht aus, dass derartige Abfälle in einem der Vorbehandlung nach § 4 Abs. 1 GewAbfV zuzuführenden Gemisch aus Siedlungsabfällen enthalten sein dürfen. Die Klägerin unternehme alle ihr technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen, um eine bestmögliche Getrennthaltung der in ihrer Einrichtung anfallenden Abfallfraktionen im Sinne des § 3 Abs. 1 GewAbfV zu gewährleisten. Neben der Aufstellung entsprechender (Mehrkammer-) Behälter in der Einrichtung mit entsprechenden Hinweisen/Beschriftungen gehöre dazu auch die regelmäßige Unterweisung von Mitarbeitern und Besuchern über die Umsetzung und Bedeutung der Abfalltrennung.
11 Im Übrigen sei die angegriffene Anordnung des Beklagten aber auch deshalb nicht erforderlich, weil sie sich bereit erklärt habe, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Restabfallbehälter des Beklagten mit einem Volumen von 80 l auf dem Grundstück ihrer Einrichtung aufzustellen. Jedenfalls stelle sich die Berechnung des vermeintlich erforderlichen Behältervolumens von 1.100 l durch den Beklagten als nicht nachvollziehbar sowie insgesamt intransparent, widersprüchlich und im Ergebnis fehlerhaft dar, was ebenso zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids führe. So sei schon nicht klar, warum aus dem Volumen der von der Klägerin für eine bestimmte Abfallfraktion genutzten Behälter - hier gemischte Siedlungsabfälle zur Verwertung, 20 03 01 AVV - auf ein erforderliches Behältervolumen für Abfall zur Beseitigung geschlossen werden solle. Der Analyse des Beklagten zum Abfallaufkommen in Wohnheimen, Pflege- und sozialen Einrichtungen mangele es an jeglicher Aussagekraft.
12 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. März 2022 - 3 K 2219/18 - den Bescheid des Beklagten vom 20. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2018 aufzuheben.
13 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
14 Er verteidigt das angegriffene Urteil und ist nach wie vor der Auffassung, die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe die Vermutungsregel der § 7 Abs. 1 und Abs. 2 GewAbfV nicht widerlegt.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
16 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Klägerin ist zur Duldung der Aufstellung eines Restabfallbehälters durch den Beklagten auf dem Grundstück des von ihr betriebenen Seniorenzentrums in G......... verpflichtet, weil in 7 der Einrichtung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassungspflichtige Abfälle zur Beseitigung anfallen.
18 Die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 20. März 2018 beurteilt sich nach dem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Recht. Bei der Auferlegung der Duldungspflicht handelt es sich um eine auf ein zukünftiges Verhalten gerichtete Anordnung, die nur Bestand haben kann, wenn sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vom geltenden Recht gedeckt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19. Januar 1993 - 9 L 297/89 -, juris Rn. 9; ebenso VGH BW, Urt. v. 27. März 2007 - 10 S 2221/05 -, juris Rn. 19 f.). Rechtsgrundlage für die vom Beklagten angeordnete Verpflichtung der Klägerin zur Duldung der Aufstellung eines 1.100 l-Restabfallbehälters des Beklagten auf dem Grundstück des Seniorenzentrums sind danach § 17 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 GewAbfV, § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 Sächs- KrWBodSchG sowie § 5 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 26 Abs. 8, § 3 Abs. 8 der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten vom 27. September 2023 (im Folgenden: AWS).
