Gesetze / Gewerbeabfallverordnung
GewAbfV§ 7 Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden
Stand: 29.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/7#abs-1 (1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/7#abs-2 (2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/7#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 7 GewAbfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 26.02.2015 – 2 A 488/13Zitiert von 6
- BVerwG, 17.02.2005 – 7 C 25.03Zitiert von 26
- BVerwG, 17.02.2005 – 7 CN 6.04Zitiert von 112
- BVerfG, 19.06.2007 – 1 BvR 1290/05Abfallrecht: Anforderungen an die Bestimmtheit des Ordnungswidrigkeitentatbestands einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Frankfurt (Oder), 29.09.2023 – 5 K 1181/20Zitiert von 1
- VG Cottbus, 22.03.2018 – VG 6 K 1975/15
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 26.07.2024 – 4 B 29/24
- VG Trier, 27.07.2023 – 10 K 1124/23.TR
- VG Frankfurt (Oder), 14.12.2022 – VG 5 L 331/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 GewAbfV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
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