Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/613a#abs-1 (1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/613a#abs-2 (2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/613a#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/613a#abs-4 (4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/613a#abs-5 (5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/613a#abs-6 (6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Wird zitiert von 4.144 Entscheidungen zu § 613a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 19.11.2015 – 8 AZR 773/14Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - UnterrichtungZitiert von 44
- BAG, 21.04.2016 – 8 AZR 728/14Zitiert von 1
- BAG, 21.04.2016 – 8 AZR 771/14
- BAG, 28.02.2019 – 8 AZR 201/18Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Prüfungsumfang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses -Verzicht auf das Widerspruchsrecht - Verwirkung des WiderspruchsrechtsZitiert von 66
- BAG, 28.02.2019 – 8 AZR 228/18
- BAG, 28.02.2019 – 8 AZR 203/18
Zuletzt entschieden
- BAG, 23.07.2026 – 6 AZR 34/26Verschmelzung - gesetzlicher Parteiwechsel - Sozialtarifvertrag
- BAG, 01.07.2026 – 4 AZR 56/25Gleichstellungsabrede - Abschluss eines sog. Neuvertrags - Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Abrede
- BAG, 01.07.2026 – 4 ABR 20/25Zustimmungsersetzungsverfahren - Umgruppierung von Redakteurinnen und Redakteuren - Auslegung tarifvertraglicher Bestimmungen - Auslegung des Begriffs nachgewiesene Jahre als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur - Redakteursberufsjahre im maßgebenden Tarifvertrag
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 613a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 613a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1163)
BGBl. 2002 I S. 1163
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.