19 Nach § 5 Abs. 3 und 4 AWS sind die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten anfallen können, verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Beklagten nach Maßgabe dieser Satzung anzuschließen (Anschlusszwang) sowie die Abfälle, für die eine Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 KrWG besteht, dem Beklagten zu überlassen und die Abfallentsorgung des Beklagten zu benutzen (Überlassungspflicht). Gemäß § 7 Abs. 4 AWS sind die Grundstückseigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, verpflichtet, unter anderem das Aufstellen von zur Erfassung notwendigen Behältnissen zu dulden, wobei gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS auf jedem angeschlossenen Grundstück mindestens ein fester Abfallbehälter für Restabfälle vorgehalten werden muss. Sollte eine nicht ordnungsgemäße Abfallentsorgung des Grundstücks festgestellt werden, bestimmt gemäß § 26 Abs. 8 Satz 1 AWS der Beklagte die Art, Anzahl und Größe der auf dem Grundstück zu benutzenden Abfallbehälter unter Berücksichtigung der Abfallart und der zu erwartenden Abfallmenge. Nach § 3 Abs. 8 AWS kann der Beklagte die zum Vollzug dieser Satzung erforderlichen Maßnahmen allgemein oder für den Einzelfall ergreifen.
20 Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte mit seiner Duldungsanordnung im angegriffenen Bescheid Gebrauch gemacht. Die Klägerin hat die bei ihr anfallenden gemischten gewerblichen Siedlungsabfälle gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG, § 7 Abs. 1 GewAbfV an den Beklagten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Sie hat bisher keinen bestimmten Weg der Verwertung ihrer gemischten Siedlungsabfälle sichergestellt. Der von ihr 8 beabsichtigte Entsorgungsvorgang stellt keine ordnungsgemäße Verwertung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG dar.
21 Streitbefangen ist dabei allein noch die Verwertung des bei der Klägerin anfallenden gemischten Siedlungsabfalls. Soweit im erstinstanzlichen Verfahren neben der Verwertung der gemischten Siedlungsabfälle auch diejenige der inzwischen getrennt gesammelten Pflegeabfälle nach Nr. 18 01 04 AVV streitig war, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Klägerin für diese Abfälle eine ordnungsgemäße, hier energetische Verwertung sichergestellt hat und es sich deshalb nicht um Abfall zur Beseitigung handelt. Nach dem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte insoweit an seinen schriftsätzlich geäußerten Einwänden hiergegen nicht mehr festgehalten.
a) Nach dem kreislaufwirtschaftsrechtlichen Regelungskonzept sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG verpflichtet, ihre Abfälle selbst zu verwerten. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG vom Erzeuger oder Besitzer zu beseitigen, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind abweichend hiervon die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gilt die Überlassungspflicht auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Korrespondierend dazu bestimmt § 7 Abs. 1 GewAbfV, dass die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG zu überlassen haben.
aa) Bei gewerblichen Siedlungsabfällen handelt es sich gemäß § 2 Nr. 1 Buchst. a GewAbfV um Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kap. 20 der Anlage der AVV aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind. Gemäß § 2 Nr. 1 Buchst. b GewAbfV fallen hierunter auch weitere nicht in Kap. 20 der Anlage der AVV aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
24 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass in dem von der Klägerin betriebenen Seniorenzentrum gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, die sich dem Abfallschlüssel Nr. 20 03 01 der AVV zuordnen lassen, anfallen. Den Angaben der Klägerin zufolge seien dies aufgrund der konsequenten Getrennthaltung der Fraktionen Papier, Pappe, Kartonagen (PPK), 9 Kunststoffe/Metalle/Leichtverpackungen, Alttextilien, Glas, Bioabfälle und Pflegeabfälle/Windeln sämtliche verbleibenden Abfälle, die keiner dieser Fraktionen zugeordnet werden könnten oder aufgrund ihrer geringen Menge und/oder tatsächlichen Beschaffenheit zugeführt würden.
bb) Aus dem oben dargestellten Regelungskonzept der § 7 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 1 KrWG folgt, dass Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen nicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind, soweit es sich hierbei um Abfälle zur Verwertung handelt. Denn solche Abfälle werden - anders als Abfälle zur Beseitigung - von der in § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG geregelten Überlassungspflicht nicht erfasst. Es bleibt insoweit bei der Grundpflicht der Erzeuger und Besitzer zur eigenverantwortlichen Verwertung.
