Rechtsprechung / OVG NRW / 6. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 23.09.2026 – 6 B 710/26
6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0923.6B710.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Bewerbers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das beklagte Land zu verpflichten, ihn vorläufig weiter am Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilnehmen zu lassen. Zur Frage der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst bei Vorliegen eines behandlungsbedürftigen Asthma bronchiale.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Einstellungstermin 1. September 2026, hilfsweise zum Einstellungsjahr 2027, im Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1 des Landes Nordrhein-Westfalen zuzulassen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
(jedenfalls) im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
I. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die mit der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dargelegten Gründe gegen die maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Annahme einer Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers aufgrund der bei diesem festgestellten (Nahrungsmittel-)Allergie gegen ungegartes Hühnereiweiß letztlich zutreffen und zur Annahme einer bereits aktuell bestehenden Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers führen. Das Beschwerdegericht kann eine Beschwerde auch dann zurückweisen, wenn sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es ist nicht aufgrund der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO daran gehindert, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners - hier des Antragsgegners - zu prüfen, ob eine möglicherweise fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist. Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung - wie sich ohne Weiteres aus dem systematischen Zusammenhang zu § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt - nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht, aber nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erfasst, die für deren Richtigkeit (im Ergebnis) sprechen. Insoweit gilt der in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Untersuchungsgrundsatz in den Grenzen, die für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gleichwohl richtig ist.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29.8.2023 - 6 B 418/23 -, juris Rn. 2 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.9.2026 - 3 S 1191/26 - juris Rn. 16; Hess. VGH, Beschluss vom 5.11.2025 - 5 B 808/25 -, juris Rn. 36; Kaufmann/Krüger in: BeckOK VwGO, 78. Ed. 1.1.2026, § 146 Rn. 63.
II. Hiervon ausgehend muss dem vom Antragsteller mit der Beschwerde weiterverfolgten erstinstanzlich gestellten Antrag der Erfolg versagt bleiben, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erfüllt sind. Der Antragsteller hat deren Vorliegen auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es fehlt bereits unter Anlegung des gewöhnlichen Maßstabs allein "überwiegender" Wahrscheinlichkeit der Erfolgsaussichten an der für den Erfolg des vorliegenden Rechtschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs.
Nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Speziell für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVOPol i. V. m. § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LVOPol, dass in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II eingestellt werden kann, wer für den Polizeivollzugsdienst geeignet und polizeidiensttauglich ist. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer den Anforderungen des jeweiligen Amtes auch in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers
- auch im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er nicht verbeamtet werden. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist und ihm demzufolge der hier geltend gemachte Anspruch auf weitere Teilnahme am Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (vgl. § 3 Abs. 2 LVOPol) für den Laufbahnabschnitt II zusteht.
1. Ein Bewerber um den Polizeivollzugsdienst ist - wie sich aus dem Umkehrschluss aus § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ergibt - gesundheitlich geeignet, wenn er im Sinne einer vollen Verwendbarkeit überall und jederzeit auf allen Dienstposten der Laufbahn einsetzbar ist. Die Bewertung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich sowohl auf den gegenwärtigen Stand, also die aktuelle sog. Polizeidienstfähigkeit, als auch auf die künftige Amtstätigkeit. Die materielle Beweislast in Bezug auf die aktuelle Polizeidienstfähigkeit trägt dabei der Bewerber. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Dies erfordert in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden.
Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 13.2.2025 - 2 C 4.24 -, BVerwGE 184, 369 = juris Rn. 8 ff.
2. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller das Vorliegen seiner aktuellen Polizeidienstfähigkeit und damit seiner gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst bislang nicht glaubhaft gemacht. Es bestehen nach derzeitigem Sach- und Streitstand vielmehr erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers, die es deshalb im Hauptsacheverfahren folglich näher aufzuklären gilt. Diese Zweifel folgen bereits aus dem bei dem Antragsteller diagnostizierten Asthma bronchiale.
