Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung der Polizei
LVOPol§ 13 Einstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/13#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II kann eingestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und
2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/13#abs-2 (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen beziehungsweise Kommissaranwärtern ernannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/13#abs-3 (3) Liegen die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf noch nicht vor oder ist die Eignung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes noch nicht abschließend nachgewiesen, kann mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums der Vorbereitungsdienst auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgeleistet werden. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist unverzüglich vorzunehmen, sobald die Hinderungsgründe entfallen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 13 LVOPol →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 09.07.2026 – 6 B 479/26Folgenbeseitigungsanspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Fortsetzung der Laufbahnausbildung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Minden, 07.01.2022 – 12 K 1631/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.09.2026 – 6 B 710/26Einstellung in den Polizeivollzugsdienst; fehlende Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Eignung bei Asthma bronchiale Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 09.09.2026 – 19 L 1635/26Charakterliche Eignung eines Polizeibewerbers; Tätowierung mit Patronen-Motiv und nachträgliches Cover-up Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.