Rechtsprechung / OVG NRW / 2009

OVG NRW Urteil vom 27.04.2009 – 12 A 1665/08

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0427.12A1665.08.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte 13 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_2

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbeitrages gemäß § 30i des Gesetzes zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG) in Höhe von 1.141,35 Euro.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_3

Wegen der Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Klageverfahrens nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da es die angefochtenen Bescheide des Beklagten für rechtmäßig gehalten halt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung nach § 30i i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG dem Grunde nach vorgelegen haben und auch die Berechnung des Beitrages der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Da die Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung, § 30i BetrAVG, auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoße, habe das Gericht keinen Anlass gesehen, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da der Gesetzgeber in Ausschöpfung seines für Regelungen im sozialpolitischen Raum bestehenden weiten Gestaltungsspielraumes - anlässlich der Umstellung des Finanzierungsverfahrens der betrieblichen Insolvenzversicherung mit § 30i BetrAVG - eine Regelung zur Ausfinanzierung der bis zum Jahr 2005 angefallenen unverfallbaren Anwartschaften geschaffen habe, die aus sachlich nachvollziehbaren Gründen nur diejenigen mit der Entrichtung eines Einmalbeitrages belaste, die im Jahr 2005 beitragspflichtig gewesen seien. Damit werde sichergestellt, dass die auf Grund der Umstellung des Finanzierungssystems entstandene Deckungslücke nur von denjenigen getragen würde, die in der Zeit des Entstehens insolvenzsicherungspflichtig geworden seien und so auch von den Liquiditätsvorteilen hätten profitieren können, die dadurch entstanden seien, dass die Ausfinanzierung insolvenzbedingter Lasten nach dem bisherigen Rentenwertumlageverfahren zum Teil weit in die Zukunft verschoben worden sei. Dies sowie der Wechsel des Finanzierungssystems ab dem 1. Januar 2006 seien ausreichende sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung der Gruppe der im Jahr 2005 beitragspflichtigen und damit zur Entrichtung eines Einmalbeitrages nach § 30i BetrAVG verpflichteten Arbeitgeber mit der Gruppe derjenigen Arbeitgeber, die erst im Jahr 2006 beitragspflichtig geworden seien. Im Hinblick auf die Gruppe derjenigen Arbeitgeber, die zwar innerhalb der Zeit des Bestehens des Beklagten, also seit 1975, einmal beitragspflichtig gewesen seien, dies aber im Jahr 2005 nicht mehr gewesen seien, gebe es ebenfalls einen sachlichen Grund für die Nichterhebung des Einmalbeitrages, da es nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten einen unverhältnismäßigen Aufwand für diesen bedeuten würde, alle innerhalb seines Bestehenszeitraumes bestandenen Mitgliedschaften zu ermitteln und alle Mitglieder proportional entsprechend dem jeweiligen Zeitraum heranzuziehen. Abgesehen davon würde dies dazu führen, dass die Klägerin, die bereits seit 1975 Mitglied des Beklagten ist, erheblich höher belastet würde als dies nach der Regelung des § 30i BetrAVG der Fall sei. Eine Regelung, die sie aber gegenüber denkbaren Alternativregelungen begünstige, könne die Klägerin nicht im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erfolgreich rügen. Ebenso mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei die von der Klägerin in den Raum gestellte Regelungsalternative, jeden Arbeitgeber, der im Bestehenszeitraum Mitglied des Beklagten gewesen sei unter Berücksichtigung der von ihm vergebenen Menge und Art von Versorgungszusagen individuell zu belasten. Die Bestimmung des § 30i BetrAVG verletze auch nicht die Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 9 Abs. 1 GG. Schließlich handele es sich bei der Regelung des § 30i BetrAVG auch nicht um eine Vorschrift mit echter Rückwirkung, da es sich bei der Ausfinanzierung der in Zukunft fällig werdenden Anwartschaften nicht um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt handele. Die durch die Vorschrift bewirkte unechte Rückwirkung des Gesetzes sei grundsätzlich zulässig, da ein Vertrauensschutz in den Fortbestand des bisherigen Finanzierungssystems nicht bestanden habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_5

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass sie gegenüber den Arbeitgebern, die im Jahr 2005 noch nicht beitragespflichtig gewesen seien, benachteiligt werde, da diese von der nachträglichen Kapitaldeckung profitierten, obwohl sie nicht schon zuvor Beiträge geleistet hätten. Die Umstellung des Finanzierungssystems rechtfertige diese unterschiedliche Behandlung nicht. Die Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid, § 30i BetrAVG, verstoße auch gegen das verfassungsrechtliche Verbot der echten Rückwirkung, in dem es an die Mitgliedschaft bei dem Beklagten im Jahr 2005 anknüpfe. Außerdem verstoße die Regelung auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, indem die beitragspflichtigen Arbeitgeber sowohl gegenüber denjenigen Arbeitgebern benachteiligt würden, die im Jahr 2005 bereits bei dem Beklagten ausgeschieden seien als auch gegenüber jenen, die erst ab 2006 beitragspflichtig geworden seien. Durch die Umstellung des Finanzierungssystems werde künftig bei dem Beklagten Kapital angesammelt, das zum Zeitpunkt der Einnahme gar nicht benötigt werde. Dies sei mit dem Gedanken einer Schadenskasse, die mit einem Umlageverfahren arbeite, nicht vereinbar. Die Neuregelungen in § 30i BetrAVG stellten zudem einen unzulässigen Eingriff in den Betrieb und das Vermögen der Klägerin dar.