26 Ob im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG Abfälle zur Beseitigung vorliegen bzw. die Abfälle im Sinne des § 7 Abs. 1 GewAbfV verwertet werden, lässt sich zunächst nicht anhand der Zuordnung der Abfälle zu einem bestimmten Abfallschlüssel der Abfallverzeichnisverordnung beantworten. Vielmehr folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG, dass Abfälle zur Verwertung nur solche Abfälle sind, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind hingegen stets Abfälle zur Beseitigung. Dementsprechend knüpft auch § 7 Abs. 1 GewAbfV die Überlassungspflicht daran, ob gewerbliche Siedlungsabfälle verwertet werden oder nicht. Was unter Verwertung zu verstehen ist, ergibt sich wiederum aus § 3 Abs. 23 KrWG. Danach ist Verwertung jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Die Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren. Hierzu gehört unter anderem das R1-Verfahren: die Hauptverwendung des Abfalls als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung, worunter nach der zugehörigen Fußnote 1 der Anlage 2 Verbrennungsanlagen fallen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, wenn deren Energieeffizienz näher bezeichnete Mindestwerte einhält.
27 Die Verwertung von Abfällen stellt sich damit als die Eigenschaftsnutzung von Abfällen dar, wobei die Abgrenzung zur Beseitigung nach dem Hauptergebnis der Maßnahme erfolgt und dabei das Kriterium der Substitutionswirkung des Entsorgungsverfahrens im Sinne eines Rohstoff- oder Brennstoffersatzes entscheidend ist. Schon angesichts des Wortlauts des § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG („Abfälle, die verwertet werden“) ist allein die Absicht eines Erzeugers oder Besitzers von Abfällen, diese zu verwerten, für das Vorliegen von Abfällen zur Verwertung allerdings nicht ausreichend. Es kommt auch nicht allein darauf an, ob die Abfälle verwertbar 10 sind oder ob eine Möglichkeit zur Verwertung besteht. Die Abgrenzung erfolgt vielmehr anhand der tatsächlichen Handhabung, d. h. ob die Abfälle tatsächlich einer Verwertung zugeführt werden oder nicht. Hierfür bedarf es der Sicherstellung und Realisierung eines konkreten Verwertungsweges. Entledigt sich der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen hingegen dadurch, dass er sie - selbst wenn eine Verwertung i. S. v. § 3 Abs. 23 KrWG möglich wäre - dem örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt, ist spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung bei ihm Abfall zur Beseitigung angefallen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat dann etwaige Verwertungsmöglichkeiten erneut zu prüfen.
28 Ausgehend von der in § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG geregelten Überlassungspflicht für Abfälle zur Beseitigung haben die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, die nicht i. S. v. § 7 Abs. 1 GewAbfV verwertet werden, gemäß § 7 Abs. 2 GewAbfV für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter zu nutzen. § 7 GewAbfV ist insoweit als konkretisierender Vollzug der Überlassungspflicht nach § 17 KrWG zu verstehen. § 7 Abs. 2 GewAbfV enthält eine Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, was bedeutet, dass die Abfallbesitzer grundsätzlich der Überlassungspflicht nach § 7 Abs. 1 GewAbfV unterliegen und nach § 7 Abs. 2 GewAbfV einen Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen haben. Diese normative Vermutung für das Anfallen von Abfällen, die nicht verwertet werden, ist allerdings widerlegbar. Die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle unterliegen dann nicht der Überlassungspflicht an den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn sie im Einzelfall nachweisen können, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen. Die mit diesem Inhalt bereits dem § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) durch die Rechtsprechung entnommene gesetzliche Vermutung mit dem Vorbehalt der Widerlegung (BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 - 7 C 25.03 -, juris Rn. 12, 27) hat der Verordnungsgeber bei der Neufassung der Gewerbeabfallverordnung im Jahr 2017 trotz zwischenzeitlicher Weiterentwicklung der Verwertungsverfahren und der breiten Einführung der energetischen Verwertung für gewerbliche Siedlungsabfälle beibehalten (vgl. die Begründung zur GewAbfV BT-Drs. 18/10345, S. 94 ff.).