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das Vorliegen eines (behandlungsbedürftigen) Asthma bronchiale grundsätzlich geeignet ist, die Polizeidienstfähigkeit eines Einstellungsbewerbers in Frage zu stellen. Aus der im Verfahren vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28.8.2026 wiedergegebenen Stellungnahme der Polizeiärztin vom 26.8.2026 ergibt sich nachvollziehbar, dass auch ein kontrolliertes, aber dauerhaft behandlungsbedürftiges Asthma bronchiale zwar dazu führen mag, dass der Betroffene im Alltag kaum oder keine Einschränkung spürt. Im Polizeivollzugsdienst kann der Bewerber aber Reizstoffen wie Pfefferspray, Rauch oder Pyrotechnik ausgesetzt sein, was auch in Fällen einer stabilen Remission bei Dauermedikation einen Asthmaanfall auslösen kann. Danach bestehen jedenfalls bei einem behandlungsbedürftigen Asthma unkalkulierbare Risiken, die zur Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit und damit zur Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit führen können. Denn es ist offenkundig, dass Polizeivollzugsbeamte auch bei einer Exposition gegenüber (normalerweise tolerierten) Reizstoffen jederzeit einsatzbereit sein müssen.
Vgl. zur Polizeidienstunfähigkeit aufgrund eines Asthma bronchiale auch: OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2021 - 1 E 869/20 -, juris Rn. 19.
Der Antragsteller hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht an einem behandlungsbedürftigen Asthma bronchiale erkrankt ist. Es ist derzeit vielmehr - mindestens - von einer unklaren Tatsachen- und Bewertungsgrundlage in Bezug auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Asthmaerkrankung und der sich hieraus ergebenden Folgen für die Frage der aktuellen Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers auszugehen.
Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Bei dem Antragsteller ist seit seiner Kindheit ein Asthma bronchiale bekannt. Dies ergibt sich aus den von ihm im Bewerbungsverfahren eingereichten Formularen 6 und 7 (Medizinische Vorgeschichte und Bescheinigung der ärztlichen Behandlungen). Ausweislich der darin erfolgten Angaben seines behandelnden Kinderarztes Dr. W. vom 3.3.2026 wurde beim Antragsteller im November 2011 erstmals das Vorliegen eines allergischen Asthma bronchiale diagnostiziert. Dr. W. führte hierzu aus, es erfolge eine regelmäßige Vorstellung zur Medikamentenbehandlung bei allergischem Asthma bronchiale. Pulmonal sei der Antragsteller unter Therapie stets stabil. Aus einem vom Antragsteller im Bewerbungsverfahren eingereichten Bericht des Dr. F. des U. Hospitals N. vom 19.7.2024 ergibt sich (neben der dort diagnostizierten Hühnereiweißallergie) die Diagnose eines gut kontrollierten Asthma bronchiale. Zur Therapie des Asthma bronchiale wurde dem Antragsteller ausweislich der Ausführungen des Dr. W. und des Dr. F. das Arzneimittel Relvar Ellipta 92/22 zur täglichen einmaligen Anwendung verordnet. In Abgrenzung hierzu ergibt sich aus dem vom Antragsteller im Rahmen seiner Stellungnahme zur Anhörung zur Ablehnung vom 12.3.2026 eingereichten Bericht des Dr. L. R. E. des U.-Hospitals N. vom 2.4.2026 die Diagnose eines Zustands nach Asthma bronchiale, aktuell in Remission. Nach diesem Bericht hat der Antragsteller nach Absetzen seiner ICS-LABA-Dauertherapie keine Beschwerden; die Lungenfunktion werde ausgehend von der am 24.3.2026 durchgeführten Bodyplethysmographie als normal bewertet; unter Berücksichtigung der aktuellen Diagnostik sei das Asthma als klinisch unauffällig und gut kontrolliert zu bewerten. Es sei von einer stabilen Remission auszugehen.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist jedoch unklar, ob das beim Antragsteller diagnostizierte Asthma bronchiale tatsächlich nicht behandlungsbedürftig und bei ausbleibender Dauermedikation in stabiler Remission befindlich ist. Denn im Nachgang zu der am 24.3.2026 erfolgten Untersuchung durch das U.-Hospital N. hat der Antragsteller das ihm zur Behandlung des Asthma bronchiale zuvor verordnete Dauermedikament Relvar Ellipta 92/22 wieder eingenommen. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 17.8.2026 ausgeführt, der Antragsteller sei in Vollzug des gerichtlichen Beschlusses vom 8.7.2026 zu einer polizeiärztlichen Untersuchung geladen worden. Der geplante Belastungstest in Form einer Fahrradergometrie habe jedoch aufgrund einer möglichen Beeinflussung des Ergebnisses nicht durchgeführt werden können, nachdem der Antragsteller erklärt habe, das vorgenannte Medikament verwendet zu haben und dieses einmal täglich morgens zu verwenden. Angesichts dessen ist nach derzeitiger Erkenntnislage - mindestens - unklar, ob das beim Antragsteller diagnostizierte Asthma bronchiale aktuell tatsächlich ohne Dauermedikation in stabiler Remission befindlich ist und demnach keine Auswirkungen auf dessen gesundheitliche Eignung hat. Denn es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, aus welchem Grund der Antragsteller - zumal in einer Situation, in der aktuell um seine gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst gestritten wird - das ihm verordnete Dauermedikament erneut und nach eigenem Vorbringen überdies nicht nur einmalig angewandt hat, wenngleich er es nach seinem eigenen Vorbringen nicht benötigt haben und ihm ausweislich des Untersuchungsergebnisses vom 24.3.2026 (angeblich) ohne Dauermedikation eine normale Lungenfunktion bestätigt worden sein soll. Hierzu fehlt es bislang an jeder Erklärung.
Anderes folgt insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, aus dem Attest des U.-Hospitals N. vom 2.4.2026 ergebe sich, dass sich das bei ihm diagnostizierte Asthma bronchiale am 24.3.2026 auch nach Absetzen der Dauermedikation in stabiler Remission befunden habe und keine asthmabedingten Einschränkungen vorgelegen haben.
Zunächst ist entgegen der Behauptung des Antragstellers bereits nicht hinreichend sicher, dass die durch das U.-Hospital N. am 24.3.2026 erhobenen Befunde tatsächlich hinreichend tragfähig sind, um zu diesem Zeitpunkt eine stabile Remission des Asthma bronchiale nach ausreichend langem Absetzen der dem Antragsteller verordneten Dauermedikation zu belegen. Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Einladung zur polizeiärztlichen Untersuchung enthalte den Hinweis, dass eine solche ausgeschlossen sein könne, wenn der zu Untersuchende innerhalb der letzten vier Wochen vor dem Untersuchungstermin Cortison-Präparate angewandt habe. Das vom Antragsteller verwendete Medikament Relvar Ellipta sei ein verschreibungspflichtiges Kombinationsinhalationsmittel, das die Wirkstoffe Fluticasonfuroat (ein Kortikosteroid) und Vilanterol (ein langwirksamer Beta-2-Agonist) enthalte. Vor dem Hintergrund der bronchienerweiternden Wirkung wäre das Ergebnis der Untersuchung aufgrund der medikamentösen Behandlung beeinflusst worden. Die Forderung einer vierwöchigen Karenzeit nach der letzten Einnahme des Medikaments bis zur polizeiärztlichen Untersuchung erweist sich mit Blick auf die über einen langfristigen Zeitraum wirkenden Inhaltsstoffe des dem Antragsteller verschriebenen und von ihm verwendeten Medikaments Relvar Ellipta 92/22,
vgl. https://www.patienteninfo-service.de/a-z-liste/r/relvarR-elliptaR-einzeldosiertes-pulver-zur-inhalation,
als nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der Angaben des den Antragsteller behandelnden Arztes Dr. W. im von diesem am 3.3.2026 ausgefüllten Formular 6 der Bewerbungsunterlagen dürfte indessen davon auszugehen sein, dass der Antragsteller jedenfalls zu diesem Zeitpunkt das ihm verschriebene Dauermedikament zur Behandlung des Asthma bronchiale noch angewandt hat. Bis zum Zeitpunkt der Untersuchung im U.-Hospital N. waren sodann jedoch noch keine vier Wochen vergangen. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorträgt, die zu diesem Zeitpunkt erhobenen Normalbefunde beruhten gerade auf einer Messung ohne Medikation und auch nach dem Absetzen der Dauertherapie sei keine Verschlechterung eingetreten, hat er dies angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Bericht vom 2.4.2026 selbst ergibt sich ebenfalls nicht, über welchen Zeitraum das Medikament bis zur Untersuchung nicht angewandt worden war.