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Die Klägerin beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_6

das angefochtene Urteil zu ändern und den Einmalbeitragsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_7

Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, § 30i BetrAVG beinhalte keine Regelung mit echter Rückwirkung, da dieser mit der Anknüpfung an unverfallbare Anwartschaften, die erst in der Zukunft fällig würden, keine nachträgliche Beitragserhebung oder -erhöhung vorsehe. Soweit nach der alten Rechtslage Beiträge für das Jahr 2005 festgesetzt worden seien, hätten diese gerade nicht die mit der Regelung des § 30i BetrAVG betroffenen unverfallbaren Anwartschaften erfasst. Von einer endgültigen und abgeschlossenen Rechtsbeziehung könne insoweit nicht die Rede sein. Jeder insolvenzpflichtige Arbeitgeber habe auch nach der alten Rechtslage davon ausgehen müssen, für die noch nicht ausfinanzierten Anwartschaften in der Zukunft zu einem Beitrag herangezogen zu werden. § 30i BetrAVG sei als Norm mit bloß unechter Rückwirkung aber zulässig. Es fehle bereits an einer schutzwürdigen Rechtsposition der Klägerin, die durch die angegriffenen Norm nachträglich entwertet worden sei. Denn durch die Regelung des § 30i BetrAVG sei den insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern nicht etwa erstmals die Verpflichtung zur Ausfinanzierung der unverfallbaren Anwartschaften auferlegt worden; genommen habe der Gesetzgeber durch die Neuregelung lediglich den Liquiditätsvorteil, den die insolvenzpflichtigen Arbeitgeber nach der bisherigen Rechtslage dadurch gehabt hätten, dass die Ausfinanzierung der Anwartschaften erst zu einem späteren Zeitpunkt mit Eintritt des individuellen Versorgungsfalles stattgefunden hätte. Dieser Liquiditätsvorteil stelle keine schützenswerte Rechtsposition dar. Ferner hätten die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nicht darauf vertrauen dürfen, dass dieser Liquiditätsvorteil dauerhaft erhalten bleibe. Die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, genieße keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Zudem sei den betroffenen Arbeitgebern bereits frühzeitig bekannt gewesen, dass das Finanzierungsverfahren der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung geändert werden würde. Die angeordnete unechte Rückwirkung des Gesetzes sei zur Erreichung des Gesetzeszweckes auch geeignet und erforderlich gewesen. Eine Heranziehung auch derjenigen Arbeitgeber, die bereits 2005 nicht mehr insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, scheitere gerade an dem Verbot der echten Rückwirkung, da eine solche nachträgliche Heranziehung in einen abgeschlossenen Sachverhalt rückwirkend eingegriffen hätte; die Beitragspflicht dieser Arbeitgeber sei mit dem Tag ihres Ausscheidens nämlich beendet gewesen. Eine Heranziehung derjenigen Arbeitgeber, die erst nach dem Jahr 2005 erstmals insolvenzsicherungspflichtig geworden seien, scheitere daran, dass diese keinen oder nur einen geringen Liquiditätsvorteil aus der alten Rechtslage genießen würden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_8

Entgegen der Auffassung der Klägerin liege danach auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vor. Für eine ungleiche Behandlung der Mitglieder des Beklagten, die im Jahre 2005 bereits nicht mehr insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, gebe es einen sachlichen Grund insofern, als deren Heranziehung unter dem Gesichtspunkt der echten Rückwirkung eines Gesetzes unzulässig gewesen wäre. Auch gegenüber den "Neumitgliedern", die erstmals ab dem Jahr 2006 beitragspflichtig geworden seien, bestünden sachliche Gründe für die ungleiche Behandlung, da diese Arbeitgeber an dem solidarisch zu tragenden Insolvenzrisiko für die bis Ende 2005 zu deckenden Anwartschaften nicht teilgenommen hätten. Außerdem hätten diese "Neumitglieder" ab Beginn ihrer Mitgliedschaft durch die Umstellung des Finanzierungssystems von Anfang an die Finanzierungslast der aus neuen Insolvenzereignissen hervorgehenden Rentenanwartschaften zu tragen. Letztlich hätten auch nur die "Altmitglieder" des Beklagten von den Liquiditätsvorteilen des alten Finanzierungssystems profitiert.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_9