29 Der Nachweis, dass der angefallene Abfall nicht beseitigt wird, muss spätestens zu dem Zeitpunkt erbracht sein, zu dem der Abfall vom Grundstück bzw. von der Betriebsstätte entfernt wird. Ist zu diesem Zeitpunkt für die betreffende Abfallfraktion ein konkreter Verwertungsweg nicht sichergestellt, ist der Abfall im Zeitpunkt seiner Bereitstellung zur Verbringung kein Wirtschaftsgut und es fällt bei diesem Abfallbesitzer bzw. -erzeuger Abfall zur Beseitigung an (BVerwG, Urt. v. 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 -, juris Rn. 39, Beschl. v. 23. April 2008 - 9 BN 11 4.07 -, juris Rn. 12). Dabei reicht es nicht aus, dass der Abfall einem Dritten zwecks Durchführung weiterer Vorbehandlungen, etwa in Sortieranlagen, übergeben wird. Vielmehr muss bereits bei dem Überlassen des Abfalls hinreichend sichergestellt sein, dass diese Vorbereitungshandlungen in einen Verwertungsvorgang münden, der überlassene Abfall also überhaupt im Ergebnis andere Materialien stofflich oder energetisch ersetzt, mithin eine Substitutionswirkung erfüllt (§ 3 Abs. 23 KrWG).
cc) Die Sicherstellung eines konkreten Verwertungsweges setzt weiterhin voraus, dass es sich dabei um eine ordnungsgemäße Verwertung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG handelt. Auf rechtswidriges Verhalten kann sich der Abfallerzeuger/-besitzer im Verhältnis zum öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht berufen. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Hierzu zählen insbesondere die Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung, die ihre Ermächtigungsgrundlage im Kreislaufwirtschaftsgesetz findet. Die Widerlegung der Vermutung des § 7 GewAbfV erfordert folglich den Nachweis, dass unter Einhaltung des Pflichtenregimes nach den §§ 3 und 4 GewAbfV alle anfallenden Abfälle auf Dauer einer Verwertung zugeführt werden und keine Abfallfraktion übrigbleibt, die zu beseitigen wäre (vgl. die Begründung zur GewAbfV BT-Drs. 18/10345 S. 96; SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2024 - 4 A 820/20 -, juris Rn. 27 f.). Weil die Beurteilung einer Entsorgungsmaßnahme als Abfallverwertung oder als Abfallbeseitigung weitgehend von der konkreten Zusammensetzung des Abfallgemischs abhängt, spielt für den Verwertungsweg die Zusammensetzung des beim Abfallerzeuger/-besitzer anfallenden Abfallgemischs eine entscheidende Rolle.
31 Gemäß § 3 Abs. 1 GewAbfV haben Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle die dort genannten Abfallfraktionen – u. a. Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle – jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 KrWG vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Die Erfüllung der Trennpflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV haben die Erzeuger und Besitzer gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 GewAbfV zu dokumentieren. Dabei ist die Dokumentation der getrennten Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente und die Dokumentation der Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Verwertung durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, vorzunehmen, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse, die Verwertungsart und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat.
32 Der Abfallerzeuger/-besitzer muss also auf einer ersten Ebene die Einhaltung der ihn nach der Gewerbeabfallverordnung treffenden Getrenntsammlungspflichten nachweisen. Zwar mag dabei nicht jeder Verstoß gegen die Getrenntsammlungspflichten des § 3 GewAbfV per se dazu führen, dass die nicht getrennt gesammelten Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind (so die Begründung zur Gewerbeabfallverordnung, BT-Drs. 18/10345, S. 95). Voraussetzung für die Erfüllung der Pflichten auf der ersten Ebene ist aber mindestens, dass die Getrenntsammlungspflichten im Großen und Ganzen eingehalten werden und ihre Einhaltung nachgewiesen wird. Entsteht hingegen durch die regelhafte Nichttrennung ein Abfallgemisch, handelt es sich um Abfälle zur Beseitigung, die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind.
