Rechtsprechung / OVG NRW / 2019

OVG NRW Beschluss vom 17.12.2019 – 9 A 2203/18.A

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1217.9A2203.18A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_1

Der anwaltlich gestellte (isolierte) Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_2

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der vom Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_3

Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 9 E 1060/12 ‑, juris Rn. 12 m. w. N.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_4

Davon ausgehend hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wäre voraussichtlich abzulehnen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_5

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wäre bereits unzulässig, weil er nicht fristgerecht gestellt und dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren wäre.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_6

Der Zulassungsantrag wäre verfristet. Die Monatsfrist für die Stellung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG) ist mit Ablauf des 7. Juni 2018 verstrichen (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Mai 2018 zugestellt worden ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_7

Dem Kläger wäre keine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Zwar ist ein mittelloser Rechtsmittelführer, der innerhalb einer Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag grundsätzlich ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, so dass regelmäßig eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist in Betracht kommt. Voraussetzung ist aber, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wird.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_8

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 ‑ 6 PKH 15.03 ‑, juris Rn. 5, vom 19. Mai 2010 ‑ 8 PKH 6.09 ‑, juris Rn. 3 m. w. N., und vom 19. Oktober 2016 ‑ 3 PKH 7.16 ‑, juris Rn. 3; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 38 f. und 81 f.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_9

Es kann dahinstehen, ob eine Wiedereinsetzung bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger den am 7. Juni 2018, mithin am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war, nur beim Verwaltungsgericht, nicht aber beim Oberverwaltungsgericht als dem für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zuständigen Gericht,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_10

zur Frage der Einlegungszuständigkeit vgl. etwa VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 17. Juni 2002 - 7 S 2361/01 -, juris Rn. 4 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 6. April 2001 - 3 UZ 450/01.A ‑, juris Rn. 3 (Einlegung beim Oberverwaltungsgericht); Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2010 ‑ 8 A 2893/09.Z ‑, juris Rn. 1 (Einlegung beim Verwaltungsgericht); Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 166 Rn. 32 (Einlegung beim Oberverwaltungsgericht); Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a Rn. 36 und 229 ff. (Einlegung sowohl beim Verwaltungsgericht als auch beim Oberverwaltungsgericht),

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_11

eingereicht hat und der Prozesskostenhilfeantrag nach Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht beim Oberverwaltungsgericht erst am 12. Juni 2018, mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, eingegangen ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_12

Denn jedenfalls ist das Prozesskostenhilfegesuch nicht vollständig, weil es keinerlei Ausführungen zur Begründung des beabsichtigten Zulassungsantrags enthält und deshalb nicht bescheidungsfähig ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_13

Ein vollständiger und damit bescheidungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag setzt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO u. a. die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist scheidet deshalb aus, wenn der -  wie hier ‑ anwaltlich vertretene Antragsteller nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist wenigstens in groben Zügen dargelegt hat, inwiefern er einen Zulassungsgrund - im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren i. S. d. § 78 Abs. 3 AsylG ‑ für gegeben hält.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_14

Zu den - geringeren ‑ Anforderungen an die Begründung eines (isolierten) PKH-Antrags für einen beabsichtigten Berufungszulassungsantrag bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 6. September 2018 ‑ 4 Bf 265/18.AZ ‑, juris Rn. 8 m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a Rn. 233 m. w. N.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_15

Dazu gehört ein gewisses Maß an Begründung, das dem Gericht eine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Frage bietet, ob die Berufung zuzulassen ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_16

Vgl. (jeweils zu einem PKH-Antrag für eine Revisionsnichtzulassungsbeschwerde) BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1994 ‑ 11 PKH 4.94 ‑, juris Rn. 6, und vom 28. Mai 2010 ‑ 1 PKH 5.10 ‑, juris Rn. 2, jeweils m. w. N; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a Rn. 232; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 60 Rn. 81.

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Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_17

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Februar 2017 ‑ 1 BvR 2897/16 ‑, juris Rn. 2 a. E., vom 29. April 2015 ‑ 2 BvR 804/14 ‑, juris Rn. 5, und vom 14. April 2010 ‑ 1 BvR 362/10 ‑, juris Rn. 14 ff.,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_18

weil dem Gericht die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nur möglich ist, wenn der Kläger wenigstens im Kern deutlich macht, welche Beanstandungen er gegen das mit dem beabsichtigten Rechtsmittel anzugreifende verwaltungsgerichtliche Urteil geltend machen will.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_19

Hiervon ausgehend fehlen dem Prozesskostenhilfegesuch des Klägers wesentliche, für die Entscheidung über das Gesuch notwendige Angaben, weil die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags keine Ausführungen zu Berufungszulassungsgründen enthält. Sie beschränkt sich ‑ unter Hinweis insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2016, die jedoch nicht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren, sondern für eine beabsichtigte Berufung betraf, und in der ausdrücklich offen gelassen wird, ob und ggf. welche Anforderungen an die Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind ‑,

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vgl. BAG, Beschluss vom 5. Juli 2016 ‑ 8 AZB 1/16 ‑, juris Rn. 20 f.,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_20

auf Ausführungen dazu, dass es verfassungswidrig sei, von den Prozessbevollmächtigten des Klägers eine (auch nur rudimentäre) Begründung in der Sache vor einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlangen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_21

2. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hätte der noch zu stellende Antrag auf Zulassung der Berufung auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_22

In Verfahren, auf die das Asylgesetz Anwendung findet, ist die Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG nur zuzulassen, wenn (Nr. 1) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (Nr. 2) das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (Nr. 3) ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Es ist nicht zu erkennen, dass einer dieser Gründe im Zeitpunkt des noch zu stellenden Zulassungsantrags vorliegen könnte.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_23

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) haben könnte. Zwar ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die aktuelle Sicherheitslage in Bagdad ‑ woher der Kläger stammt ‑ nicht generell zur Annahme eines Anspruchs auf subsidiären Schutz oder zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots führt (vgl. Urteilsabdruck, S. 9 ff.), von einer Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in Bezug auf den subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im vergleichbaren Zeitraum nicht geteilt worden.

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Vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteile vom 9. August 2018 - 15a K 12458/17.A - und vom 1. Februar 2019 - 15a K 1074/17.A -, jeweils juris.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_24

Insoweit besteht allerdings, worauf der Kläger hingewiesen worden ist, inzwischen kein Klärungsbedarf mehr. Der Senat hat die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Bezug auf Bagdad zwischenzeitlich geklärt. Wie das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren hat der Senat die Frage ebenfalls verneint. Auch zu Fragen der humanitären Lage und der allgemeinen Lebensbedingungen in Bagdad hat der Senat umfassend Stellung genommen.

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Vgl. Urteil des Senats vom 28. August 2019 ‑ 9 A 4590/18.A ‑, juris.

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Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf sieht der Senat derzeit ‑ auch unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen im Irak ‑ nicht.

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Vgl. Beschluss des Senats vom 7. November 2019 ‑ 9 A 1951/19.A ‑, juris.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_25

Für eine Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder einen Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) bestehen keine Anhaltspunkte.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-17/9-a-2203-18-a#rd_26

Mit etwaigen Angriffen gegen die einzelfallbezogene Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts könnte der Zulassungsantrag nicht begründet werden.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).