Soweit die Klägerin geltend mache, dass der Gesetzgeber innerhalb der Gruppe der nach § 30i BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber nach weiteren Kriterien hätte differenzieren müssen, sei hierin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen, da der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht fordere, dass der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Lösung treffe. Relevant sei insofern nur, ob die Grenze zur Willkür überschritten sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die von der Klägerin vorgeschlagene periodengerechte Zuordnung der auszufinanzierenden Versorgungsanwartschaften aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei und überdies einen nicht mehr handhabbaren Verwaltungsaufwand bedeute. In dem Zeitraum von 1975 bis 2005 hätten sich 10.723 Arbeitgeberinsolvenzen ereignet, aus denen 522.078 Anwärter mit unverfallbaren Anwartschaften gemeldet worden seien. Zum Stand 31. Dezember 2005 sei bei 167.000 Versorgungsanwartschaften der Versorgungsfall noch nicht eingetreten. Es komme hinzu, dass die im Zeitraum zwischen 1975 bis 2005 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nicht mehr lückenlos identifiziert und herangezogen werden könnten. Auch sei bei den zum Stichtag 31.12.2005 beitragspflichtigen Arbeitgebern nicht in jedem Fall die exakte Dauer der Mitgliedschaft festzustellen, da beispielsweise in Fällen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB zwar die Anwartschaften des "Altarbeitgebers" auf den neuen Arbeitgeber übergingen, der Betriebserwerber aber erstmals insolvenzsicherungspflichtig werde. Überdies hätten alternative Berechnungen ergeben, dass eine Differenzierung des Einmalbetrages nach der Mitgliedschaftsdauer dazu führen würde, dass jedenfalls Mitglieder, die seit 1990 insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, einen höheren Beitrag als den jetzt festgesetzten zu zahlen hätten. Wäre das frühere Finanzierungsverfahren beibehalten worden, so hätte die von den Mitgliedern jährlich zu finanzierenden Barwerte für Umwandler in Abhängigkeit vom Eintritt der individuellen Versorgungsfälle variiert. Aus der bekannten Altersstruktur des per 31. Dezember 2005 gesicherten Anwärterbestandes lasse sich ableiten, dass der jährliche Finanzierungsaufwand für die Umwandler in den ersten zehn Jahren (55jährige und ältere Arbeitnehmer) ganz überwiegend über dem der Jahresraten nach § 30i BetrAVG gelegen hätte. Dann wäre die jährliche Beitragsbelastung höher gewesen als sie es nach der Umstellung des Finanzierungsverfahrens sei. Schließlich sei anerkannt, dass die stichtagsbezogene, nicht auf das individuelle Insolvenzrisiko abstellende Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 BetrAVG erfolge, weil der Gesetzgeber weder das insolvenzsicherungspflichtige Unternehmen noch den Beklagten mit übermäßiger Verwaltungsarbeit belasten wolle. Dieses Argument müsse für die Erhebung des Einmalbeitrages ebenso gelten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_10

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Geschäftsberichte Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Der Senat entscheidet über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, §§ 125 Abs. 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_11

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Denn ihre zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2008, durch den die Klägerin nach § 30i BetrAVG zur Entrichtung eines Einmalbeitrages in Höhe von 1.141,35 Euro verpflichtet wurde, rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30i BetrAVG liegen unstreitig vor.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_12

Der Senat sieht, ebenso wie das Verwaltungsgericht, keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle vorzulegen, da die Ermächtigungsgrundlage des § 30i BetrAVG nicht gegen Verfassungsrecht verstößt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_13

Die Heranziehung der im Jahr 2005 bei dem Beklagten beitragspflichtigen Arbeitgeber zu einem Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG verstößt zunächst nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er ein und dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des jeweils zu regelnden Sachverhalts. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_14

Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2008 - 2 C 121.07 -, juris und Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21ff.; jeweils mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

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Der Gleichheitssatz verlangt danach, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_15

oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Dabei steht dem Gesetzgeber im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem die Regelungen über die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981

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- 3 C 1.81 -, BVerwGE 64, 248ff.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_16

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich die von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitgebern jeweils auf vernünftige und einleuchtende Gründe zurückführen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_17

Dies gilt zunächst für die Ungleichbehandlung der nach § 30i BetrAVG verpflichteten Arbeitgeber gegenüber denjenigen Arbeitgebern, die vor dem Jahr 2005 bereits aus der Mitgliedschaft bei dem Beklagten ausgeschieden sind. Maßgeblicher Rechtfertigungsgrund dafür, dass diese nicht zu einem Einmalbeitrag herangezogen werden, ist der Umstand, dass ein Rückgriff auf diese Arbeitgeber - ganz abgesehen von der Frage, ob es diese als Arbeitgeber noch in der rechtlichen Form gibt, in der sie vor dem Jahr 2005 einmal insolvenzsicherungspflichtig gewesen sind -, rechtswidrig wäre.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_18

Denn ein solcher Rückgriff würde mit Blick darauf, dass ein öffentlich-rechtlicher Beitrag nur erhoben werden darf, wenn diesem ein irgendwie gearteter Vorteil - und sei es in Form des sozialen Ausgleichs der Versicherten untereinander bzw. zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgerbern -

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vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981