33 Zusätzlich bedarf es auf einer zweiten Ebene der Darlegung des konkreten Verwertungsweges ab der Übergabe des Abfalls an den privaten Entsorger, wobei für eine (allein zulässige) ordnungsgemäße und schadlose Verwertung wiederum die Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung einzuhalten sind.
34 Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat die Vermutung des § 7 GewAbfV nicht widerlegt. Sie hat keinen bestimmten Weg der Verwertung ihrer gemischten Siedlungsabfälle sichergestellt, weil sie bereits die Einhaltung der sie auf der ersten Ebene als Abfallerzeugerin und -besitzerin treffenden Getrenntsammlungspflichten nach der Gewerbeabfallverordnung nicht nachgewiesen hat. Der von ihr auf der zweiten Ebene vorgesehene Entsorgungsvorgang unter Einschaltung eines privaten Entsorgers stellt bereits aus diesem Grund keine ordnungsgemäße Verwertung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG dar.
35 Die Klägerin hat die Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1 GewAbfV zur getrennten Sammlung und Beförderung sowie vorrangigen Zuführung zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling lediglich behauptet, sie aber - jedenfalls hinsichtlich der gemischten Siedlungsabfälle nach Nr. 20 03 01 AVV - bis zur mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen. Sie hat lediglich zwei Wiegescheine zu den - hier nicht mehr streitigen - Pflegeabfällen (Bl. 182 u. RS d. GA), zwei Rechnungen von R....... an sie, die die Abfallfraktionen „Verpackungen aus Weißglas Rücknahme Pflichtpfand“, Pflegeabfälle mit der Abfallschlüssel-Nr. 18 04 01 AVV und gemischte Siedlungsabfälle der Nr. 20 03 01 AVV umfassen (Bl. 212 f. d. GA) sowie zwei Lichtbilder vom Inhalt ihrer Umleerbehälter für gewerbliche Siedlungsabfälle vorgelegt. Weitere Nachweise zu der von ihr behaupteten Getrennthaltung, wie sie § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GewAbfV vorsieht, z. B. Fotos der gesonderten Sammelbehälter, die Dokumentation zur Belehrung von Bewohnern und Mitarbeitern über die Mülltrennung, hat die Klägerin nicht beigebracht. Stattdessen hat sie die Inaugenscheinnahme des Inhalts der Abfallbehälter für gemischte Siedlungsabfälle auf ihrem Grundstück angeboten. Dem musste der Senat nicht 13 nachgehen. Die Klägerin trifft zunächst einmal die Last, die getrennte Sammlung und die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Verwertung mittels der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 GewAbfV verpflichtend vorzunehmenden Dokumentation substantiiert darzutun. Dem ist sie nicht nachgekommen. In diesem Zusammenhang hat sie auch die Zusammensetzung des bei ihr anfallenden Abfallgemischs, aus dem auf die Einhaltung der Trennungspflichten geschlossen werden kann, darzulegen und zu belegen. Die beiden Fotos vom Inhalt der Umleerbehälter für gemischte Siedlungsabfälle (Bl. 421 u. RS d. GA) sind hierfür in keiner Weise aussagekräftig. Die Zusammensetzung des Abfallgemischs geht aus ihnen nicht hervor, da im Wesentlichen nur mehrere überwiegend verschlossene (verknotete) gefüllte Plastebeutel/-säcke erkennbar sind. Auf einem der Fotos ist ein solcher Beutel mit „Reisspapier“ beschriftet. Dessen Inhalt wäre indes der getrennt zu sammelnden Abfallfraktion „Papier, Pappe und Kartonagen (PPK)“ zuzuordnen.
