Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung der Polizei
LVOPol§ 3 Einstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/3#abs-1 (1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2. für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist,
3. polizeidiensttauglich ist und
4. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/3#abs-2 (2) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Auswahlverfahren teil.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 3 LVOPol →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Arnsberg, 20.07.2026 – 2 L 625/26Polizeivollzugsdienst: Anforderungen an das Vorliegen berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 07.07.2022 – 19 L 859/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.09.2026 – 6 B 710/26Einstellung in den Polizeivollzugsdienst; fehlende Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Eignung bei Asthma bronchiale Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 25.07.2023 – 2 K 8330/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.06.2023 – 6 A 383/20Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.