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- 3 C 1.81 -, a.a.O.,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_19

für den Beitragspflichtigen gegenübersteht, nur in Anknüpfung an den zurückliegenden Zeitraum des bestehenden Beitragsverhältnisses zwischen den ausgeschiedenen Mitgliedern und dem Beklagten in Frage kommen. Ohne eine solche Rückanknüpfung würde die Beitragserhebung gegenüber bereits ausgeschiedenen Mitgliedern von vornherein an dem auch auf dem Gebiet sozialer Sicherungssysteme - modifiziert - geltenden beitragsrechtlichen Äquivalenzprinzip scheitern.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_20

Gleichzeitig aber würde eine derartige Anknüpfung an das beendete Beitragsverhältnis eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung des Gesetzes darstellen. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_21

Vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG: BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 BvR 1798/06 -, WM 2006, 2019f.; Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239ff., jeweils m.w.N.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_22

Dies ist dann der Fall, wenn der Beginn der zeitlichen Anwendung einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent geworden ist.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133ff.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_23

Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen läge in dem Fall vor, in dem mit der Rechtsfolge des Einmalbeitrages zur Umlage der Finanzierungslücke an das abgeschlossene Beitragsverhältnis angeknüpft würde, um das notwendige Verhältnis von Beitrag und Leistung herzustellen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_24

Einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung stellt die durch die beendete Mitgliedschaft zugleich beendete Beitragspflicht eines Arbeitgebers gegenüber dem Beklagten dar. Die Beitragspflicht endet mit dem Tage des Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnis,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 3 C 24.90 -, BVerwGE 88, 79ff.,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_25

so dass der betreffende Arbeitgeber nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses zu dem Beklagten auch nicht mehr mit einem Zugriff durch diesen rechnen muss.

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Eine solche echte Rückwirkung wäre auch nicht etwa mit Blick auf zwingende Gründe des Gemeinwohls ausnahmsweise zulässig.

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Vgl. Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hof-mann/Hopfauf, GG, 11. Auflage 2008, Art. 20, Rn. 83 m.w.N.

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Denn auch wenn der gesetzgeberischen Intention, die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zukunftssicherer zu gestalten,

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vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Juni 2006, BT-Drs. 16/1936, S. 16,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_26

mit Blick auf die Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung ein hoher sozialpolitischer Wert beizumessen ist, so kann die Umstellung des Finanzierungsverfahrens jedoch nicht als zwingend für den Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsbelangs angesehen werden.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_27

So auch: Wenderoth, Betriebliche Altersversorgung: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit rückwirkend erhobener Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 30i BetrAVG?, in: Der Betrieb 2007, 2713ff.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_28

Denn dass die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ohne die Neuausrichtung des Finanzierungsverfahrens in ihrem Bestand gefährdet gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst - auch nicht mit Blick auf die kritischen Beiträge zu dem bisherigen Rentenwertumlageverfahren - ersichtlich.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_29

Scheitert somit bereits ein Rückgriff auf diese Gruppe von Arbeitgebern an rechtlichen Hindernissen, kommt es auf die Frage, ob sich der Beklagte zusätzlich - was jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint - auf praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung derjenigen Arbeitgeber, die im Jahr 2005 nicht mehr beitragspflichtig waren, berufen darf,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_30

vgl. zur Beachtlichkeit praktischer Erfordernisse der Verwaltung bei der Schaffung typisierender Regelungen: BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234ff., m.w.N.,

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nicht entscheidend an.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_31

Mit Blick auf die Gruppe derjenigen Arbeitgeber, die erst nach dem Jahr 2005 beitragspflichtig geworden sind, liegt ein nachvollziehbarer und damit sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber den schon unter dem alten Finanzierungssystem beitragspflichtig gewesenen Arbeitgebern in dem Umstand begründet, dass diese von dem bisherigen Finanzierungssystem nicht profitiert haben, da sie nach der Neuregelung des § 10 Abs. 2 BetrAVG von Beginn ihrer Mitgliedschaft an zur Finanzierung der unverfallbaren Anwartschaften bereits im Jahr der betreffenden Insolvenz herangezogen werden - mithin also keinen Liquiditätsvorteil aus der Verschiebung der Ausfinanzierung der Anwartschaften auf den Zeitpunkt des Eintritts des individuellen Versorgungsfalles mehr haben.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_32

Vgl. VG München, Urteil vom 29. Mai 2008 - M 17 K 07.3296 -, (vom Beklagten vorgelegt); VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 11. Februar 2008 - 4 K 1339/07.NW -, Juris; VG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2008 - 4 K 72/08 -, Juris; VG Koblenz, Urteil vom 21. Mai 2008 - 5 K 2058/07.KO -, (vom Beklagten vorgelegt); VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 26 K 635/08 -.