36 Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan, dass das in ihrer Einrichtung als gewerblicher Siedlungsabfall anfallende Abfallgemisch keine werthaltigen und nach § 3 Abs. 1 GewAbfV zu trennenden Abfallfraktionen – mit Ausnahme gelegentlicher Fehlwürfe – enthielt. Ob es überdies zum Nachweis der Einhaltung der Getrenntsammlung einer Abfallanalyse des nach Trennung noch verbleibenden Restes bedurft hätte, kann daher offen bleiben. Die Klägerin hat auch weder substantiiert geltend gemacht noch nachgewiesen, von den Pflichten zur Getrennthaltung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV befreit zu sein. Dies ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GewAbfV nur dann der Fall, wenn die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Diese Voraussetzungen haben die Erzeuger und Besitzer nach § 3 Abs. 3 GewAbfV zu dokumentieren.
37 Wegen des fehlenden Nachweises über die Einhaltung der Getrennthaltungsvorschriften kommt es auf den auf der zweiten Ebene zu führenden Nachweis eines ordnungsgemäßen Verwertungswegs ab der Übergabe an den privaten Entsorger, der nach den obigen Ausführungen die Einhaltung auch der Anforderungen nach der Gewerbeabfallverordnung voraussetzt, nicht mehr an (zu den Anforderungen im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2024 - 4 A 820/20 -, juris Rn. 20). Es bedurfte daher weder der Überprüfung der Rechtsprechung zur Darlegung des Verwertungsweges auf dieser zweiten Ebene noch musste sich der Senat mit den Einwänden der Klägerin gegen diese Anforderungen befassen. Eines Vorabentscheidungsverfahrens zu der von ihr aufgeworfenen Frage, ob nationale Bestimmungen mit Art. 4 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie vereinbar sind, wenn sie Abfallerzeugern Nachweispflichten auferlegen, die dazu führen, dass Abfälle, die verwertungsfähig sind und einer Verwertung nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c oder d Abfallrahmenrichtlinie zugeführt werden können, tatsächlich als Abfälle zur Beseitigung nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. e Abfallrahmenrichtlinie eingeordnet werden, bedurfte es ebenfalls nicht. Denn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 14 hat für den ihm überlassenen Abfall erneut die Verwertung zu prüfen. Zudem ist die Annahme der Klägerin, der von ihr angegriffene Nachweismaßstab zu § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG und § 7 Abs. 1 und 2 GewAbfV führe dazu, dass verwertungsfähige Abfälle als Abfälle zur Beseitigung eingestuft würden, von den Vorschriften und ihrer Auslegung durch die oben dargestellte Rechtsprechung nicht gedeckt.
38 Schließlich geht auch die Annahme der Klägerin fehl, schon aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen folge, dass die Zuführung eines Abfallgemischs zu einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage im Sinne des § 6 GewAbfV regelmäßig zu einer vollständigen Verwertung der Abfälle führe. Eine solche Überlassung eines Abfallgemischs an eine Vorbehandlungsanlage genügt bereits den für eine ordnungsgemäße Abfallverwertung auf der ersten Stufe zu erfüllenden unmittelbar eigenen Pflichten des Erzeugers oder Besitzers von gewerblichen Siedlungsabfällen nach § 3 GewAbfV in allen den Fällen nicht, in denen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV vorgegebene getrennte Sammlung und Beförderung der dort bezeichneten Abfallfraktionen nicht vollständig umgesetzt wird, obwohl diese Pflichten nicht unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GewAbfV entfallen sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV).
