Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 6 Abfallhierarchie
Stand: 29.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/6#abs-1 (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/6#abs-2 (2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/6#abs-3 (3) Die Anlage 5 enthält eine nicht abschließende Liste von Beispielen für Maßnahmen und wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie von Verwertungsverfahren.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 6 KrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2022 – 2 S 3814/20Zitiert von 3
- BVerwG, 23.05.2024 – 10 C 8/23Festsetzung einer Sicherheitsleistung gemäß dem VerpackungsgesetzZitiert von 11
- BVerwG, 23.05.2024 – 10 C 7/23Festsetzung einer Sicherheitsleistung gemäß dem VerpackungsgesetzZitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2025 – 8 A 10735/23.OVG
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2020 – 11 Verg 9/19Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 16.07.2019 – 2 M 43/19
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 15.08.2025 – 6 B 18/25Zitiert von 1
- VG Trier, 10.02.2025 – 9 K 4615/24.TR
- VG Weimar, 09.12.2024 – 7 E 393/24 We
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.