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Da nur derjenige zu einem Beitrag herangezogen werden darf, der auch an einem Versicherungsrisiko teilnimmt,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 3 C 24.90 -, a.a.O.,

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scheidet eine Inanspruchnahme der "Neumitglieder" ab dem Jahr 2006 nach Umstellung des Finanzierungssystems zum 1. Januar 2006 aus.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_33

§ 30i BetrAVG verstößt aber auch nicht wegen einer fehlenden Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der nach dieser Vorschrift beitragspflichtigen Arbeitgeber gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_34

Zwar verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf dem Gebiet des Beitragsrechts, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_35

Vgl. zu Sonderbeiträgen im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft in Handwerkskammern: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 C 7.98 -, BVerwGE 108, 169ff.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_36

Dabei ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass dieser Grundsatz auf dem Gebiet der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nur eingeschränkt Geltung beanspruchen kann, da die betriebliche Altersversorgung mit ihrer Funktion, die Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen, den Zwecken der Sozialversicherung nahe kommt, für deren Beiträge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Stelle der Abgeltung eines Vorteils der Grundsatz des sozialen Ausgleichs innerhalb des Kreises der Versicherten, aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern tritt,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_37

vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 -, a.a.O. mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312ff.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_38

Zum anderen verlangt selbst der Grundsatz der vorteilsgerechten Verteilung der Lasten nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht, dass der Gesetzgeber die gerechteste und ausdifferenzierteste Lösung wählt, sondern eben nur eine sachgerechte.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_39

Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 30i BetrAVG den Umfang der Einmalbeitragspflicht an die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 BetrAVG anknüpft, die die allgemeine Beitragspflicht nach Art und Umfang der vom jeweiligen Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gewählten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung differenziert und ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar ist,

61

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2008

62

- 12 A 2038/06 -; BayVGH, Urteil vom 1. April 1987 - 5 B 83 A.2834 -, BayVBl. 1987, 622ff.,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_40

obwohl auch diese in Bezug genommene Regelung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität bestimmte Risikofaktoren - wie etwa das Insolvenzrisiko - in einer pauschalierenden Betrachtungsweise unberücksichtigt gelassen hat.

64

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2008 - 12 A 303/07 -, DÖV 2009, 254ff.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_41

Dass der Gesetzgeber darüber hinaus verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen wäre, weitere Differenzierungen vorzunehmen, ist dem Gebot einer sachgerechten Lastenverteilung nicht zu entnehmen und würde dieses weit überspannen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_42

Diesbezüglich ist nach dem plausiblen Vorbringen des Beklagten auch zu berücksichtigen, dass weitere Differenzierungen mit einem erheblichen Aufwand verbunden gewesen wären, der zudem für einen Großteil der beitragspflichtigen Arbeitgeber wohl nicht zu einer geringeren als der tatsächlich eingetretenen Belastung geführt hätte.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_43

Vgl. zur Beachtlichkeit der Vermeidung aufwendiger und zeitraubender Einzelfallprüfungen im Rahmen sachdienlicher Differenzierungen: BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, a.a.O. m.w.N.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_44

So hätte schon die Ermittlung der genauen Dauer der Mitgliedschaft im Einzelfall, abgesehen von der Frage, ob daraus überhaupt ein geeignetes Differenzierungskriterium abzuleiten wäre,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_45

insoweit zweifelnd: VG München, Urteil vom 29. Mai 2008 - M 17 K 07.3296 -, (vom Beklagten vorgelegt); VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 26 K 635/08 - ,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_46

nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geführt, da es durch Firmenübernahmen oder Firmenzusammenschlüsse etc. zum Teil schwer zu ermitteln sein dürfte, wie lange der jeweils beitragspflichtige Arbeitgeber bereits Mitglied bei dem Beklagten ist. Soweit hiergegen eingewendet wird, dass der Umstand, dass der Beklagte habe ermitteln können, dass 7% seiner Mitglieder rund 90 % des Beitragsaufkommens stellten und diese seit 1975 Mitglieder seien, belege, dass derartige Ermittlungen vom Beklagten sehr wohl anzustellen seien, verfängt dies nicht.

71

Vgl. Rolfs/de Groot, Verfassungswidrigkeit der Sonderbeitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein (§ 30i BetrAVG) ?!, in: Der Betrieb 2009, 61ff.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_47

Denn dass der Beklagte darlegen kann, dass die größten Unternehmen, die in der einen oder anderen Rechtsform seit 1975 Mitglieder (7% = 4.200 Arbeitgeber) bei ihm sind, den allergrößten Anteil des Beitragsaufkommens stellen, gibt für die Frage des Aufwandes für eine Heranziehung zu einem Beitrag, der eine genaue Aussage über die jeweilige Mitgliedschaftsdauer für jeden der rund 60.000 in Betracht kommenden Arbeitgeber im Einzelfall trifft, nichts Entscheidendes her. Dass eine periodengerechte Lastenverteilung, die die entstandenen "Altlasten" den Jahren zuteilt, in denen die Arbeitgeberinsolvenzen eingetreten sind und ggfls. auch noch den Arbeitgebern zuordnet, die in dem jeweiligen Jahr insolvenzsicherungspflichtig waren, angesichts der Zahl von etwa 167.000 Anwartschaften aus 10.723 Insolvenzereignissen der vergangenen 30 Jahre, die bis zum 31. Dezember 2005 aufgelaufen und noch nicht ausfinanziert waren, einen ganz erheblichen Aufwand verursacht hätte, liegt hingegen auf der Hand und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_48