39 Wegen des vollständig fehlenden Nachweises der Einhaltung der Getrenntsammlungspflichten gemäß § 3 Abs. 1 GewAbfV ist der bei ihr anfallende gewerbliche Siedlungsabfall insgesamt als Abfall zur Beseitigung einzustufen.
b) Handelte es sich damit bei den gewerblichen Siedlungsabfällen der Klägerin um Abfälle zur Beseitigung, war sie gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG i. V. m. § 7 Abs. 1 und 2 GewAbfV zur Aufstellung mindestens eines Restabfallbehälters des öffentlich-rechtlichen Entsorgers verpflichtet. Dass sich die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erklärt hat, auf ihrem Grundstück einen 80 l-Restabfallbehälter aufzustellen, macht die durch den Beklagten getroffene Anordnung nicht entbehrlich. Denn sowohl aus ihrem „Angebot“ „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ als auch aus dem vorgeschlagenen Behältervolumen wird deutlich, dass die Klägerin ihre bestehende rechtliche Verpflichtung zur Nutzung eines Restabfallbehälters des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für ihre Beseitigungsabfälle tatsächlich nicht akzeptiert. Zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs war die Anordnung daher erforderlich.
2. Auch das vom Beklagten festgesetzte Behältervolumen von 1.100 l ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 7 Abs. 2 GewAbfV haben die Abfallerzeuger und -besitzer für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen. Die „näheren Festlegungen 15 des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers“ enthält dessen Abfallwirtschaftssatzung. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS bestimmt der Grundstückseigentümer bei der Erstbestellung bei Neuanmeldung eines Grundstücks und bei der Ummeldung grundsätzlich selbst die Art, Anzahl und Größe der auf seinem Grundstück für die Abfallentsorgung vorgehaltenen Behälter, wobei vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 auf jedem angeschlossenen Grundstück mindestens ein fester Abfallbehälter für Restabfälle vorgehalten werden muss. Die Behältergrößen für Restabfälle sind in § 27 Abs. 1 AWS geregelt. Sie reichen von 80 l, über 120 l, 240 l und 660 l bis zu 1.100 l. Gemäß § 26 Abs. 8 Satz 1 AWS bestimmt der Beklagte Art, Anzahl und Größe der auf dem Grundstück zu benutzenden Abfallbehälter unter Berücksichtigung der Abfallart und der zu erwartenden Abfallmenge, sofern eine nicht ordnungsgemäße Abfallentsorgung des Grundstücks festgestellt werden sollte.
42 Letzteres war hier der Fall. Nach den oben getroffenen Feststellungen hat die Klägerin die Einhaltung der Getrenntsammlungspflichten gemäß § 3 Abs. 1 GewAbfV nicht nachgewiesen, so dass auch der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, wie sie für die Einordnung ihres gewerblichen Siedlungsabfalls als Abfall zur Verwertung erforderlich gewesen wäre, nicht erbracht werden konnte. Das führt zur Einordnung ihres gewerblichen Siedlungsabfalls als Abfall zur Beseitigung, den sie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen hat. Diesen Beseitigungsabfall sammelt die Klägerin derzeit in drei 1.100 l-Umleerbehältern von R........ Es ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beklagte die Nutzung eines solchen 1.100 l-Umleerbehälters für den ihm anzudienenden Abfall angeordnet hat. Ungeachtet dessen erscheinen die Erwägungen des Beklagten auf der Grundlage von Erfahrungswerten für Wohnheime, Pflege- und sonstige soziale Einrichtungen in seinem Verbandsgebiet plausibel.
43 Der Klägerin steht es frei, ihren Dokumentations- und Nachweispflichten nachzukommen und sich sodann erneut an den Beklagten zwecks Reduzierung des Restabfallgefäßvolumens oder Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu wenden. Solange sie diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, unterliegt sie hinsichtlich ihres gemischten Siedlungsabfalls dem Anschluss- und Benutzungszwang des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und hat die Aufstellung eines Restabfallbehälters mit dem vom Beklagten bestimmten Volumen auf ihrem Grundstück zu dulden.
44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
45 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.
Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.
In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder 17 Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.:
Dr. Mittag Dr. Helmert Wiesbaum
Beschluss§
vom 24. März 2026 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe§
1 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
2 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.:
Dr. Mittag Dr. Helmert Wiesbaum