Im Übrigen ist weder der Bescheinigung vom 2.4.2026 noch dem weiteren Vortrag des Antragstellers eine nachvollziehbare Erklärung dazu zu entnehmen, aus welchen Gründen er - gerade in der gegebenen Lage - ein verschreibungspflichtiges Medikament eingenommen hat, ohne dass dies erforderlich gewesen sein sollte. Sein Vorbringen, weder die Anwendung des Inhalationspräparats noch eine Dauertherapie seien indiziert gewesen, ist dazu offensichtlich nicht geeignet; im Gegenteil wirft es die Frage, warum der Antragsteller das Medikament dann gleichwohl angewandt hat, gerade auf, beantwortet sie aber nicht. Gleiches gilt für seine Ausführungen, er habe sich im Herbst 2025 einen Vorrat des Präparats angelegt und aus diesen Restbeständen das Präparat nur noch unregelmäßig angewandt, zuletzt am Morgen des 11.8.2026. Die Behauptungen stehen überdies nicht in Einklang mit den Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 18.8.2026, wonach der Antragsteller in dem Termin am 11.8.2026 angegeben hat, er verwende das Medikament einmal täglich morgens. Der pauschale Hinweis des Antragstellers auf eine geplante Japanreise stellt gleichfalls keine nachvollziehbare Erklärung für das Verhalten dar. Hat der Antragsteller demnach plausible (andere) Gründe für die Medikamenteneinnahme nicht aufgezeigt, drängt sich die Annahme auf, dass er es angewandt hat, weil er aufgrund der von ihm selbst beobachteten Symptomatik den Eindruck hatte, das Medikament weiterhin zu benötigen.
Anderes folgt schließlich nicht aus dem vom Antragsteller eingereichten Bericht des Dr. W. vom 17.8.2026. Hierin führt dieser aus, eine asthmaassoziierte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei nicht erkennbar. Es seien seit der Untersuchung im U.-Hospital keine erneuten asthmatischen Beschwerden aufgetreten. Eine Asthma-Dauermedikation sei nicht erforderlich. Dabei ist schon nicht erkennbar, ob Dr. W. seinen Bericht in Kenntnis der zwischenzeitlichen (eigenständigen) Wiederaufnahme der Medikation durch den Antragsteller erstellt hat, sodass unklar ist, aufgrund welcher Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage er beruht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstands, dass das Begehren des Antragstellers entgegen dessen Einwand im Beschwerdeverfahren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht. Ausgehend von dem auch im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag richtet sich das Begehren des Antragstellers sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in der zugrundeliegenden Hauptsache allein auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Fortführung des Auswahlverfahrens für eine erst spätere Einstellung in den Polizeivollzugsdienst (die hier jedoch nicht streitgegenständlich ist). Genau dies - die (vollständige) Absolvierung des Auswahlverfahrens - würde dem Antragsteller jedoch bei einem Erfolg des vorliegenden Eilrechtschutzantrags gewährt, so dass ihm bereits im Eilrechtsschutzverfahren die Rechtsposition vermittelt würde, die er in der Hauptsache mit dem von ihm gestellten Antrag erreichen könnte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).