Im übrigen wäre nach überschlägigen Berechnungen des Beklagten zur Begleichung der Deckungslücke zum 31. Dezember 2005 von rund 2,2 Mrd. Euro der tatsächlich festgesetzte Beitragssatz von 8,66 ‰ bei Arbeitgebern, die bereits seit 1990 oder früher Mitglieder bei dem Beklagten sind, überschritten worden. Eine differenziertere Lösung hätte mithin trotz eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes nur für einen Teil der Arbeitgeber, der zudem nur einen zu vernachlässigenden Anteil des Beitragsaufkommens leistet, zu einer Besserstellung geführt.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_49

Die Regelung des § 30i BetrAVG verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs. 3 GG folgende Verbot rückwirkender Gesetzgebung.

75

Anders als die Klägerin meint, handelt es sich bei § 30i BetrAVG nicht um eine Norm mit sogenannter "echter" Rückwirkung.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_50

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die eine echte Rückwirkung bewirken, regelmäßig unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit,

77

Vgl. Hofmann, a.a.O., Rn. 77; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, BVerfGE 95, 64ff., jeweils m.w.N.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_51

Eine echte Rückwirkung liegt - wie bereits oben ausgeführt - vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, was der Fall ist, wenn der Beginn der zeitlichen Anwendung einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent geworden ist.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_52

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da § 30i BetrAVG, der die Umlage des Barwertes der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften auf diejenigen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber, die im Jahr 2005 insolvenzsicherungspflichtig waren, regelt, nicht in dieser Weise in Tatbestände eingreift, die bereits in der Vergangenheit abgewickelt worden sind.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_53

Vgl. auch VG München, Urteil vom 29. Mai 2008 - M 17 K 07.3296 -, (vom Beklagten vorgelegt); VG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2008 - 4 K 72/08 -, a.a.O.; VG Koblenz, Urteil vom 21. Mai 2008 - 5 K 2058/07.KO -, (vom Beklagten vorgelegt); VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 26 K 635/08 -.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_54

Denn der Beginn der zeitlichen Anwendung der Norm wird nicht auf einen Zeitpunkt (vor-)verlegt, der vor dem Inkrafttreten der Norm liegt. Es liegt vorliegend keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, sondern lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung),

82

vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, a.a.O.,

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_55

an die Beitragspflichtigkeit im Jahr 2005, an die eine Rechtsfolge ab dem Jahr 2006 (Einmalbeitrag) angeknüpft wird. Es wird somit nicht nachträglich in die im Jahr 2005 entstandenen Beitragspflicht eingegriffen - der geschuldete Beitrag für das Jahr 2005 wird ja nicht nachträglich verändert.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_56

Liegt somit schon kein Fall sogenannter echter Rückwirkung vor, kommt es auf die Frage, ob eine solche Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist, nicht entscheidend an.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_57

Die Regelung in § 30i BetrAVG ist aber auch nicht etwa als eine Vorschrift mit "unechter" Rückwirkung verfassungswidrig. Derartige Gesetze sind grundsätzlich zulässig. Allerdings kann der Vertrauensschutz auch in diesen Fällen verletzt sein, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_58

Vgl. Hofmann, a.a.O., Rn. 80 m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 -, BVerfGE 69, 272ff.; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, a.a.O.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_59

Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Dafür, dass die Erhebung eines Einmalbeitrages zur Umlage der bis zur Umstellung des Finanzierungsverfahrens aufgelaufenen, noch nicht finanzierten Anwartschaften nicht geeignet sein könnte, ist nichts ersichtlich. Dies ist von der Klägerseite auch nicht geltend gemacht worden. Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargetan, dass die Umlage zur Ausfinanzierung der durch die aufgelaufenen "Altlasten" entstandenen Deckungslücke in Höhe von etwa 2,2 Mrd. Euro geeignet ist.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_60

An der Erforderlichkeit der Beitragserhebung kann ebenfalls kein Zweifel bestehen. Denn zur Erreichung des vom Gesetzgeber mit der Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung angestrebten Ziels, die Finanzierung der Insolvenzsicherung unabhängiger von Strukturentscheidungen der Unternehmen und so insgesamt zukunftssicherer zu gestalten,

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_61

vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Juni 2006, BT-Drs. 16/1936, S. 16; Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, BetrAVG, 3. Auflage 2008, § 10, Rn. 37/38,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_62

ist es notwendig, das durch eine hohe Zahl von Insolvenzen in den letzten Jahren deutlich angestiegene Volumen der Barwerte der noch nicht finanzierten Anwartschaften auszufinanzieren, um damit die durch die Umstellung des Finanzierungsverfahrens entstehende Deckungslücke zu schließen.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_63

