Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 17 Überlassungspflichten
Stand: 29.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/17#abs-1 (1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/17#abs-2 (2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/17#abs-3 (3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/17#abs-4 (4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 299 Entscheidungen zu § 17 KrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 27.04.2017 – 14 K 361/15Zitiert von 5
- OVG NRW, 26.01.2016 – 20 A 318/14Zitiert von 12
- OVG NRW, 26.01.2016 – 20 A 319/14Zitiert von 4
- OVG NRW, 15.08.2013 – 20 A 3044/11Abfallrecht; Rechtswidrigkeit der Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OVG NRW, 15.08.2013 – 20 A 3043/11Rechtswidrigkeit der Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung mangels überwiegender öffentlicher Interessen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OVG NRW, 21.09.2015 – 20 A 2120/14Voraussetzungen für die Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 16.06.2026 – VG 3 K 1803/20Aufhebung einer abfallrechtlichen Entsorgungsanordnung wegen ermessensfehlerhafter Störerauswahl Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 08.05.2026 – 13 L 541/26
- BVerwG, 28.04.2026 – 10 C 7.24Abfallbesitz und "wilder Müll" auf frei zugänglichem Grundstück
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.