Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 30i
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.04.2009 – 12 A 1519/08Zitiert von 7
- BVerwG, 15.09.2010 – 8 C 35/09Einmalbeitrag zur Insolvenzsicherung nach Betriebsrentengesetz verfassungsgemäßZitiert von 17
- OVG NRW, 27.04.2009 – 12 A 1665/08Zitiert von 7
- BVerwG, 15.09.2010 – 8 C 32/09Einmalbeitrag zur Insolvenzsicherung nach Betriebsrentengesetz verfassungsgemäßZitiert von 8
- VG Düsseldorf, 15.04.2008 – 16 K 1059/08
- VG Düsseldorf, 15.04.2008 – 16 K 845/08
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 – 15 Sa 2/20Zitiert von 1
- ArbG Reutlingen, 28.01.2020 – 7 Ca 251/19Zitiert von 2
- BVerwG, 20.07.2016 – 8 B 10/16Zulässigkeit von Nacherhebungen aufgrund der Nachmeldung von DeputatleistungenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30i BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30i#abs-1 (1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30i#abs-2 (2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30i#abs-3 (3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30i#abs-4 (4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.