Dass es dann aber jedenfalls erforderlich war, diejenigen Arbeitgeber zu einer Umlage heranzuziehen, die von der früheren Regelung profitiert haben und nach wie vor beitragspflichtig sind, kann nicht in Abrede gestellt werden. Der Umstand, dass 7 Prozent der Mitglieder etwa 90 Prozent des Beitragsaufkommens beitragen,

92

vgl. Pensions-Sicherungs-Verein, Bericht über das Geschäftsjahr 2005, S. 10,

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_64

und zudem seit 1975 Mitglied des Beklagten sind, macht deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 30i BetrAVG jedenfalls die Mitglieder erfasst hat, die den Großteil des Beitragsaufkommens stellen und mithin auch den größten Liquiditätsvorteil aus der bisherigen Regelung hatten, wobei nicht allein 7% der Mitglieder seit 1975 Mitglied des Beklagten sind, sondern diese lediglich den ganz überwiegenden Anteil des Beitragsaufkommens stellen.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_65

Dass darüber hinaus weitere Beitragspflichtige im Sinne eines milderen Mittels nicht hätten herangezogen werden können, ergibt sich angesichts der diesbezüglich bestehenden verfassungsrechtlichen Probleme aus den obigen Ausführungen zu Art. 3 GG.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_66

Das Bestandsinteresse der nach § 30i BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber vermag das Veränderungsinteresse des Gesetzgebers bezüglich des Finanzierungsverfahrens ebenfalls nicht in den Hintergrund zu drängen.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_67

Vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 -, a.a.O.; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, a.a.O., jeweils m.w.N.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_68

Der Gesetzgeber hat mit der Umstellung des Finanzierungsverfahrens der betrieblichen Insolvenzsicherung von dem Rentenwertumlageverfahren auf ein Verfahren der Kapitaldeckung beabsichtigt, die Finanzierung des PSVaG zukunftssicherer zu gestalten. Die Notwendigkeit hierfür hat er nachvollziehbar damit begründet, dass das bisherige Rentenwertumlageverfahren mit seiner Beitragskalkulation, die die zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften von Arbeitnehmern insolvent gewordener Betriebe zum Zeitpunkt ihres Bestehens außer Betracht gelassen hat und damit die Ausfinanzierung insolvenzbedingter Lasten zum Teil weit in die Zukunft verschoben hat, angesichts des Anstiegs von Insolvenzen in den letzten Jahren dazu geführt hat, dass der Barwert der auf Grund des alten Finanzierungssystems noch nicht ausfinanzierten Anwartschaften und damit das Finanzierungsrisiko der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber deutlich angestiegen ist, und zwar auf rund 2,2 Mrd. Euro Ende des Jahres 2005.

98

Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Juni 2006, BT-Drs. 16/1936, S. 5/6.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_69

Diesem Interesse des Gesetzgebers, das in erster Linie einer zukunftssicheren Handhabung des Versicherungsrisikos geschuldet ist und somit insbesondere auch den beitragspflichtigen Arbeitgebern zugute kommt, stehen als beachtlich zu betrachtende Interessen dieser Gruppe an der Beibehaltung des alten Finanzierungsverfahrens nicht entgegen.

100

Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt.

101

Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2929/01 -, a.a.O., m.w.N.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_70

Ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung eines einmal gewählten Finanzierungsverfahrens für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist im Übrigen schon im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet der Sozial- und Gesellschaftspolitik vom Ansatz her nicht anzuerkennen.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_71

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1998 - 3 C 1.81 -, a.a.O.; allgemeiner: BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256ff m.w.N.

104

Dies gilt umso mehr, als das Finanzierungsverfahren schon seit Jahren in der Kritik gestanden hat.

105

Vgl. Hoppenrath, Zur Zukunft der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung durch den PSVaG, In: Betriebliche Altersversorgung 2003, 32ff.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_72

Die Ansicht, dass es sich bei der Insolvenzsicherung der Betriebsrenten nicht um ein überragendes Interesse der Allgemeinheit handele und im Unterschied zu sozialen Sicherungssystemen die Absicherung durch den Beklagten nur untergeordneten solidarischen Charakter habe,

107

vgl. Rolfs/de Groot, Verfassungswidrigkeit der Sonderbeitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein (§ 30i BetrAVG) ?!, a.a.O.,

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_73

verkennt zum einen, dass es für die Frage der Verfassungsgemäßheit einer "unecht" rückwirkenden Regelung eines solchen überragend wichtigen Gemeinschaftsinteresses nicht bedarf, da der Vertrauensschutz des Betroffenen schlicht gegen das gesetzgeberische Interesse abzuwägen ist, wobei Letzteres nicht überragend sein muss. Zum anderen übersehen die Vertreter dieser Auffassung, dass die betriebliche Altersversorgung mit ihrer bereits erwähnten Funktion, die Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen, den Zwecken der Sozialversicherung zumindest nahe kommt und sehr wohl ein gewichtiges, wenn auch nicht überragendes Interesse der Gesellschaft darstellt.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_74

Vor diesem Hintergrund kann es dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Betriebsrentensicherung genauso wenig wie auf dem Gebiet der Sozialversicherungsleistungen,

110

vgl. etwa für die Krankenversicherung: BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 -, a.a.O.,

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_75

verwehrt sein, ein Finanzierungssystem grundsätzlich umzustellen. Dies gilt umso mehr, als diese Umstellung eine engere Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und versichertem Risiko gewährleistet. Denn nach dem alten Finanzierungsverfahren war es möglich, dass derjenige Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern unverfallbare Anwartschaften zugesagt hatte, in dem Zeitpunkt, in dem die individuellen Versorgungsfälle tatsächlich eintraten, gar nicht mehr beitragspflichtig war und zur Finanzierung der insolvenzbedingten Belastung nichts beigetragen hat. Gerade dies aber wird durch das neue Finanzierungssystem gewährleistet. Insoweit geht auch der Vorwurf, eine "Gesamtäquivalenz" zwischen Beitrag und Leistung setze voraus, dass der Fortbestand des Finanzierungssystems gewährleistet werde,

112

vgl. Rolfs/de Groot, Verfassungswidrigkeit der Sonderbeitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein (§ 30i BetrAVG) ?!, a.a.O.,

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_76

genauso ins Leere wie der Einwand, durch die Umlage der angelaufenen Anwartschaften erwirtschafte der Beklagte nunmehr Einnahmen, die er aktuell gar nicht benötige, da die individuellen Versorgungsfälle, die Zahlungen durch den Beklagten auslösten, erst später eintreten würden.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_77

Letzteres geht auch deshalb an der Sache vorbei, da der Beitrag über 15 Jahre gestreckt fällig wird und innerhalb dieser Zeitspanne nach den - unwidersprochenen - Berechnungen des Beklagten in etwa 90 % der bis Ende 2005 noch nicht ausfinanzierten Anwartschaften der individuelle Versorgungsfall eintreten wird.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_78

Dafür, dass die nach § 30i BetrAVG Beitragspflichtigen durch die Heranziehung zu einem Einmalbeitrag unverhältnismäßig stark belastet würden, fehlen jegliche konkreten Anhaltspunkte.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_79

Zwar ist der Gesetzgeber gehalten, das Ausmaß eines Vertrauensschadens, der bei einer Modifizierung von bestehenden Rechtslagen eintreten kann, nach Möglichkeit in geeigneter Weise durch eine angemessene Übergangsregelung abzumildern oder auszugleichen, doch steht ihm dabei wiederum ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung.

117

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_80

Gemessen daran ist für den vorliegenden Fall zum einen in Rechnung zu stellen, dass das Vertrauen der Arbeitgeber, die im Jahre 2005 beitragspflichtig waren, in den Fortbestand des bisherigen Finanzierungsverfahrens aus den oben genannten Erwägungen nicht als besonders schutzwürdig einzustufen ist und zum anderen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 30i Abs. 2 BetrAVG, wonach der Einmalbeitrag in 15 Jahresraten fällig wird und im Falle einer Beitragsbegleichung vor Fälligkeit eine Diskontierung des Beitrages durchgeführt wird, die Auswirkungen der Umstellung des Finanzierungssystems angemessen abgefedert hat, indem eine mittelfristige finanzielle Planung ermöglicht wird. Hinzukommt, dass die durch den Einmalbeitrag belasteten Arbeitgeber auch bei einem Fortbestehen des alten Finanzierungssystems in den kommenden Jahren mit einer sukzessiven Ausfinanzierung der aufgelaufenen Anwartschaften hätten rechnen müssen, die ggfls. zu höheren Beitragssätzen als bisher geführt hätten. Dieser Überlegung trägt die Verteilung der Fälligkeiten des Einmalbeitrages auf 15 Jahre auch Rechnung.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_81

Der einmalige Beitrag in Höhe von 8,66 ‰, der nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten erforderlich ist, um die Deckungslücke von rund 2,2 Mrd. Euro zu schließen, erscheint für sich genommen auch nicht übermäßig hoch. Der Umstand, dass der Beitragssatz für den Einmalbeitrag über dem durchschnittlichen jährlichen Beitragssatz seit Bestehen des Beklagten liegt, zeigt nur, wie dringlich das Problem der angehäuften "Altlasten" war, das den Gesetzgeber zur Umstellung des Finanzierungsverfahrens bewogen hat. Im Übrigen ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Beitragssätze in der Vergangenheit jedenfalls zum Teil auch "künstlich" niedrig gehalten wurden, da auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen wurde - die Beitragssätze also nicht in jedem Fall die Deckung der in dem jeweiligen Beitragsjahr angefallenen Bedarfe bewirkten.

120

Vgl. Hoppenrath, Zur Zukunft der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung durch den PSVaG, a.a.O.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_82

Für die Annahme, dass der Einmalbeitrag im Falle der Klägerin zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unternehmens führt, besteht angesichts der jährlichen Raten in Höhe von 76,09 Euro und einem Gesamtbetrag von 1.1.41,35 Euro ebenfalls kein Raum.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_83

Die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung eines Einmalbeitrages verstößt auch nicht gegen andere Grundrechte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1665-08#rd_84

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

124

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.